Welche Besonderheiten gelten im Betriebsverfassungsgesetz für leitende Angestellte?
Sie fallen nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes.
Eine beabsichtigte Einstellung oder Kündigung ist dem Betriebsrat lediglich rechtzeitig mitzuteilen.
Es gelten keine Besonderheiten.
Was versteht man unter einer Betriebsvereinbarung?
Das ist eine mündliche Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Das ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die von beiden Seiten unterzeichnet wird.
Das ist eine Anweisung, die auch in betriebsratslosen Betrieben für alle Arbeitnehmer getroffen werden kann.
Das ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einer Vielzahl von Arbeitnehmern.
Eine Betriebsvereinbarung wird gekündigt. In welchen Fällen entfaltet sie eine Nachwirkung?
in den Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen
bei teilmitbestimmungspflichtigen Betriebsvereinbarungen wirkt nur der mitbestimmungspflichtige Teil nach
bei teilmitbestimmungspflichtigen Betriebsvereinbarungen erfasst die Nachwirkung den gesamten Regelungsgegenstand
Es findet die regelmäßige Betriebsversammlung gemäß § 43 BetrVG statt. Der Vorgesetzte äußert, es sei zu viel Arbeit vorhanden, um zur Betriebsversammlung zu gehen. Darf er das?
ja, die Arbeit geht vor, ansonsten drohen Konventionalstrafen des Kunden
nein, der Arbeitnehmer darf nicht daran gehindert werden, zur Betriebsversammlung zu gehen
ja, wenn die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit stattfindet, kann die Teilnahme untersagt werden
ja, der Arbeitnehmer darf nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers teilnehmen
Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilt Ihnen innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seiner Ausbildung schriftlich mit, dass er in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden möchte. Was nun?
Es ist ein Einigungsgespräch mit dem JAVler zu führen.
Das führt zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, das nur durch Kündigung beendet werden kann.
Das ist ein Angebot zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, das man annehmen oder ablehnen kann.
Das führt zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, das der Arbeitgeber durch fristgebundenen Antrag beim Arbeitsgericht auflösen kann.