Criado por Markus Krün
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Questão | Responda |
Was tun, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint? Bestehen aus Sicht einer Erzieherin oder eines Erziehers der Kindertageseinrichtung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes, hat sie bzw. er zusammen mit mindestens einer weiteren Fachkraft, die in Fällen der Kindeswohlgefährdung erfahren sein muss, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Hierbei sollen die Eltern und das Kind einbezogen werden, sofern damit keine weitere Gefährdung des Kindes verbunden ist. Erfolgt keine Einbeziehung der Eltern oder des Kindes, ist den weiteren Fachkräften der Fall nur anonym oder mit Hilfe eines Pseudonyms zu schildern. Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Gefährdung besteht und diese nicht anders (z.B. durch eigene Bemühungen der Eltern) abgewendet werden kann, hat die Kindertageseinrichtung bei den Eltern darauf hinzuwirken, dass diese die geeigneten Hilfen in Anspruch nehmen. Nach Möglichkeit sollen hierüber verbindliche Absprachen getroffen werden. | Wenn die Eltern die Hilfen ablehnen oder wenn aus Sicht der Kindertageseinrichtung die Hilfen nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden oder wenn ungewiss ist, ob sie ausreichen, hat die Kindertageseinrichtung das Jugendamt hierüber sowie über die Gefährdungseinschätzung und die bisherige Vorgehensweise zu informieren, damit das Jugendamt gegebenenfalls weitere Maßnahmen veranlassen kann. Dies ergibt sich aus § 8a SGB VIII. |
Rechtsgrundlagen Die Datenschutzregeln für sozialpädagogische Fachkräfte sind nicht einfach zu überblicken, da sie auf verschiedenen rechtlichen Ebenen beschrieben werden. Zu unterscheiden sind vor allem die zivil- und die strafrechtliche Ebene. 1. Grundgesetz Art. 1 Absatz 1 (das allgemeinen Persönlichkeitsrecht), ergänzt durch die Entscheidung des BVG zur informationellen Selbstbestimmung im Jahr 1983. 2. Strafgesetzbuch „Verletzung von Privatgeheimnissen“ (StGB § 203). 3. Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgesetze der Länder. 4. Datenschutzbestimmungen im Sozialgesetzbuch. Für die Jugendhilfe ist der Datenschutz in § 35 SGB I und in den §§ 67 - 85a SGB X und außerdem noch §§ 61 - 68 SGB VIII geregelt. Geschützt sind alle personenbezogenen Angaben, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung erhoben oder verwendet werden. Solche personenbezogenen Angaben sind alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse | Bei Dritten dürfen Daten über das Kind oder seine Eltern nur erhoben werden, wenn es eine Einwilligung zur Datenerhebung gibt wie z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht etc. Auch Bewertungen, Diagnosen und Prognosen enthalten solche geschützten Einzelangaben. Einen Eingriffe in das Sozialgeheimnis bedeutet es grundsätzlich sowohl Daten zu übermitteln (d.h. Bekanntgabe von Daten an Dritte außerhalb der Einrichtung, z.B. an die Schule, das Jugendamt, Privatpersonen, Runde Tische etc.), als auch Daten woanders zu erheben als beim Betroffenen selber (d.h. Beschaffen von Daten, z.B. durch schriftliche oder mündliche Befragung). |
Welche Daten dürfen von wem erhoben werden? Nach § 62 SGB VIII dürfen Daten nur erhoben werden, wenn sie für die pädagogische Aufgabenausübung in der Einrichtung erforderlich sind. Wird – schriftlich oder mündlich – z.B. nach Religion, Einkommen, Krankheiten, Geschwistern gefragt, muss klar sein, inwieweit diese Daten notwendig (also nicht nur nützlich!) sind. Fragen nach dem Beruf der Eltern in einer Kita sind daher beispielweise unzulässig (vgl. Kunkel, 2011, 6). Ist geklärt, welche Daten erforderlich sind, müssen diese Daten beim Betroffenen selbst erhoben werden. Dies ist das Kind oder der Jugendliche für seine eigenen Daten, soweit das Kind oder der Jugendliche selbst einsichtsfähig sind, also die Bedeutung des Datenschutzes erkennen können. Ein bestimmtes Alter ist hierfür nicht entscheidend; der BGH hat auch einem 5-jährigen Kind schon diese Einsicht zugesprochen (vgl. AaO). | Datenerhebung über Dritte ist nur in besonderen Ausnahmen erlaubt. Bei Dritten dürfen Daten über das Kind oder seine Eltern grundsätzlich nur erhoben werden, wenn das Kind oder seine Eltern ihre Einwilligung zur Datenerhebung geben. Umgekehrt können Dritte bei der Einrichtung keine Daten über Kinder oder Eltern erheben, wenn diese nicht zuvor der Daten erhebenden Person oder Stelle (z.B. dem Jugendamt) ihre Einwilligung gegeben haben. Nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 und 4 SGB VIII können Daten auch ohne Einwilligung bei Dritten erfragt werden. „Der allgemeine Hinweis auf das Wohl des Kindes ist dabei keine ausreichende Begründung“ (AaO). |
Beispiel I: Das Jugendamt bittet bei einer Tageseinrichtung um Auskunft, wie die Beziehungen eines Kindes zu seinen Elternteilen sind, um gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme in einem Sorgerechtsverfahren abgeben zu können. Da „keine der Ausnahmen für diese Dritterhebung nach § 62 Abs. 3 und 4 SGB VIII vorliegt, kann das Jugendamt die Datenerhebung bei der Tageseinrichtung nur mit Einwilligung der betroffenen Elternteile vornehmen“ (vgl. AaO, 7). | Beispiel II: Es besteht im Jugendamt der Verdacht einer Kindesmisshandlung. Die Kollegin möchte dazu in einem Jugendclub Ermittlungen anstellen, um beim Familiengericht ggf. einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht zu erwirken und anschließend eine Hilfe zur Erziehung erbringen zu können. In diesem Fall ist ausnahmsweise die Dritterhebung zulässig, weil § 62 Abs. 3 Nr. 2d SGB VIII dies zulässt. Nie kann allerdings die pauschale Berufung auf das Wohl des Kindes eine Datenerhebung oder -übermittlung rechtfertigen (vgl. AaO). |
aaO Juristische Abkürzung | am angegebenen Ort |
Welche Daten dürfen wann und an wen übermittelt werden? Werden Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung (z.B. Schule, einzelne LehrerInnen, Jugendamt, aber auch andere Eltern) weitergegeben, handelt es sich um eine Datenübermittlung. Diese ist nach SGB X (Sozialdatenschutz, §§ 67-75) nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt (wie bspw. zur Abwendung einer schweren, nach StGB § 138 meldepflichtigen geplanten Straftat). Zu Beispiel III: Das Jugendamt will Daten im Jugendclub ermitteln, wie im vorherigen Beispiel geschildert. Auch wenn diese Datenerhebung zulässig ist, ist gesondert zu prüfen, ob auch die Datenübermittlung seitens der Einrichtung zulässig ist. Die Datenübermittlung ist gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulässig, weil das Jugendamt dieses Datum benötigt, um eine | Zu Beispiel III: Das Jugendamt will Daten im Jugendclub ermitteln, wie im vorherigen Beispiel geschildert. Auch wenn diese Datenerhebung zulässig ist, ist gesondert zu prüfen, ob auch die Datenübermittlung seitens der Einrichtung zulässig ist. Die Datenübermittlung ist gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulässig, weil das Jugendamt dieses Datum benötigt, um eine Aufgabe nach dem SGB, nämlich nach § 50 Abs. 3 SGB VIII erfüllen zu können |
Beispiel IV: Die Gruppenleiterin eines Spielhauses will Daten der 5-jährigen Kinder an den Lehrer der Grundschule übermitteln, um ihm zu ermöglichen, besser auf die Kinder eingehen zu können. Diese Datenübermittlung ist nur mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten (also ggf. beider Elternteile) zulässig. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht nicht, da mit der Datenübermittlung keine Aufgabe Wer darf was wann mit wem besprechen? Der Begriff der „zu erfüllenden Aufgabe“ ist eng gefasst und kann nicht beliebig als Begründung für eine Datenübermittlung herangezogen werden. nach dem SGB VIII erfüllt wird (weder vom Kindergarten noch von der Schule). | Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber den KollegInnen innerhalb einer Institution. |
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen (…) anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das hier genannte „Geheimnis“ unterscheidet sich allerdings von allgemeinen geschützten Daten wie Name, Anschrift etc. Gemeint sind in diesem Fall persönliche Informationen, die im Rahmen der Berufsausübung „anvertraut“ wurden bzw. die nur durch den beruflichen Kontakt zur Kenntnis der Fachkraft gelangen konnten und von denen nicht begründet angenommen werfen darf, dass sie bereits allgemein bekannt sind oder dass gegen eine Weitergabe seitens der Betroffenen keine Einwände bestehen. „Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt gegenüber jedermann, also auch gegenüber Gerichten, ande | Datenweitergabe innerhalb der Institution Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber den KollegInnen innerhalb einer Institution. Verstöße gegen die Schweigepflicht innerhalb von Teams haben schon Verurteilungen nach sich gezogen. So wurde z.B. ein Psychologe verurteilt, der in die Supervision einen Fall eingebracht hatte, ohne diesen ausreichend zu anonymisieren. Um mit Dritten offen über einen Fall sprechen zu können, muss man sich von der Schweigepflicht entbinden lassen. Normal entwickelte Kinder – nach anerkannter Rechtspraxis ab dem 7. Lebensjahr – können andere Personen von der Schweigepflicht entbinden, wenn anzunehmen ist, dass sie die Konsequenzen, also die Tragweite ihrer Erklärung, erkennen können. Die Entbindung von der Schweigepflicht sollte schriftlich erfolgen und zeitlich befristet sein. Für Kinder empfiehlt sich eine Dauer von sechs Monaten, weil Kinder einen größeren Zeitraum nicht überblicken können. |
Durch die Einführung des § 8a in das KJHG werden Schweigepflicht und Sozialdatenschutz teilweise eingeschränkt, nämlich dann, wenn „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. § 8a SGB VIII regelt im Einzelnen das Verfahren, das die öffentlichen und die freien Träger in einem solchen Fall einzuhalten haben. Vor allem im Fall von „persönlichen Geheimnissen“, also besonders geschützte Daten, die z.B. im Vertrauen auf die Schweigepflicht persönlich („unter vier Augen“) anvertraut worden sind ist die | Weitergabe von Daten dann innerhalb der Einrichtung (z.B. an KollegInnen oder Vorgesetzte) unter engen Voraussetzungen möglich. Dazu gehört das Verfahren der Risikoeinschätzung. Diese soll in der kollegialen Beratung zwar wenn möglich anonymisiert stattfinden, es ist aber in kleineren Einrichtungen oft nicht möglich, eine Identifizierung der Person zu vermeiden. Eine Datenweitergabe ist nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII erstens zulässig und zweitens verpflichtend, wenn die konkret benennbare Gefahr für Leib oder Leben des Kindes nicht anders abgewendet werden kann (rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB). |
Beispiel V: Eine Mutter vertraut der Erzieherin an, dass ihr Kind vom Vater geschlagen wird. Die Erzieherin kann – wenn ihr der konkrete Schutz des Kindes anders nicht zu gewährleisten scheint – dem Jugendamt, wenn nötig auch der Polizei, davon Mitteilung machen, selbst wenn die Mutter ihre Einwilligung zu dieser Mitteilung nicht gegeben hat. Die Datenweitergabe ist nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII zulässig, wenn die Gefahr für Leib oder Leben des Kindes nicht anders abgewendet werden kann (rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB). Will die Erzieherin den Fall im Team besprechen, ist dies ebenfalls eine Datenweitergabe, die aber aus denselben Gründen befugt ist. Die Besprechung im Team soll nämlich klären, ob die Gefahr für das Kind A) akut und perspektivisch besteht, wie diese B) ohne Datenweitergabe über Beratung und Hilfeangebote abgewendet werden kann oder ob C) dieses nur durch Anzeige bei Jugendamt (oder ggf. der Polizei) möglich ist | In besonderen Fällen wie z.B. bei der Kenntnis von schweren, erst geplanten Straftaten entfällt die Schweigepflicht. Nur um diese zu verhindern besteht die Verpflichtung, die Polizei zu informieren. In § 138 StGB sind Delikte angegeben, die gemeldet werden müssen. Bei schweren Taten, die in der Vergangenheit begangen wurden, besteht keine Meldepflicht, sondern die Schweigepflicht. SozialpädagogInnen haben keinen Auftrag, Straftaten zu verfolgen; für sie ist ausschließlich der pädagogische Auftrag verbindlich. |
Hier noch einmal das Wichtigste in Kürze: 1. Geschützt sind alle personenbezogenen Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Religionszughörigkeit, Nationalität, Krankheiten, Familienstand, Kinderzahl, Einkommen, Beruf, Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung erhoben oder verwendet werden. 2. Daten dürfen nur erhoben werden, wenn sie für die pädagogische Aufgabenausübung in der Einrichtung erforderlich (also nicht nur nützlich!) sind. Ist geklärt, welche Daten erforderlich sind, müssen diese Daten beim Betroffenen selbst erhoben werden. 3. Unter Strafe steht eine Datenweitergabe für SozialarbeiterInnen, wenn diese unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbaren, das ihnen im Rahmen der Berufsausübung „anvertraut“ wurde bzw. nur durch den beruflichen Kontakt zur Kenntnis der Fachkraft gelangen konnte. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Polizei, Gerichten und anderen Behörden sowie gegenüber ihrerseits schweigepfl | 3. Unter Strafe steht eine Datenweitergabe für SozialarbeiterInnen, wenn diese unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbaren, das ihnen im Rahmen der Berufsausübung „anvertraut“ wurde bzw. nur durch den beruflichen Kontakt zur Kenntnis der Fachkraft gelangen konnte. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Polizei, Gerichten und anderen Behörden sowie gegenüber ihrerseits schweigepflichtigen Personen. 4. Das Weitergeben personenbezogener Daten ist zulässig (nicht verpflichtend!), wenn der/die Betroffene eingewilligt hat oder wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt, wenn z.B. die nachfragende Stelle die Daten benötigt, um ihre Aufgaben nach SGB erfüllen zu können. 5. Eine Datenweitergabe ist erstens zulässig und zweitens verpflichtend, wenn die konkret benennbare Gefahr für Leib oder Leben des Kindes nicht anders abgewendet werden kann. |
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