Die GmbH kann zwei oder drei Organe haben.
Der oder die Geschäftsführer einer GmbH vertreten die Gesellschaft Dritten gegenüber im Innenverhältnis.
Nach außen hin wird die GmbH als juristische Person durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.
Die Geschäftsführer einer GmbH sind zu deren Vertretung und zur Geschäftsführung berechtigt.
Gibt es mehrere Geschäftsführer bei einer GmbH so gilt Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretungsbefugnis.
Schließt ein mit Gesamtvertretungsbefugnis ausgestatteter Geschäftsführer ohne die Einwilligung seiner Mitgeschäftsführer einen Vertrag für die GmbH, so ist der Vertrag wirksam.
Gesellschafter können nicht gleichzeitig Geschäftsführer sein.
Gesellschaftergeschäftsführer bedeutet, dass Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer sein können.
Mit der Geschäftsführung eine GmbH können außenstehende Dritte nicht beauftragt werden.
Fremdorganschaft bedeutet, dass die Geschäftsführung auch mit außenstehenden Dritten beauftragt werden kann.
Die Geschäftsführer einer GmbH sind an Weisungen der Gesellschafter bzw. an Vorgaben der Gesellschaftsvertrages gebunden.
Gesellschafter einer GmbH haben ein Informationsrecht.
Die Gesellschafter als Besitzer der GmbH fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung.
Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH erfolgt nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine oder zwei Stimmen.
Für das Stimmrecht ist der Nennbetrag des Geschäftsanteils und nicht der aufgrund von Gewinnrücklagen möglicherweise davon abweichende tatsächliche Wert ausschlaggebend.
Sind in einer GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist die Bildung eines Aufsichtsrates gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Beschäftigt eine GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer, so ist die Bildung eines Aufsichtsrates zwingend vorgeschrieben.
Wenn für eine GmbH ein Aufsichtsrat vorgeschrieben ist, gilt in diesem Aufsichtsrat die Drittelparität.
Beschäftigt die GmbH mehr als 2000 Arbeitnehmern, so gelten für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach dem Mitbestimmungsgesetz die gleichen Vorschriften wie für die AG.
Pflichten der Gesellschafter einer GmbH sind: Leistung der Einlage, Risiko des Verlustes eines Geschäftsanteils, Leistung von Nachschüssen, Teilnahme an monatlicher Gesellschafterversammlung.
Leistung der Einlage, Risiko des Verlustes eines Geschäftsanteils, Leistung von Nachschüssen sind Rechte der Gesellschafter einer GmbH.
Das Stimmrecht eines Gesellschafters in einer GmbH ist abhängig vom Nennbetrag seines Geschäftsanteils.
Pro Euro des Geschäftsanteils hat der Gesellschafter einer GmbH zwei Stimmen.
Eine Gesellschaft mit einem Stammkapital unter 25.000 € nennt man auch Unternehmergesellschaft.
Die Firma eine Unternehmergesellschaft muss zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG haftungsbeschränkt“ enthalten.
Die Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" bei der Firmierung der Unternehmergesellschaft ist zulässig.
Wird eine Unternehmergesellschaft mit mehr als drei Gesellschaftern gegründet, muss eine normale Beurkundung erfolgen. Diesem Fall kann das Kosten sparende Musterprotokoll nicht verwendet werden.
Die Unternehmergesellschaft ist verpflichtet, ein Fünftel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr verminderten Jahresüberschusses einzubehalten und einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen.
Bei der Errichtung einer Unternehmergesellschaft ist nur eine Bargründung möglich.
Selbstorganschaft meint, dass voll haftende Gesellschafter die Personengesellschaft grundsätzlich vertreten.
Fremdorganschaft meint, dass Geschäftsführer nicht gleichzeitig Gesellschafter sein müssen.