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Frei-gemeinnützige Anbieter müssen Gemeinnützigkeit als steuerrechtlicher Tatbestand (§ 51 AO ff.) erfüllen. Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden? Ergänzen Sie bitte die Lücken im folgenden Text.
1 - selbstlos
2 - ausschließlich
3 - Zweck
4 - unmittelbar
Der muss gemäß §52-54 AO gemeinnützig, mildttätig oder kirchlich sein.
Die Organisation muss gemäß §52 Abs. 1. AO; und § 55 AO das Gemeinwohl fördern, d. h. es dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
Es soll gemäß §56 AO der steuerbegünstigte, satzungsgemäße, kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zweck verfolgt werden.
Der kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zweck Organisation wird von der Organisation selbst verfolgt (§57 AO).