Berufskunde

Descrição

Prüfung II (12.10.2016) FlashCards sobre Berufskunde, criado por Franziska Siebert em 17-08-2016.
Franziska Siebert
FlashCards por Franziska Siebert, atualizado more than 1 year ago
Franziska Siebert
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Resumo de Recurso

Questão Responda
Betätigung nach Golledge occupation, Wertmaßstab: Klienten-perspektive, zentrales Angebot, Merkmale: bedeutungsvoll, zweckgerichtet, Kontextbezug für Klienten, Beispiel: kann nur aus Sicht des Klienten beurteilt werden, hängt von seiner Wahrnehmung ab
Zweckgerichtete Aktivität nach Golledge purposeful activity, Wertmaßstab: gesellschaftliche, kulturelle, institutionelle Norm, professionelle Sicht, Teil regulärer therapeutischer Angebote, Merkmale: zweck- und zielgerichtet, klare Reihenfolge, Kontextbezug nicht zwingend, ADL, Handwerk (Sinn erst erarbeiten)
Aktivität nach Golledge achtivity, Wertmaßstab: professionelle Sicht, Hinführen zu Betätigung und zweckgerichteter Aktivität, ohne Bedeutung und Nutzen für Klienten, auf Funktionsdefizit ausgerichtet, Beüben reiner Teilfunktionen durch Spiele, kognitive Übungen etc.
Fremdbestimmte Aktivität nach Golledge diversional activity, Wertmaßstab: institutionelle Sicht, kein legitimes Mittel, für Klienten und Therapeuten nutzlos, ggf. völlig sinnlos, z.T. ablenkende Aktivitäten
Geburtsland der Ergotherapie mit Begründung England (Ende 18. JH) Moral-Treatment-Bewegung in England und Amerika während Aufklärung -> öffentliches Interesse für psychisch Kranke Arts and Crafts Movement durch Ruskin und Morris (England) -> Wert des Handwerks
Erste Konzepte der Ergotherapie in Amerika Work-Cure Treatment (1905) Invalid Occupations (1906) Habit Training (1911)
Arts and Crafts Movement - Grundsätze Das Individuum wird zu einer besseren Person, wenn es durch Hand, Herz und Hirn stimuliert wird. Diese Anregung betont den Respekt vor der Gemeinschaft, industrielle Stabilität und Produktivität -> Menschen kreieren Dinge selbst und stellen sich mit vielfältigen Mitteln Aufgaben
Arts and Crafts Movement - Werte die gute Form Ganzheitlichkeit Freude an der Arbeit Individualität soziale Verantwortung Stabilität und Ordnung Einfachheit
Arts and Crafts Movement - Personen Gruppen aus Handwerkern, Künstlern, Designern und Architekten angestoßen durch John Ruskin und William Morris Status der angewandten Künste verändern
Arts and Crafts Movement - Ort und zeitliche Einordnung 1880 in England
Behandlungsansatz von Hermann Simon Einführung der AT Leistungsfähigkeit psychisch Kranker mithilfe eines Stufenplans ansprechen -> einfache Tätigkeiten bis hin zu eigenverantwortlichen Arbeitsaufgaben innerhalb des Krankenhauses
Hermann Simon - Ziel Durch Übung, Gewöhnung, Anpassung und durch positive sowie negative Sanktionen das soziale Verhalten der Klienten beeinflussen -> stark leistungs- und erziehungsorientiert
Hermann Simon - Kritik unpersönliche, kollektivistische Atmosphäre, kein Raum für individuelle und kreative Entwicklung, fehlender rehabilitativer Gedanke -> Anstaltssozialisation, Tätigkeit auf Basis autarker Ökonomie und keiner gesellschaftlichen Wiedereingliederung
Einführungsphase nach Marquardt 1946-1953: Britisches Rotes Kreuz regt Schaffung eines Reha-Zentrums an, Griselda Thornely leitet ersten Lehrgang für Beschäftigungstherapie, staatliche Anerkennung unklar, Gründung Arbeitsgemeinschaft Verband Deutscher Beschäftigungstherapeutinnen, Annastift beschließt Errichtung einer Schule
Verbreitungs- und Etablierungsphase nach Marquardt 1977-1990: Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegsetz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Ausbildungsdauer 3 Jahre, Differenzierung des Berufsbildes, leistungsgerechte Anerkennung der beschäftigungstherapeutischen Leistungen durch die Krankenkassen 1980
ErgTHG §1 (1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
ErgThG §2 (1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller 1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Ergotherapeuten bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
ErgThG §4 (1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapie durchgeführt
ErgThG §4 (2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.
ErgThG §4 (3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: 1. Unterbrechungen durch Ferien und 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
ErgThG §4 (5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.
ErgThG §10 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.
ErgTHAPrV am 01.08.2000 in Kraft getreten (Novellierung der ersten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von 1977)
ErgThAPrV §1 (1) Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.700 Stunden. Sie steht unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten (Schule). Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
ErgThAPrV §2 (1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
ErgThAPrV §10 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
ErgThAPrV §10 (3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
ErgThAPrV §10 (4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Abkürzungen: COTEC, WFOT, ENOTHE Council of Occupational Therapists for the European Countries World Federation of Occupational Therapists European Network of Occupational Therapy in Higher Education
Welche drei verschiedenen Möglichkeiten des Studiums der ET gibt es derzeit? primärqualifizierendes Grundstudium (Modellklausel) - Fachhochschulreife, Studium in Vollzeit, Bachelor ausbildungsbegleitend / integriert / dual - Kooperation einer Berufsfachschule mit Hochschule, paralleler Verlauf, Bachelor additiv - bereits Ausbildung abgeschlossen, berufsbegleitendes Studium, Bachelor
SGB V §124 (1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden.
SGB V §124 (2) Zuzulassen ist, wer 1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt, 2. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und 3. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln ist in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 nachweisen.
Arbeitsformen als ET im Inland Angestellte/r selbstständig in eigener Praxis als freie/r Mitarbeiter/in
Für wen besteht eine Fortbildungsverpflichtung? für alle niedergelassenen Heilmittelerbringer (Ergo, Physio, Logo, Masseure, medizinische Bademeister) sowie für die fachliche Leitung der zugelassenen Einrichtung oder Zweigstelle
Welches ist das maßgebliche Gesetz und wie gestaltet sich der Fortbildungspunkt? 01.01.2007 - Fortbildungspflicht 01.01.2004 - Gesundheitsmodernisierungsgesetz an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligte Therapeuten sollten sich aus Gründen der Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung zielgerichtet regelmäßig fortbilden Punktesystem - gefordert sind 60 Punkte innerhalb von vier Jahren, ein FP = 45 Minuten
Welches Gesetzbuch ist ausschlaggebend für die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung? Was regeln die Richtlinien? Heilmittel-Richtlinien nach §92 und die Rahmenempfehlungen nach §125 SGB V sollen die medizinisch notwendigen Leistungen im Heilmittelbereich in der ambulanten Versorgung und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Therapeuten regeln
ET gilt als anerkanntes Heilmittel. Wo genau ist das geregelt? Was sind Heilmittel? Die Verordnung von Heilmitteln wird in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt -> §2 (1) Die Ergotherapie kommt bei Störungen im Bereich der Motorik, der Sinnesorgane sowie der geistigen und psychischen Fähigkeiten zum Einsatz. Heilmittel werden eingesetzt, um Beeinträchtigungen durch eine Krankheit abzumildern, eine Krankheit ausheilen zu lassen oder ein Fortschreiten der Erkrankung aufzuhalten. Weiterhin werden diese angewendet, um der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes frühzeitig entgegenzuwirken. Vertragsärzte verordnen Heilmittel nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GemBA) über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien). Der Heilmittelkatalog wird durch den (GemBA) definiert und gilt somit bundesweit und für alle Krankenkassen einheitlich. Durch den Heilmittelkatalog wird festgelegt, welche Heilmittel in welchem Umfang und bei welcher Indikation von den an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten verordnet werden können.
Wo findet sich die genaue Leistungsbeschreibung zu den Maßnahmen der ET? Die ergotherapeutische Leistungsbeschreibung orientiert sich an den Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Diese werden durch Rahmenempfehlungen ergänzt, welche der DVE mit den Krankenkassen vereinbart hat. Die ergotherapeutische Leistungsbeschreibung findet sich in Anlage 1 dieser Rahmenempfehlungen nach §125 Abs. 1 SGB V. Die Leistungsbeschreibung umfasst die verordnungsfähigen Maßnahmen der Ergotherapie einschließlich deren wesentlichen Indikationen, Therapiezielen, Methoden und Verfahren. Die ICF dient als konzeptionelle und begriffliche Grundlage der ergotherapeutischen Leistungen in der medizinischen Rehabilitation.
Welche ergotherapeutischen Maßnahmen sehen die Heilmittel-Richtlinien vor? motorisch-funktionell sensomotorisch-perzeptiv Hirnleistungstraining / neuropsychologisch psychisch-funktionell

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