Criado por H. Hertsein
aproximadamente 7 anos atrás
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1.1) Die sachliche Zuständigkeit §16 AO der Behörde wird der Gegenstand der Tätigkeit zugewiesen "die Sache" sachliche Zuständigkeit von Finanzbehörden ist gem. §108 GG -ganz allgemein- die Verwaltung von Steuern funktionell sind fast immer die Finanzbehörden funktionell Zuständig §16 AO iVm. §17 FVG
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