1 Grundpflichten
(1) Die [blank_start]Bediensteten[blank_end] der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen [blank_start]besonderen Aufgaben[blank_end] dazu mitberufen ist, die [blank_start]Aufgaben des Vollzuges[blank_end] (§§ 1, 6 StVollzG NRW) zu verwirklichen.
(2) Sie sollen durch [blank_start]gewissenhafte Pflichterfüllung[blank_end] und durch ihre [blank_start]Lebensführung[blank_end] vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch [blank_start]Anordnungen[blank_end], sondern durch [blank_start]eigenes Beispiel[blank_end] zur Mitarbeit im Vollzug und zu [blank_start]geordneter Lebensführung[blank_end] hinführen.
Responda
Bediensteten
Mitarbeiter
Beamten
Angestellten
besonderen Aufgaben
speziellen Aufgaben
besonderen Tätigkeiten
Aufgaben im Vollzug
Aufgaben des Vollzuges
besonderen Aufgaben
speziellen Aufgaben
besonderen Aufgaben des Vollzuges
gewissenhafte Pflichterfüllung
gewissenhafte Lebensführung
ihre Pflichterfüllung
geordnete Lebensführung
Lebensführung
Vorbildfunktion
Pflichterfüllung
gepflegte Erscheinung
Anordnungen
eigenes Beispiel
Aufträge
eigene Lebensführung
eigenes Beispiel
ihre Vorbildfunktion
eigenes Vorbild
gewissenhafte Pflichterfüllung
geordneter Lebensführung
einem geregelten Leben
gewissenhafter Pflichterfüllung
Questão 2
Questão
2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen
(1) Gegenüber [blank_start]Gefangenen[blank_end] und [blank_start]Entlassenen[blank_end], deren [blank_start]Angehörigen[blank_end] und [blank_start]Freunden[blank_end] ist die [blank_start]notwendige Zurückhaltung[blank_end] zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer [blank_start]ordnungsgemäßen Dienstausübung[blank_end] zu begründen, ist der [blank_start]Anstaltsleitung[blank_end] zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen [blank_start]dienstlich tätig[blank_end] werden darf.
(2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen [blank_start]Geschäfte[blank_end] eingehen; sie dürfen ohne [blank_start]ausdrückliche Erlaubnis[blank_end] des Anstaltsleiters keine [blank_start]Nachrichten[blank_end] und [blank_start]Aufträge[blank_end] vermitteln und von Gefangenen weder [blank_start]Geld[blank_end] noch andere Sachen [blank_start]entgegennehmen[blank_end] oder an diese aushändigen.
Responda
Gefangenen
Entlassenen
Angehörigen
Freunden
Entlassenen
Gefangenen
Angehörigen
Freunden
Angehörigen
Freunden
Partnern
Mitarbeitern
Freunden
Angehörigen
Partnern
Mitarbeitern
notwendige Zurückhaltung
ordnungsgemäße Dienstausübung
notwendige Verschwiegenheit
ordnungsgemäßen Dienstausübung
notwendigen Zurückhaltung
ordnungsgemäßen Tätigkeit
Anstaltsleitung
Fachdienststelle
Bezirksregierung
dienstlich tätig
arbeitend tätig
tätig
Geschäfte
Abmachungen
rechtswidrige Geschäfte
ausdrückliche Erlaubnis
mündliche Bestätigung
Nachfragen seitens
Nachrichten
Geschenke
Wertgegenstände
Aufträge
Geschenke
Mitteilungen
Geld
Geschenke
materielle Güter
entgegennehmen
entwenden
in Verwahrung nehmen
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