Das Geschäftsjahr eines selbständig Erwerbenden bildet zugleich die Steuerperiode.
Das System der einjährigen Gegenwartsbemessung wird heute für natürliche und juristische Personen in der ganzen Schweiz angewandt.
Genossenschaften müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Abschluss erstellen.
Zieht eine natürliche Person mit unselbständigem Erwerb Mitte Jahr von einem Kanton in den anderen, so wird das ganze ordentliche Einkommen vom Zuzugskanton besteuert.
Steuerpflichtige, die am 24. Dezember dieses Jahres Ihren 18. Geburtstag haben, sind für diese Jahr (ganzes Jahr) bereits vollumfänglich steuerpflichtig.
Die Veranlagungsperiode sowie die Bemessungsperiode sind bei juristischen Personen identisch.