Strafgefangene über die eine besondere Sicherheitsmaßnahme gem. § 103 Abs. 4 StVG verhängt wurde sind binnen 24 Stunden von einem Arzt aufzusuchen.
Answer
ja
nein
Question 2
Question
Ein Strafgefangener wird gem. [blank_start]§ 116 Abs. 2 StVG[blank_end] von anderen getrennt untergebracht, wenn dieser einer Ordnungswidrigkeit verdächtig ist und die Trennung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung mit Strafvollzug nötig ist.