Öff. Recht - Kommunal- und Baurecht - Streitigkeiten

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Die Streitigkeiten des Kommunal- und Baurechts als Karteikarten für Unterwegs!
Andreas George
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myJurazone
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Andreas George
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Question Answer
Bei Verstoß gegen das Vertretungsverbot durch ratsangehörigen Rechtsanwalt Ausschluss durch das Gericht gem. § 32 I 2 GO Rechtsprechung: (+) Wirkungen nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis; Zweck nur erfüllbar, wenn im Prozess durchsetzbar Teil der Literatur: Einschränkung auf das Gemeindeorganisationsrecht, so dass nur interne Sanktionen möglich; sonst ungerechtfertigter Eingriff in Art. 12 I GG
Vertretungsverbot verfassungsgemäß Verstoß gegen Art. 72, 74 I Nr. 1 GG Literatur: (+), weil sich die Rechtsfolgen des Verbots auch auf den Bereich anwaltlicher Berufspflichten auswirkt; Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch § 3 II BRAO, mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder Norm verfassungswidrig Rechtsprechung: Vertretungsverbot kein Prozessrecht oder Recht des Rechtsanwalts, sondern traditionell Gemeindeverfassungsrecht, Art. 72, 74 I Nr. 1 GG nicht betroffen Verstoß gegen Art. 12 GG BVerfG (früher): (-) Vertretungsverbot nur faktisch mittelbare Auswirkungen auf GR und berufsregelnde Tendenz nicht zu erkennen Literatur: Bei der konkreten Zurückweisung des Anwalts berufsregelnde Tendenz BVerfG (später): Selbst wenn Art. 12 I GG zu berücksichtigen, durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch VHMK
Öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung = wesentliche Verfahrensvorschrift oder bloße Ordnungsvorschrift Meinung 1: bloße Ordnungsvorschrift, da sie keine wesentlichen Interessen schützt Meinung 2 (hM): Sitzungsöffentlichkeit; Kontrolle des Sitzungsablaufes -> wirksame Kontrolle nur, wenn auch solche Personen anwesend sein, deren Belange durch den TOP berührt werden
Fehlt für Abschluss eines Vertrages der erforderliche Ratsbeschluss -> welche Folgen für die Rechtswirksamkeit Eine Ansicht: Vertretungsmacht erst durch Ratsbeschluss begründet, § 63 I GO nur Vertretungsrecht Andere Ansicht: Wirksamkeit richtet sich allein nach Außenverhältnis, fehlender Ratsbeschluss berührt Vertretungsmacht nicht; Ausnahme: zivilrechtliche Nichtigkeitsgründe wie Kollusion oder Arglist
Einordnung der Vorschrift des § 64 I 1 GO (Schriftform) und Folge eines Verstoß dagegen Privatrechtliche Erklärungen Eine Ansicht: § 64 I 1 GO Formvorschrift = Formnichtigkeit bei Verstoß, § 64 I 1 GO oder § 125 S. 1 BGB Kritik: Darf keine Formvorschrift sein, Gesetzgebungskompetenz beim Bund BGH: § 64 I 1 GO kommunalverfassungsrechtliche Einschränkung der Vertretungsmacht (Vertretungsregelung) -> Folge offen, keine entsprechende Anwendung des § 179 BGB; Vertrag wohl zunächst schwebend unwirksam (§§ 177, 178, 180 BGB) Öffentlich-rechtliche Erklärungen Eine Ansicht: Formvorschrift -> Nichtigkeit BGH: Vertretungsregelung Rechtsfolge: Nichtigkeit gem. § 64 IV GO
Normverwerfungskompetenz der Verwaltung Meinung 1: Rechtsbindung der Exekutive (Art. 20 III GG) -> generelle Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltung Meinung 2 (hM): Prüfungskompetenz zwar bei Einzelfallentscheidungen, nicht aber Befugnis, sich über nichtige Satzungen hinwegzusetzen -> Gerichtliches Verwerfungsmonopol
Inhaltliches Prüfungsrecht und Recht zur Ablehnung des BM bei einem vorgelegten Vorschlag zur Tagesordnung Eine Ansicht: BM Prüfungs- und Ablehnungsrecht, wenn Verbandskompetenz der Gemeinde betroffen Herrschende Meinung: Materielles Prüfungsrecht (-); Überprüfung der Kompetenzeinhaltung durch Organ, das nach dem Landesrecht auch für Willensbildung zuständig ist, § 41 I 1 GO = Rat
§49 I 2 GO anwendbar, wenn offensichtlich eingetretene Beschlussunfähigkeit vorliegt, diese aber bewusst nicht festgestellt wird OVG NRW: § 49 I 2 GO keine Anwendung Andere Ansicht: § 49 I 2 GO anwendbar, nicht den Zweck schwierige Beweiserhebungen zu vermeiden, da sich Zweifel an der Beschlussfähigkeit regelmäßig durch Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll ausräumen lassen; wer Möglichkeit nicht wahrnimmt, darf sich nicht auf Beschlussunfähigkeit berufen
Ausschluss aus Fraktion = Abberufung aus Ausschuss Meinung 1: (+); Ausschuss als Abbild der politischen Kräfteverhältnisse des Rates Meinung 2 (hM): (-), keine gesetzliche Regelung
§ 49 I 2 GO Geltung, wenn die Beschlussunfähigkeit bereits vor Beginn der Sitzung besteht Eine Ansicht:§ 49 I 2 GO gilt nur für Fortbestand der Beschlussfähigkeit, am Anfang nicht feststellbar, dann nicht weiter bestehen Andere Ansicht: Beschlussfähigkeit (+), auch wenn nicht genug Mitglieder erschienen, aber Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt
Mitwirkung eines Befangenen in der Beratung Eine Ansicht: Keine Beschränkung des § 31 VI GO auf Stimmabgabe Andere Ansicht: Erheblichkeit für Abstimmungsergebnis, nur endgültige Stimmabgabe maßgeblich Arg.: Nichtigkeitsfolge sollte wegen Verstoßes gegen Befangenheitsregel eingegrenzt werden durch Gesetzgeber
Kommunalverfassungsstreitigkeit – Klageart Früher: keine Feststellungsklage, sondern Klage eigener Art Herrschende Meinung: Abstellung auf die in der VwGO geregelten Klagearten o Streitgegenstand = Ratsbeschluss -> Feststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses o Erledigte Maßnahme eines anderen Organs -> Feststellungsklage o Leistungsklage, wenn Kläger eine konkrete Handlung, Duldung oder Unterlassung begehrt
Abstimmungsberechtigung (Bürgerentscheid) von (EU-)Ausländer Eine Ansicht: (-), Art. 28 I 3 GG umfasst nicht Abstimmungen, daher klassischer Volksbegriff Herrschende Meinung: (+) zumindest für EU-Ausländer, Art. 22 I AEUV und Art. 28 I 3 GG; Erweiterung auf Abstimmungen nur vergessen, Anknüpfung an Merkmal Bürger; Integrationsgedanke
Beteiligtenfähigkeit der Vertreter des Bürgerbegehrens Meinung 1: Unterzeichnende sind als Vereinigung gem. § 61 Nr. 2 beteiligtenfähig; § 26 VI 2 iVm II 2 GO NRW regelt lediglich die Vertretung iSd § 62 III VwGO Meinung 2: § 62 Nr. 1 VwGO; Regelung in § 26 VI 2 als gesetzlich Prozessstandschaft
Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens = VA? Meinung 1 (hM): (+), Regelung mit Außenwirkung; ggü. Antragssteller werde verbindlich festgestellt, das Bürgerbegehren sei (un-)zulässig; Außenwirkung: Unterzeichner sind keine Organe der Gemeinde, sondern die Entscheidung trifft sie als außerhalb der Verwaltung stehende Bürger Meinung 2: Gemeindeinterne Auseinandersetzung, da iRd Bürgerentscheides die Bürgerschaft „anstelle“ des Rates entscheidet (Bürgerentscheid als Ratsbeschluss); keine Außenwirkung
Wem steht subj.-öff. Recht aus § 26 VI 1 GO zu? Eine Ansicht: Dem Bürgerbegehren als Antrag Andere Ansicht: Allen Unterzeichnern Herrschende Meinung: Den Vertretern gemeinschaftlich
Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, sodass Erfolgschancen des Bürgerentscheides sinken oder dieser unmöglich wird Meinung 1: Anerkennung eines Vollzugsaussetzungsanspruchs; Sicherung des Initiativrechts der Bürgerschaft auf Durchführung eines Bürgerentscheids Meinung 2: Verpflichtung zur Rücksichtnahme, die sich aus der Pflicht zur Organtreue ergibt (zwischen Gemeindeorganen und Bürgerschaft) Meinung 3: Allein rechtlich geschützt ist der Anspruch auf Zulassung eines Bürgerbegehrens
Verfahren nach Abschluss des Bürgerentscheides Meinung 1: Geht teilweise davon aus, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Umsetzung des Bürgerentscheides haben Meinung 2: Mit Durchführung des Entscheides hat sich das Begehren erledigt -> Recht der Vertretung entfallen ->Kein Anspruch
§ 107 GO = subjektiv-öffentliches Recht Früher: (-), lediglich Pflichten für die Gemeinde und nicht an private Unternehmen gerichtet; Schutz vor finanzieller Überforderung der Gemeinden Eine Ansicht: Drittschützender Charakter aus der Subsidiaritätsklausel des § 107 I 1 Nr. 3 GO Arg.: Schutz der privaten Konkurrenz dient OVG NRW: Drittschützender Charakter im Erfordernis des öffentlichen Zwecks Arg.: Jeder Unternehmer das Recht auf Überprüfung des öffentlichen Zwecks
Sonstige Regelungen anhand der VHMK überprüft werden können Eine Ansicht: VHMK scheidet bei Eingriffen in Art. 28 II GG aus Arg.: Nur bei Eingriffen in subjektiven Rechtspositionen, Selbstverwaltungsrecht kein GR, keine Eingriffe sondern gesetzliche Ausgestaltungen Andere Ansicht: BVerfG VHMK ist allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz Arg.: Rechtsstaatsprinzip
Rechtsnatur der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung Eine Ansicht: Auftragsangelegenheit Andere Ansicht: Eigenständiger Aufgabentypus (Mischform) Herrschende Meinung: Selbstverwaltungsangelegenheiten
Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben: Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben: Rspr. + Lit.: Gingen bislang davon aus, dass es der Gemeinde grds. freisteht, ob, wann und wie sie diese Aufgabe wahrnehmen soll BVerwG (neu): Gemeinde kann sich auch der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben nicht ohne Weiteres entledigen; andernfalls: Aushöhlung des Inhaltes der kommunalen Selbstverwaltung durch die Gemeinden, was auf eine unzulässige Selbstbeschränkung hinausliefe (ggf. Privatisierungsverbot) Literatur: BVerwG verkürzt den Selbstverwaltungsspielraum der Gemeinde; Art. 28 II 1 begründet keine Aufgabenwahrnehmungspflicht
Grundsätze auch anwendbar im Verhältnis der Gemeinden zum Kreis, da die Kreise nach Art. 28 II 2 ebenfalls Recht der Selbstverwaltung haben BVerwG (ursprünglich): Hat darauf abgestellt, dass Kreise und Gemeinden bei der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben selbstständig und gleichberechtigt nebeneinander stehen und sich gegenseitig ergänzen; Kommunale Selbstverwaltung zum einen durch die Allzuständigkeit der Gemeinden im örtlichen Bereich, zum anderen durch eine Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der Kreise charakterisiert BVerfG + Literatur: Subsidiarität des Kreises ggü. Gemeinden: Kreis hat Selbstverwaltungsrecht nur im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Gesetzes zugewiesen; Vorrang der Gemeinde
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit -> VwVG nicht anwendbar auf Gemeinden - Übertragbarkeit der Grundsätze? Vollziehbare Anordnung Herrschende Meinung: (+) Andere Ansicht: (-) vollziehbar, wenn sie bestandskräftig ist oder aber für sofort vollziehbar erklärt wurde
Prüfung einer Pflichtverletzung der Kommune bei Rechtmäßigkeitsprüfung einer Ersatzvornahme und Vorliegen einer rechtmäßigen Anordnung erforderlich Eine Ansicht: Unabhängig von bestandskräftiger Anordnung, Vorliegen einer Pflichtverletzung immer zu prüfen Andere Ansicht: (-) -> nicht in § 123 II GO ersichtliches Erfordernis
Beanstandung = VA Meinung 1: Keine Regelung, sondern lediglich unselbstständiges, d.h. vorbereitendes Teilstück des aufsichtsbehördlichen Verfahrens Meinung 2 (hM): Beanstandung zielt darauf ab, eine gemeindeinterne Bereinigung herbeizuführen (§ 122 I 2 GO NRW)
Maßnahme der Fachaufsicht Außenwirkung Eine Ansicht: (+) Außenwirkung; Gemeinden stehen Staat durch Erledigung der Auftragsangelegenheiten im eigenen Namen, mit eigenen Mittel und eigenem Personal, als selbstständige Rechtsträger entgegen, mit Rechten und Pflichten, die dem Außenbereich zuzuordnen sind Herrschende Meinung: (-) Gemeinde wird für Wahrnehmung der Aufgaben in Struktur der Staatsverwaltung integriert = allg. Leistungsklage oder FK
Rechtsschutzbedürfnis, wenn Anfechtung der späteren Aufhebung des Ratsbeschlusses ausreichenden Rechtsschutz vermitteln würde Meinung 1: Beanstandung schafft Rechtsgrund für die sich daran anschließende Aufhebung; Bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses ist es erforderlich, neben der Aufhebung auch die Beanstandung anzufechten Meinung 2: Ablehnung der Tatbestandswirkung; ausreichender Rechtsschutz allein durch Anfechtung der Aufhebungsverfügung
Ersatzvornahme erst bei Vollziehbarkeit der Anordnung Meinung 1: (+); kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme ist strukturell mit der allgemeinen Ersatzvornahme vergleichbar -> Ersatzvornahme darf erst verfügt werden, wenn die Anordnung nach § 123 I VwGO entweder unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist Meinung 2: §§ 55 ff. VwVG regeln das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat; gegenüber Gemeinde sind die allgemeinen Zwangsmittel nicht zulässig (§ 76 VwVG NRW)
Merkmal „öffentliches Bedürfnis“ = unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum für die Gemeinde OVG NRW: (+), Gerichte können nur überprüfen ob nach den örtlichen Umständen Sinn und Zweck der Ermächtigung verkannt sind und generelle Anordnung des Zwangs im Ergebnis unverhältnismäßig und damit unvertretbar erscheint Gegenansicht: (-) gerichtlich vollumfänglich überprüfbar angesichts der Grundrechtsbetroffenheit und der Rechtsweggarantie
STR, ob der durch Ratsbeschluss festgelegte Umfang der Widmung durch eine abweichende Vergabepraxis der Verwaltung erweitert werden kann Meinung 1: (+), gem. Art. 3 I GG iVm Selbstbindung der Verwaltung: Anspruch auf Benutzung der Einrichtung entsprechend der tatsächlichen, erweiterten Vergabepraxis Meinung 2: (-); Widmungserweiterung muss rechtmäßig sein, insbesondere von dem nach der GO zuständigen Organ vorgenommen oder zumindest gebilligt worden sein
Begriff der „grundstücksbezogenen Einrichtung“ Meinung 1 (hM): erfasst ist nur der Anschlusszwang, nicht der Benutzungszwang, da man die Benutzung einer Einrichtung nicht für Grundstücke, sondern nur für Personen anordnen kann -> Anschlusszwang grundstücksbezogen; Benutzungszwang personenbezogen Meinung 2: Benutzungszwang ist akzessorisch zum Anschlusszwang
Rechtfertigung eines A-B-Zwanges durch überregionale Erwägungen Meinung 1: „öffentliches Bedürfnis“ (+) wenn die Fernwärmeversorgung bei überörtlichen Betrachtung zu einer beachtlichen Verringerung der Schadstoffbelastung insgesamt führt, weil an anderer Stelle Kraftwerkleistungen eingespart werden können Meinung 2: öffentliches Bedürfnis setzt stets einen hinreichenden örtlichen Bezug voraus; nur dann, wenn die Einrichtung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern; auch Art. 20a GG ermächtigt nicht dazu, Aufgaben des Umweltschutzes losgelöst von ihrem Kompetenzbereich an sich zu ziehen
Gebührenstaffelung Meinung 1: § 6 III 1 KAG – strikter Ausschluss anderer Anknüpfungspunkte als tatsächliche Inanspruchnahme Meinung 2: Kein Ausschluss; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe schon früher gegolten (preußisches Recht) und muss unter Geltung des Sozialstaatsprinzips zulässig sein
STR, ob das Eigentumsgrundrecht eine urtümliche „Baufreiheit“ gewährleistet oder ob das Maß an Baufreiheit vom einfachen Gesetzgeber bestimmt wird Beide Ansichten vertretbar ABER: Wenn das GG festlegt, dass das einfache Gesetz den Inhalt des Eigentums bestimmt, so ist davon auch die Frage umfasst, ob Eigentum das Recht zum Bebauen mit sich bringt Andere Ansicht: Würde dazu führen, dass komplexe Abwägungsentscheidungen nicht mehr vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern vom einzelnen Richter gefällt werden
Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung, wenn mehrere Genehmigungen erforderlich sind Meinung 1: Separationsmodell: Erteilung ohne Rücksichtnahme auf die sonstigen Erfordernisse Argument: § 75 III 2 BauO: Verpflichtung zum Einholen weiterer Genehmigungen bleibt unberührt Meinung 2: Schlusspunkttheorie: Erteilung erst, wenn die sonstigen Genehmigungen vorliegen  Unterfall (hM): Koordinationsmodell: Baugenehmigung darf erst erteilt werden bei Vorliegen aller nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen und bildet damit de facto den Schlusspunkt
Genehmigungspflichtige Nutzungen ohne vollziehbare Bauerlaubnis Herrschende Meinung: Formelle Illegalität ausreichend Andere Ansicht: Mit Rücksicht auf durch Art. 14 I GG gewährleisteten Bestandsschutz auch materielle Illegalität erforderlich, denn durch Nutzungsuntersagung kann Eigentum des Betroffenen ebenso entwertet werden, wie bei einer Beseitigungsanordnung
Unmittelbar aus der bereits erlassenen Verfügung gegen Alt-Eigentümer kraft Rechtsnachfolge gegen Neu-Eigentümer vorgehen Früher: Ordnungspflicht = höchstpersönliche und damit nicht übergangsfähige Verpflichtung Herrschende Meinung: Bei Zustandshaftung steht Grundstücksbezogenheit und damit die Dinglichkeit der Anordnung im Vordergrund; Berücksichtigung persönlicher Elemente eher theoretische Möglichkeit, wenn (+) Übergangsfähigkeit trotzdem gegeben, Berücksichtigung iRd Vollstreckungsverfahrens
STR, ob § 36 I 1 BauGB in dem Fall einschlägig ist, wenn ein Fall des §§ 62, 60 I Nr. 3 lit. a BauO vorliegt Herrschende Meinung: Keine Anwendung des § 36 BauGB bei Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde Argument: Zweck der Einvernehmenserfordernisse: Schutz der gemeindlichen Planungshoheit; Wortlaut: Denknotwendig sind zwei Willensträger zur Erteilung eines Einvernehmens erforderlich Andere Ansicht: Erforderlichkeit eines gemeindlichen Einvernehmens auch bei Identität Argument: Beeinträchtigung kommunaler Planungshoheit nicht ausgeschlossen
Rechtsfolge, wenn das gemeindliche Einvernehmen (§36 II BauGB) rechtswidrig verweigert wurde Meinung 1: § 36 II 3 BauGB eröffnet der Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung Ermessen  Ersetzungsentscheidung ist auf Ermessenfehler zu überprüfen Kritik: Unterlaufen eines Rechtsanspruchs des Bauherrn auf Erteilung einer Genehmigung durch eine planungsrechtlich unzulässige Versagung des Einvernehmens Meinung 2: Keine Ermessensnorm, sondern Befugnis der Genehmigungsbehörde, ein rechtswidrig versagtes gemeindlichen Einvernehmen zwingend zu ersetzen
Rechtsschutz beim Flächennutzungsplan Weder Satzung noch VA  abstrakte Normenkontrolle und AK(-) Ausnahme: Darstellungen im F-Plan mit den Rechtswirkungen des § 35 III 3 BauGB Herrschende Meinung § 47 Nr. 1 VwGO analog Andere Ansicht: § 47 I Nr. 2 VwGO
Antrag auf Sicherungsmaßnahmen ist begründet, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften stößt Entscheidungstenor bei Antrag auf Sicherungsmaßnahmen– STR. Herrschende Rspr.: Verpflichtung der Behörde entsprechend § 113 V 1 VwGO zur Vornahme der Sicherungsmaßnahmen Herrschende Lehre: VG selbst, entsprechend Wortlaut von §§ 80a I Nr. 2 2. HS., 80a III 1, 3. Fall VwGO, Sicherungsmaßnahmen anordnen
STR. an welcher Stelle in Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Probleme der prozessualen Verwirkung zu erörtern sind Meinung 1: Prüfung bei der Widerspruchs-/Klagefrist Meinung 2: Prüfung bei Sachbescheidungsinteresse/Allg. Rechtsschutzbedürfnis
Verwirkung des behördlichen Eingriffsrecht gem. § 242 BGB analog Meinung 1: (-), denn bei der baubehördlichen Eingriffsmöglichkeit handelt es sich nicht um ein verwirkbares subjektives Recht, sondern um eine im öffentlichen Interesse wahrzunehmende Befugnis; ABER langjährige Duldung = Indiz, dass Durchsetzung des öffentlichen Baurechts im konkreten Fall nicht notwendig und deshalb unverhältnismäßig sei Meinung 2: grds. (+), bloße Untätigkeit aber nicht ausreichend; Behörde muss durch positives Tun den Eindruck erwecken, gegen die bauliche Anlage nicht oder nicht mehr einschreiten zu wollen (aktive oder förmliche Duldung) Verwirkung nur (+), wenn zum Zeitmoment ein Umstandsmoment (Adressat der Bauordnungsverfügung darf aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Behörde und bei objektiver Würdigung der Situation den Eindruck gewinnen, die Behörde habe sich mit der rechtswidrigen Lage abgefunden) hinzutritt
STR. Verfristung ´Herrschende Meinung: Klage ist unzulässig ständige Rechtsprechung: Heilung der Verfristung, wenn Widerspruchsbehörde sich nicht auf den Fristablauf beruft, sondern in der Sache entscheidet (nicht bei Drittwidersprüchen)
Rechtsfolge passiver Bestandsschutz nach dogmatischer Herleitung Meinung 1: Art. 14 I GG (verfassungsrechtlicher/übergesetzlicher Bestandsschutz), Voraussetzung der EGL entfällt Meinung 2: nur aus einfach-gesetzlichen Vorschriften ableiten (gesetzlicher Bestandsschutz); zeitweilige Legalität einer baulichen Anlage ließe nicht mehr die Voraussetzung der EGL entfallen, sondern sei ausschließlich als Abwägungsgesichtspunkt iRd VHMK/Ermessen zu berücksichtigen Arg.: Aufgabe des aktiven übergesetzlichen Bestandsschutzes Meinung 3: verfassungskonforme Erweiterung der jeweils einschlägigen EGL dahingehend, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzung einer baulichen Anlage fortdauernd im Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften gestanden haben muss
Bestandsschutz und damit der materiellen Illegalität kann Versagung der Baugenehmigung für Wohnnutzung einer Garage entgegenstehen Herrschende Meinung: Durch bestandskräftige Ablehnung der Baugenehmigung tritt keine Bindungswirkung für die Beurteilung der materiellen Illegalität ein; Bauherr kann Sacher erneut einbringen und aus Art. 14 I GG Anspruch auf sachliche Bescheidung seines Bauantrags (bei Änderung der Sach-/Rechtslage) Arg.: Ungenehmigter aber genehmigungsfähiger Bau als Eigentum iSv Art. 14 I GG geschützt Andere Ansicht: Weitgehende Aushöhlung der formellen Bestandskraft des ablehnenden VA; hM ermuntert abgelehnten Bauantragssteller, das geplante, seines Erachtens rechtmäßige Vorhaben „schwarz“ zu errichten
Lediglich obligatorisch berechtigter Grundstücksnutzer (zB Mieter) = Nachbar-Abwehrrechte Herrschende Rspr.: keine Abwehrrechte, mangels Befugnis von vornherein unzulässig, trotz der Feststellung des BVerfG, dass das Besitzrecht des Mieters durch Art. 14 GG geschützt wird (Arg.: Ausschließlich private Rechte des Mieters ggü. Vermieter) Andere Ansicht: Abwehrrecht zulässig aus Art. 14 GG, wenn durch das Vorhaben in dessen Besitzrecht eingegriffen wird
Nachbarabwehrrecht aus Art. 14 GG keine praktische Relevanz mehr STR., ob dies auch dann gilt wenn das Nachbargrundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird BVerwG: (-), wenn schon bei mittelbaren Eingriffen auf das einfache recht abgestellt werden, müsse dies auch für unmittelbare Eingriffe gelten Andere Ansicht: Nur bei Genehmigung, nicht bei Duldung, Eingriff in Schutzbereich von Art. 14 I GG (Säuleneigentum) und damit entsprechendes Abwehrrecht
STR., ob eine Ermessensreduzierung zugunsten des Nachbarn bereits dann eintritt, wenn der Bauherr gegen nachbarschützende Vorschriften oder ob weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen (Anspruch auf behördliches Einschreiten) Überwiegend: Nachbar darf nicht schlechter stehen, als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren; wegen Art. 19 IV GG, grds. Ein Anspruch auf Einschreiten Andere Ansicht: Allgemeine Grundsätze, nur ausnahmsweise schwerwiegende Gefährdung wichtige Rechtsgüter
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