Bei den zahlreichen Normen der österr. Rechtsordnung liegt oftmals ein Über- und Unterordnungsverhältnis vor. Welche Aussagen hierzu sind korrekt?
Answer
Nachrangige Normen müssen der jeweils unterrangigen Rechtsvorschrift Deckung finden und dürfen dieser inhaltlich nicht widersprechen.
An obsterster Stelle stehen die sogenannten Grundprinzipien oder Baugesetzte der Verfassung
Stufenbau der Rechtsordnung: Verordnungen, Urteile und Bescheide, Bundesverfassungsrecht, einfaches Gesetz
Stufenbau der Rechtsordnung: Bundesverfassungsrecht, einfaches Gesetz, Verordnungen, Urteile und Bescheide
Question 2
Question
Die Grundprinzipien oder Baugesetze bestehen in concreto aus:
Answer
demokratisches Prinzip
patriotisches Prinzip
republikanisches Prinzip
soziales Prinzip
bundesstaatliches Prinzip
rechtsstaatliches Prinzip
gewaltenteilendes Prinzip
konservatives Prinzip
liberales Prinzip
Question 3
Question
Eine Norm steht dann im Verfassungsrang, wenn sie in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren (erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum im Nationalrat unter teilweisem Zustimmungsvorbehalt von Bundesrat oder den einzelnen Ländern) und ausdrücklich als „Verfassungsgesetz“ (bzw „Verfassungsbestimmung“) bezeichnet wird
Answer
True
False
Question 4
Question
Das Bundesverfassungsrecht ist jedoch nicht in einem einzigen Gesetzestext kodifiziert. Neben der Bundesverfassung und dem B-VG gibt's auch dasStGG und die EMRK im Verfassungsrang. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche sonstige BVGs oder Verfassungsbestimmungen in einfachen
Bundesgesetzen. Was stimmt daher:
Answer
Die einzelnen Normen mit Verfassungsrang sind gleichwertig und nur den oben
genannten Grundprinzipien untergeordnet
Das österreichisches Bundesverfassungsrecht ist mithin sehr komplex, da es relativ „aufwendig“ erzeugt und nur mit großen Aufwand abgeändert werden kann
Lediglich „Gesamtänderungen der Bundesverfassung“ – darunter sind gravierende Eingriffe in Grundprinzipien zu verstehen – bedürfen einer Volksabstimmung.
Question 5
Question
Das Legalitätsprinzip...
Answer
... ist eine unwichtige Ausprägung des rechtsstaatlichen Grundprinzips
... bedeutet, dass die gesamte Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf
...besagt, dass sämtliche Hoheitsakte der Vollziehung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und sie dürfen selbiger nicht widersprechen.
...heißt auch, dass es nach unbestrittener Auffassung ebenso für die Gerichtsbarkeit gilt
...resultiert nicht in, der Verpflichtung des Gesetzgebers seine Gesetzte inhaltlich ausreichend zu formulieren, um das Handeln der Verwaltung und Gerichtsbarkeit für den Rechtsunterworfenen vorherseh- und berechenbar zu machen
Question 6
Question
Die Vollziehung der Gesetze durch die dazu berufenen Verwaltungsbehörden erfolgt nie durch die Erlassung individueller Rechtsnormen gegenüber den einzelnen Rechtsunterworfenen
Answer
True
False
Question 7
Question
Was trifft auf die Rechtsfolgen der inhaltlichen Verletzung von höherrangigem Recht zu?
Answer
Steht eine Rechtsvorschrift in inhaltlichem Widerspruch zu höherrangigem Recht, so ist die betroffene Norm grundsätzlich „nichtig“ im Sinne von nicht existent, und somit rechtswidrig, also nicht "existent" und unverbindlich und mit der Behaftung der Rechtswidrigkeit. Wie diese Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann, ist von der jeweiligen Norm abhängig
Steht eine Rechtsvorschrift in inhaltlichem Widerspruch zu höherrangigem Recht, so ist die betroffene Norm grundsätzlich nicht „nichtig“ im Sinne von nicht existent, sondern „bloß“ rechtswidrig, also existent und verbindlich, aber mit dem Makel der Rechtswidrigkeit behaftet. Wie diese Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann, ist von der jeweiligen Norm abhängig
Question 8
Question
Welche Aussagen zu individuelle Rechtsnormen sind zutreffend?
Answer
Verletzt ein individueller Rechtsakt (zB Bescheid, Urteil) das ihm zugrunde liegende höherrangige Recht, so können die Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel erheben, um somit eine Überprüfung der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz zu veranlassen
Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verordnungen und Gesetzen (zB ob ein einfaches Gesetz ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht verletzt) obliegt hingegen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Insbesondere die gerichtliche Kontrolle von individuellen Verwaltungsentscheidungen ist aufgrund des rechtsstaatlichen Grundprinzips hinsichtlich „civil rights“ oder Verwaltungsstrafen auch gemäß des in Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Grundrechts auf ein faires Verfahren verfassungsrechtlich geboten und wird durch die seit 01.01.2014 grundlegend neu strukturierte Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet
Auf Antrag eines dazu Berechtigten oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen leitet der VfGH ein entsprechendes Prüfungsverfahren ein (sogenanntes „Normenkontrollverfahren“) und hebt bei vorliegender Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit die betreffende Rechtsnorm mit allgemeiner Wirkung auf
Question 9
Question
Welche Aussagen zu generellen Rechtsnormen sind zutreffend?
Answer
Auf Antrag eines dazu Berechtigten oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen leitet der VfGH ein entsprechendes Prüfungsverfahren ein (sogenanntes „Normenkontrollverfahren“) und hebt bei vorliegender Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit die betreffende Rechtsnorm mit allgemeiner Wirkung auf
Verletzt ein individueller Rechtsakt (zB Bescheid, Urteil) das ihm zugrunde liegende höherrangige Recht, so können die Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel erheben, um somit eine Überprüfung der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz zu veranlassen
Insbesondere die gerichtliche Kontrolle von individuellen Verwaltungsentscheidungen ist aufgrund des rechtsstaatlichen Grundprinzips hinsichtlich „civil rights“ oder Verwaltungsstrafen auch gemäß des in Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Grundrechts auf ein faires Verfahren verfassungsrechtlich geboten und wird durch die seit 01.01.2014 grundlegend neu strukturierte Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet
Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verordnungen und Gesetzen (zB ob ein einfaches Gesetz ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht verletzt) obliegt hingegen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Question 10
Question
Folgende Grundanliegen des Urheberrechts sind korrekt:
Answer
Schutz des Urhebers hinsichtlich seiner geistigen (ideellen) und wirtschaftlichen (materiellen) Interessen im Bezug auf das von ihm geschaffene Werk
Werke sind manifestierte Gedanken oder Ideen einer natürlichen Person, die im Gegensatz zu materiellen Gütern nicht in Gewahrsame genommen werden können
Auch ohne speziellen Rechtsbehelf kann sich der Urheber gegen die (wirtschaftliche) Verwendung seines Werks durch Dritte zur Wehr setzen und ebenso Veränderungen bzw Entstellungen verhindern
die geistige Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk und gewährt dem Urheber entsprechende Urheberpersönlichkeitsrechte (zB Namensnennungsrecht, Schutz vor Veränderungen)
der Urheber hat jedoch kein Interesse an einem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes und daher keine Verwertungsrechte
Question 11
Question
Der Werkbegriff im Urherberrecht ist eine "eigentümliche geistige Schöpfung". Was trifft auf diesen Werkbegriff zu?
Answer
Geistige Schöpfung ist keine nach außen hin sinnlich wahrnehmbare Darstellung des geistigen Inhalts
Aufgrund individueller (origineller, persönlicher) Elemente muss sich die Schöpfung vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben (=Eigentümlichkeit)
Die Eigentümlichkeit muss sich dadurch aber nicht von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art unterscheiden
Question 12
Question
Verwertungsrechte...
Answer
...dienen in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Uhrheber
...treten in Gestalt von Ausschlussrechten auf
...resultieren darin, dass Verfügen im weiten Umfang möglich sind
Question 13
Question
Urheberpersönlichkeitsrechte...
Answer
dienen dem Schutz der „geistigen Interessen“ des Urhebers und Verfügungen sind nur sehr eingeschränkt möglich
dienen dem Schutz der „geistigen Interessen“ des Urhebers und Verfügungen sind im weiten Umfang möglich
Question 14
Question
Welche allgemeinen Aussagen zum Verwertungsrecht sind richtig:
Answer
Das Wesen: gewähren dem Urheber das allumfassende (und gegenüber jedermann durchsetzbare) Recht, das Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen
Das Wesen: gewähren dem Urheber das ausschließliche (und gegenüber jedermann durchsetzbare) Recht, das Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen
Der Urheber kann das Werk entweder ausschließlich selbst wirtschaftlich verwerten (zB
Eigenverlag)
Der Urheber gestattet einem Dritten das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art zu nutzen und verlangt für diese Erlaubnis (=Lizenz) eine entsprechende Gegenleistung
Der Werkkonsum per se ist dem Urheber gerade nicht vorbehalten, sondern vielmehr
jene Handlungen, die einen Werkkonsum erst ermöglich bzw vermitteln
Question 15
Question
Folgende einzelne Verwertungsrechte gibt es tatsächlich
Answer
Vervielfältigung (§ 15 UrhG)
– Herstellen von körperlichen Werkexemplaren
Verbreitung (§ 16 UrhG)
– Feilbieten und Inverkehrbringen von körperlichen Werkexemplaren
Aufführung (§ 18 UrhG)
– Wahrnehmbarmachen des Werks für eine an einem Ort versammelte Öffentlichkeit
Sendung (§ 17 UrhG)
– Sendung eines Werks durch Rundfunk, oder eine ähnliche Art (zB Webradio, Live-Stream), um es damit für eine nicht an einem Ort versammelte (dislozierte) Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen
Zurverfügungstellung – Interaktive Wiedergabe (§ 18a UrhG)
– Wahrnehmbarmachen des Werks für die Öffentlichkeit in der Art und Weise, dass es die Mitglieder der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (Hauptanwendungsfall: Bereitstellen von Werken im Internet zum Download
oder jederzeitigem Streaming)
Veröffentlichung (§ 16a UrhG)
– Veröffentlichen des Werkes von körperlichen Werkexemplaren
Bereitstellung (§ 17a UrhG)
– Bereitstellung eines Werks durch audiovisuelle Medien, oder eine ähnliche Art (zB Abrufdienste), um es damit für eine Punkt zu Punkt Kommunikation möglich zu machenn
Question 16
Question
Welche Aussagen zur Vervielfältigung treffen zu?
Answer
Jeder Vorgang, mit dem ein weiteres (körperliches) Werkexemplar hergestellt
wird
Verfahren und Mittel des Vervielfältigungsvorganges sind relevant
Erfasst sind alle analogen (zB Notenblatt, Audiokassette) wie digitalen Vervielfältigungsstücke (zB CD, Speicherkarte, Festplatte)
Als Vervielfältigungshandlung gilt mithin auch die Audio- bzw Videoaufnahme einer
Aufführung (Live-Mitschnitt)
Zum privaten Gebrauch dürfen natürliche Personen von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke herstellen (freie Werknutzung)
Question 17
Question
Öffentliche Wiedergabe (Art 3 Info-RL):
Answer
Wiedergabehandlung: jede Übertragung an einen anderen als den Ursprungsort
Weitere Elemente, die in der Rsp des EuGH Berücksichtigung finden:
• Wirtschaftlicher Zweck, Erwerbszweck, Gewinnerzielungsabsicht
• Subjektiver Tatbestand: Kenntnis, Vorsatz, Absicht des Handelnden
• Aufnahmebereitschaft des Publikums
• „zentrale Rolle des Nutzers“
Wiedergabe durch einen anderen als den ersten Wiedergebenden „neues Publikum“ oder „neues spezifisches technisches Verfahren“