DBG Art. 18 Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb GmbH Genossenschaft( Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, GmbH, Genossenschaft ), aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
DBG Art. 18 Grundsatz 2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen Anlagevermögen Umlaufsvermögen( Geschäftsvermögen, Anlagevermögen, Umlaufsvermögen ) in das Privatvermögen.
Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
Bei einer Bilanzänderung werden Werte einer handelsrechtskonformen handelsrechtswidrigen( handelsrechtskonformen, handelsrechtswidrigen ) Bilanz durch andere, ebenfalls handelsrechtlich korrekte Werte ersetzt.
Verluste aus der Veräusserung von Vermögenswerten sind nur im geschäftlichen Bereich privaten Bereich( geschäftlichen Bereich, privaten Bereich ) Einkommenssteuerrechtlich zu beachten.
Schuldzinsen auf Privatvermögen Geschäftsvermögen( Privatvermögen, Geschäftsvermögen ) werden steuerrechtlich beschränkt.
Im interkantonalen und internationalen Steuerrecht ist bewegliches Geschäftsvermögen Privatvermögen( Geschäftsvermögen, Privatvermögen ) am Geschäftsort steuerbar.
DBG Art. 27 Allgemeines 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere: a. die Abschreibungen und Rückstellungen Reserven( Rückstellungen, Reserven ) nach den Artikeln 28 und 29; b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern Mietkosten Versicherungsprämien Werbekosten( Bestechungsgeldern, Mietkosten, Versicherungsprämien, Werbekosten ).
DBG Art. 28 Abschreibungen Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig in der Steuererklärung aufgeführt( buchmässig, in der Steuererklärung aufgeführt ) oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen Abwertungen( Aufwertungen, Abwertungen ) handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
DBG Art. 29 Rückstellungen 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a. im Geschäftsjahr Folgejahr( Geschäftsjahr, Folgejahr ) bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist.
DBG Art. 29 Rückstellungen 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent 20 Prozent( 10 Prozent, 20 Prozent ) des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
DBG Art. 30 Ersatzbeschaffungen 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens betriebsnotwendigen Umlaufsvermögen betriebsnotwendigen Eigenkapital( betriebsnotwendigen Anlagevermögens, betriebsnotwendigen Umlaufsvermögen, betriebsnotwendigen Eigenkapital ) ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese sich in der Schweiz befinden.
DBG Art. 31 Verluste 1 Verluste aus den sieben den drei( den sieben, den drei ) der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.