Keine „Privilegierungswirkung“ der gemeinsamen Verantwortlichkeit Verantwortlichkeit ist keine
Befugnis zur Datenverarbeitung. Sie stellt nur klar, wer welche Aufgaben aus der DS-GVO zu erfüllen
hat. Art. 26 stellt daher weder eine Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung durch mehrere
Verantwortliche dar, noch braucht es eine Rechtsgrundlage dafür, dass sich mehrere Verantwortliche
zusammenschließen. Soweit der jeweilige Verantwortliche im Rahmen der gemeinsamen
Verantwortlichkeit personenbezogene Daten verarbeitet, braucht er für diese Verarbeitung eine
eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 und soweit besondere Kategorien personenbezogener
Daten verarbeitet werden nach Art. 9 Abs. 2.
Gemeinsame Verantwortlichkeit ist nicht in der Weise möglich, dass einer der Beteiligten einer bereits
bestehenden (Einzel- oder gemeinsamen) Verarbeitung für die Vergangenheit „beitritt“. Für die
zukünftige Verarbeitung können indessen weitere Verantwortliche hinzutreten, sofern alle Beteiligten
mit Blick auf die Zukunft gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegen. In diesem Fall
müssen alle betroffenen Personen nach Art. 26 Abs. 2 bzw. Art. 13 Abs. 3 neu informiert werden.
Eine gemeinsame Verantwortlichkeit kann auch in solchen
Fällen vorliegen, bei denen die Beteiligten das Verhältnis als
Auftragsverarbeitung deklarieren, jedoch die Zwecke und
Mittel der Verarbeitung auch oder sogar weitgehend vom
„Auftragnehmer“ vorgegeben werden.
Gemeinsame
Verantwortliche sind auch
untereinander Empfänger
im Sinne von Art. 4 Nr. 9
und können somit
Gegenstand von
Informationspflichten sein
Keine „Privilegierungswirkung“ der
gemeinsamen Verantwortlichkeit
Verantwortlichkeit ist keine Befugnis zur
Datenverarbeitung. Sie stellt nur klar,
wer welche Aufgaben aus der DS-GVO zu
erfüllen hat. Art. 26 stellt daher weder
eine Rechtsgrundlage für eine
Verarbeitung durch mehrere
Verantwortliche dar, noch braucht es
eine Rechtsgrundlage dafür, dass sich
mehrere Verantwortliche
zusammenschließen.
Die Übermittlung personenbezogener
Daten unter gemeinsam
Verantwortlichen ist ein eigener
Verarbeitungsvorgang im Sinne von Art. 4
Nr. 2 DS-GVO und bedarf als solcher einer
Rechtsgrundlage.
Unter der DS-GVO ist für die sog. Funktionsübertragung kein Raum mehr. Dies
folgt zum einen aus der in Art. 26 detailliert geregelten gemeinsamen
Verantwortlichkeit, zum anderen daraus, dass gewisse Entscheidungsspielräume
innerhalb des durch den Verantwortlichen gesteckten Rahmens eines
Beauftragten bezüglich der Mittel der Verarbeitung die Auftragsverarbeitung
nicht ausschließen. Verarbeitungen, die bislang in Deutschland als sog.
Funktionsübertragung bewertet wurden, können unter der DS-GVO - je nach Fall
- als Auftragsverarbeitung (Art. 28) als gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26)
oder aber als „normale“ Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen (ohne
gemeinsame Verantwortlichkeit) eingestuft werden.
In besonderen Situationen kann es sein, dass es gleichzeitig zwei (oder mehrere) Verantwortliche für
ein und dieselbe Datenverarbeitung gibt. In solch einem Fall arbeiten diese dazu bewusst zusammen
und entscheiden gemeinsam über die Zwecke und wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung.
Social Plug-in Wenn ein Webseitenbetreiber zur Verbesserung seines Marketings einen
Facebook-„Gefällt Mir”-Button auf seiner Webseite einbindet, so ermöglicht er damit je nach
Konfiguration Facebook, quasi als Gegenleistung, im Hintergrund direkt personenbezogene Daten
des Browsers der Webseiten-Besucher zu erheben. Im Rahmen dieser Datenerhebung und
Weiterleitung an Facebook gelten sowohl der Webseitenbetreiber als auch Facebook als gemeinsam
Verantwortliche, auch wenn der Webseitenbetreiber gar keinen Zugriff auf die erhobenen Daten hat.
Für die nachfolgende Speicherung und Auswertung der Daten bei Facebook ist dann wiederum nur
Facebook verantwortlich. (EuGH-Urteil vom 29.07.2019, C-40/17
Facebook-Fanpage Nutzt ein Unternehmen eine Facebook-Fanpage für seinen Social-Media-Auftritt,
so stellt Facebook dem Unternehmen nebst der Plattform auch eine Reihe von
Auswertungsmöglichkeiten von Nutzerdaten zur Verfügung. Da das Unternehmen über bestimmte
Einstellungen mitentscheiden kann, welche Auswertungen erstellt und an es übermittelt werden,
erkennt der Europäische Gerichtshof auch hierbei wieder eine gemeinsame Verantwortung zwischen
dem Unternehmen und Facebook, obwohl das Unternehmen selbst gar keinen Zugriff auf die
eigentlichen Daten hat und die Erhebung und Auswertung der personenbezogenen Daten nur bei
Facebook stattfindet. (EuGH-Urteil vom 05.06.2018, C-210/16)
Einverständnis?
Alle Verantwortlichen
können ein gemeinsames
Einverständnis einholen
Verträge?
Unterscheidung zum AV:
Gemeinsame Entscheidung über
Mittel und Zwecke auch bei
unterschiedlichen Zwecken.