Created by Nevena Ilic
almost 7 years ago
|
||
Question | Answer |
Normen | regeln menschliches Verhalten und sind vom Menschen gesetzt, entweder durch Autorität (staatlich, religiös, etc.) angeordnet oder in der menschlichen Geselllschaft durch langandauernde Gewohnheit herausgebildet |
Rechtsnorm | von einer staatlichen Autorität gesetzt (=erlassen); allenfalls mithilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen durchsetzbar |
positives Recht | von Menschen gesetztes Recht (lat. = ponere) |
Geltung - Effektivität | Effektivität = Wirkung in der Wirklichkeit Geltung strikt zu unterscheiden Geltung = spezifische Existenz von Normen; Norm ist Bestandteil der Rechtsordnung |
Normenkonflikt | auf einem Sachverhalt sind mehrere verschiedene Normen, die einander widersprechen, anwendbar |
Normenkongruenz | Mehrere Normen kommen auf denselben Sachverhalt zur Anwendung |
lex specialis | speziellere Regel geht der generelleren Regel vor |
lex posterior | aktuellere (später erlassene) Regel geht der älteren (früher erlassenen) Regel vor |
Rechtstheorie | Unabhängig vom Ihalt einer Rechtsordnung werden allgemeine Aussagen über Wesen, Struktur und Anwendung gemacht. |
Rechtsgeschichte | Behandelt Rechtsordnungen, die nicht mehr in Geltung sind; bzw. untersucht die Entwicklung von Rechtsgebieten |
Rechtsphilosophie | philosophische Grundlagen des Rechts (Zweck und Notwendigkeit des Recht; Verhältnis zwischen Recht - Gerechtigkeit und Recht - Moral) |
Rechtspolitik | erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung des Rechts |
Rechtssoziologie | zielt auf die Erforschung der sozialen Rahmenbedingungen, in die das Recht eingebettet ist, sowie die Wirkungsweise von Recht |
Rechtsvergleichung | untersucht und vergleicht Regelungen in verschiedenen Rechtsordnungen oder rechtlichen Systemen |
Rechtsdogmatik | Inhalt des geltenden positiven Rechts wird systematisch erfasst und dargestellt bedient sich vor allem der Interpretation/ Auslegung von Rechtsnormen |
Tatbestand | Das in der Norm umschriebene, verbotene Handeln, auf das sich die Strafbarkeit bezieht |
Wissenserklärung | Aussagen über den Inhalt der Norm oder des Tatbestands |
Sachverhalt | tatsächliches Geschehen |
Subsumtion | Prüfen, ob der Sachverhalt die gsetzlich normierten Tatbestandselemente erfüllt |
Willensakt | Staatlicher Organ erlässt eine Norm, konkrete Strafe wird als Sanktion bzw. Rechtsfolge für das bestimmte rechtswidrige Verhalten festgelegt muss nach außen hin erklärt werden (zB Kundmachung) |
Interessenstheorie | Öffentliches Recht dient dem Schutz öffentlicher Interessen, Privatrecht dem Schutz privater Interessen ermöglicht keine exakte Trennung |
Subjektionstheorie | im Öffentlichen Recht herrschein juristische Herrschaftsverhältnisse (Ober/Unterordnung), im Privatrecht Gleichordnung nicht exakt |
Subjektstheorie | ein Beteiligter an einem Rechtsverhätnis hat Hoheitsgewalt (imperium) und handelt insoweit für den Staat verschieden Abwandlungen |
Verfassugsrecht im materiellen Sinn | Aufbau, Organisation und "Machtverteilung" in einem Staat Inhalt |
Verfassungsrecht im formellen Sinn | Regelungen, die in einem bestimmten Rechtserzeugungsverfahren, für das strengere rechtliche Anforderungen gelten (erhöhte Quoren) als bei einfachen Gesetzen, erzeugt wurden From/Rechtserzeugung |
Grundprinzip | Prinzipien, die die Freiheit der Menschen sichern, regeln wer die Macht im Staat ausüben soll (Kontrollmechanismen um Machtmissbrauch zu vermeiden) |
gewaltentrennendes Grundprinzip | Staatsgewalt organisatorisch getrennt in Legislative, Exekutive und Judikative, Staatsfunktionen auf versch. Staatsorgane aufgeteilt checks and balances; System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle |
demokratisches Grundprinzip | Menschen sollen nur an solche Normen gebunden sein, die sie selbst erlassen haben Mehrheit bestimmt über Minderheit |
mittelbare Demokratie | Volk wählt Repräsentantinnen und Repräsentanten, die ermächtigt sind, Normen zu erlassen |
unmittelbare/direkte Demokratie | Jeder Normenunterworfene ist an jedem Normensetzungsakt beteiligt |
liberales Grundprinzip | garantiert dem Einzelnen eine gewisse "Freiheit vom Staat", in die der Staat nicht bzw nur unter best. Voraussetzungen eingreifen kann |
rechtsstaatliches Grundprinzip | alle staatl. Akte basieren auf Gesetzen: Gesetzgeber an Verfassung gebunden; Vollziehung an Gesetze gebunden (= Legalitätsprinzip) staatl. Akte durch unabhängige Rechtsschutzeinrichtungen überprüfbar |
bundesstaatliches Grundprinzip | Aufteilung der staatlichen Funktionen zwischen Bund und Länder |
republikanisches Grundprinzip | regelt die Stellung des Staatoberhauptes gewähltes Staatsoberhaupt Amtsdauer zeitlich begrenzt für seine Amtsführung rechtlich und politisch verantwortlich |
Wahlrechtsgrundsätze | gleich (jede Stimme denselben Zählwert) unmittelbar (Abgeordneten werden unmittelbar durch die Wahlberechtigten selbst gewählt) persönlich (kein Stellvertreter) frei (Entscheidung ohne Zwang und ohne unsachliche Beeinflussung) geheim |
Verhältinswahlrecht | Verteilung des Mandats auf die wahlwerbenden Parteien nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen |
freies Mandat | Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Mitglieder der Landtage sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden |
berufliche Immunität | Abgeordnete dürfen für Abstimmungen nicht rechtlich verantwortlich gemacht werden; für Äußerungen im Beruf nur vom Gesetzgebungsorgan zur Verantwortung gezogen werden |
außerberufliche Immunität | Verhaftungen und Hausdurchsuchungen bedürfen einer Zustimmung des Gesetzgebungsorgans (außer bei Ergreifung auf frischer Tat) sonstige behördliche Verfolgungen auch nur mit Zustimmung mit Gesetzgebungsorgan, außer die Handlung hat keinen Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit |
Inkompatibilität | best. Funktionen sind mit der Stellung eines Abgeordneten unvereinbar |
Präsensquoren / Konsensquoren | einfaches Gesetz: 1/3 der Abgeordneten präsent (Präsensquorum), absolute Mehrheit muss zustimmen (Konsens) Verfassungsgesetz: 1/2 anwesend, 2/3 müssen zustimmen |
suspensives/ absolutes Veto | suspensives (=aufschiebendes) Veto verliert Wirksamkeit, wenn danselber Beschluss vom selben oder einem neu gewählten Parlament erneut gefasst wird absolutes Veto: Beschluss wird endgültig verhindert |
Beharrungsbeschluss | Im Falle eines Einspruchs des Bundesrats kann der Nationalrat denselben Beschluss bei Anwesenheit mind. 1/2 der NRabgeordneten nochmals fassen Einspruch somit überwunden -> BR kann Bundesgesetz nur verzögern |
Generalklausel zugunsten der Länder | Alle nicht ausdrücklich durch die B-VG dem Bund zugeordneten Angelegenheiten, werden von den Ländern selbst geregelt. Art 15 Abs 1 B-VG |
relative Verfassungsautonomie | Länder sind in ihrer Verfassungsgesetzgebung frei, solange die Landesverfassungsgesetze nicht gegen geltendes BV-Recht verstoßen. Art 99 Abs 1 B-VG |
Legisvakanz | späteres Inkrafttreten Bei der Anordnung eine Legisvakanz, wird die Anwendbarkeit einer Norm ab einem späteren Zeitpunkt, als den der Kundmachung folgenden Tag, normiert. |
Rückwirkung | Das Gesetz wird auf Sachverhalte, die sich bereits vor seiner Kundmachung ereignet haben, angewendet. Art 7 EMRK: Rückwirkungsverbot für bestimmte Regelungen im Strafrecht gilt nur bei positiver Rückwirkung |
Misstrauensvotum | Nationalrat kann entweder der gesamten Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen Bundespräsident ist verpflichtet, diese(n) zu entlassen |
politische Verantwortlichkeit | BP kann vor Ablauf der Funktionsperiode durch Volksabstimmung abgesetzt werden. (wenn Bundesversammlung es verlangt) |
rechtliche Verantwortlichkeit | BP kann nach Beschluss der Bundesversammlung beim Verfassungsgerichtshof wegen erfolgter schuldhafter Rechtsverletzung durch seine Amtstätigkeit angeklagt werden. |
unmittelbare/mittelbare Bundesverwaltung | unmittelbar: unter den Bundesministern können vereinzelte gesonderte Bundesbehörden eingerichtet werden mittelbar: Vollziehung des Bundes auf unterer Ebene durch die Organe der Länder |
territoriale Selbstverwaltung | Selbstverwaltung der Gemeinden weisungsfrei "eigener Wirkungsbereich" -> Aufsicht der Länder/des Bundes weisungsgebunden "übertragener Wirkungsbereicht" |
sonstige Selbstverwaltung | berufliche Vertretungen (zB Kammern) Regeln nach dem Muster der territorialen Selbstverwaltung |
ordentliche Gerichtsbarkeit | Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrecht und Zivilrecht oberste Instanz = OGH (Oberster Gerichtshof) ausschließlich Bundessache |
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts | Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Verfassungsgerichtshof (VfGH) |
subjektives Recht | Einhaltung einer Norm des positiven Rechts kann durch Anrufung staatlicher Organe durchgesetzt werden |
Grundrecht | subjektive Rechte, die durch Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeräumt sind |
Fiskalgeltung | Staat bzw. dessen Organe sind, wenn sie in der Privatwirtschaft tätig werden, an die Grundrechte gebunden |
unmittelbare/mittelbare Drittwirkung | unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte gelten nicht zwischen Privaten Wenn Regelungen, die privatrechtliche Rechtsakte regeln auf Grundrechte Bezug nehmen, können sie zwischen Privaten gelten. = mittelbare Drittwirkung |
Gleichheitsgrundsatz | Alle StaatsbürgerInnen sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Art 7 Abs 1 BVG |
Gesetzesvorbehalt | verfassungsgesetzlich normierte Regel, die den Gesetzgeber ermächtigt, Grundrechte auszugestalten oder in sie einzugreifen |
Ausgestaltungsvorbehalt | Auftrag an den Gesetzgeber, das Grundrecht erst zu gestalten. zB Versammlungsrecht Art 12 StGG, das durch besondere Gesetze geregelt werden muss |
Eingriffsvorbehalt | Ermächtigt den Gesetzgeber zur Einschränkung eines bereits existenten Grundrechts. |
Verwaltungsrecht | umfasst jenen Bereich von Rechtsnormen, der von Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist |
Allgemeines Verwaltungsrecht | regelt die Organisation der Verwaltung und Grundlagen des Handelns von Verwaltungsbehörden |
Besonderes Verwaltungsrecht | Fülle von Regelungen der "Materiengesetze", die durch die Verwaltungsbehörden zu regeln sind. zB Schulrecht, Wehrrecht, Fremden- und Asylrecht, etc. |
Verwaltungsstrafrecht | jene Rechtsnormen, die ein Verhalten gebieten oder verbieten und bei Zuwiderhandeln eine Strafe androhen und Verwaltungsorgane ermächtigen in einem rechtlich geregelten Verfahren die Strafe zu verhängen und zu vollziehen |
Verwaltungsverfahrensrecht | jene Regelungen, die das Verfahren zu Bescheiderlassung durch Verwaltungsbehörden regeln |
Geschlossenheit des Rechtsquellensystems | Verfassung nennt bestimmte Formen, in denen das hoheitliche Handeln von Verwaltungsbehörden zu geschehen hat. Verordnungen, Bescheide, Weisungen sowie der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. |
Verordnung | sind an einen generellen Adressatenkreis gerichtet und allgemein-abstrakte Fälle erfassende Regelungen Gesetze im materiellen Sinn |
Durchführungsverordnungen | sind Verordnungen die Aufgrund der Gesetze erlassen werden bzw. eine ausreichen bestimmte gesetzliche Grundlage brauchen, die durch Verordnung nur konkretisiert werden darf |
Bescheide | sind an idividuelle Adressaten in konkreten Fällen gerichtete, auf Grund eines Verwaltungsverfahrens förmliche Entscheidungen. Es gibt Leistungsbescheide, Rechtsgestaltungsbescheide, Feststellungsbescheide |
Weisungen | sind verwaltungsinterne Anordnungen, die von vorgesetzten Verwaltungsorganen nachgeordneten Verwaltungsorganen gegenüber erlassen werden |
Parteinstellung | Personen, die an der Sache, in dem ein Verfahren entschieden werden soll auf Grund eines Rechtsanspruche oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, verpflichtend einbezogen werden müssen. |
Parteigehör | Parteien alle Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und es ist ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen |
Schutznormtheorie | Im Zweifel hat derjenige in dessen überwiegendem Interesse eine Regelung erlassen wurde ein subjektives Recht |
freie Beweiswürdigung | Die Behörde ist nicht durch formelle Beweisregeln gebunden, sondern hat auf Grund eigener Beurteilung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen |
rechtskraft | Wenn ein Bescheid rechtskräftig ist, ist er verbindlich, unanfechtbar, unabänderlich und unwiderruflich, keine neuerliche Entscheidung derselben Sache |
Verjährung | Nach Vertsreichen einer bestimmten Frist dürfen strafbare Handlungen nicht mehr verfolgt werden bzw. darf kein Strafbescheid mehr erlassen werden oder eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. |
Kassationsprinzip | VwGH und VfGH können Entscheidungen nur aufheben, nicht aber in der Sache selbst entscheiden. |
Revision | Gegen eine Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts kann Revision an den VwGH erhoben werden. |
Säumnisbeschwerde | Hat die Behörde Anspruch auf Erlassung eines Bescheids nicht innerhalb einer gesetzlich normierten Frist (in der Regel 6 Monate) erlassen , dann ist die Behörde säumig. Partei kann Säumnisbeschwerde an das zuständige VwGericht zu erheben. Verletz ein VwGericht die Entscheidugnspflicht kann bei VwGH ein Fristsetzungsantrag eingebracht werden. |
Maßnahmebeschwerde | gegen Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt an das zuständige VwGericht, dieses kann nur feststellen, ob der Akt rechtswidrig war. |
Generalprävention | Strafen werden angedroht und verhängt um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken |
Spezialprävention | zielt demgegenüber darauf ab, die TäterInnen selbst von strafbaren Handlungen abzuhalten |
nulla poena sin lege | kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz |
Schöffe | ehrenamtliche Richte, die im Hauptverfahren in Strafprozessen mitwirken, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet |
Geschworene | Laienrichter, die in schweren Verbrechen und politischen Straftaten über die Schuld entscheiden |
Inquisationsprinzip | in VwStrafverfahren ist die VwBehörde das verfahrenseileitende und das entscheidende Organ |
Vorsatz | vorsätzlich handelt, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich hält (dolus eventualis) |
Fahrlässigkeit | fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt leicht fahrlässig ist ein Verhalten, dass auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren kann grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde |
Diversion | Bei leichten oder mittelschweren Taten kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auch anbieten, das Verfahren gegen Erbringung bestimmter Leistungen zu beenden |
in dubio pro reo | Bestehen Zweifel, darf keine Verurteilung erfolgen. Im Zweifelsfall für den Angeklagten. |
Mandatsverfahren | vereinfachtes Strafverfahren, der Bezirksrichter oder der Einzelrichter des Landesgerichts kann Aufgrund der Anklage und des Ermittlungsverfahrens ohne Hauptverfahren eine schriftliche Strafverfügung erlassen, nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, Angeklagter kann EInspruch erheben ohne Nennung eines Grunds |
Verschlechterungsverbot | Verbot der reformatio in peius Wird ein Rechtsmittel nur zu Gunsten des Beschuldigkten erhoben, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtl. Entscheidung nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten wurde. |
Sezession | Ein Teil des Staates vom bisherigen Staat, der weiter besteht, trennt sich ab und bildet einen eigenen Staat |
Dismembration | Aus einem Staat entstehen zwei oder mehrere neue Staaten, wobei der alte Staat zu Existieren aufhört |
Verschmelzung | neue Staaten entstehen durch Vereinigung zweier Staaten, die alten Staaten gehen unter |
Inkorporation | ein Staat wird mit einem anderen zusammengeschlossen, nur ein Staat geht unter und wird in den anderen aufgenommen |
ius sanguinis | Abstammung von einem/r StaatbürgerIn |
ius soli | örtliche Beziehung zu einem Staat, hergestellt durch Geburt in dem Staatsgebiet oder durch längeren Aufenthalt in dem Staatsgebiet |
Territorialitätsprinzip | Rechtsnormen eines Staates dürfen das Verhalten von Personen regeln, die sich im Staatsgebiet aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. |
Personalitätsprinzip | Rechtsnormen von Staaten dürfen das Verhalten von Staatsbürgern regeln, auch wenn sie sich im Ausland befinden. |
Schutzprinzip | Rechtsnormen eines Staates dürfen das Verhalten von Personen regeln, deren Verhalten sich gegen ein inländisches Rechtsgut oder den Staat selber richtet. |
Organ | Funktion, verstanden als rechtliches Bündel von Zuständigkeiten |
Organwalter | Die natürliche Person, die eine Organfunktion inne hat. |
Kollegialorgan | mehrere natürliche Personen üben die Organfunktion gemeinsam aus nur eine natürliche Person = monokratischer Organ |
Behörde | Organe, die die Befugnis haben einseitig verbindliche Rechtsakte zu setzen, sie haben Hoheitsgewalt (imperium) nur im Zusammenhang mit Verwaltung und Gerichtsbarkeit (nicht Gesetzgebung) |
internationale Organisationen | rechtliche Einheiten, die durch völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten gegründet werden zB UN, EU ermöglichen eine organisierte Zusammenarbeit zum Zwecke der Erreichung gemeinsamer Ziele |
supranationale Organisationen | internationale Organisationen, deren Organe Rechtsakte, die für die StaatbürgerInnen der Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich sind, setzen können |
partielle Völkerrechtssubjektivität | Völkerrechtssubjekte, die nach ihrem Umfang Träger von Teilen, aber nicht von allen Rechten und Pflichten sind, zB Internationale Organisationen Umfang der Rechtssubjektivität ergibt sich aus dem Gründungsvertrag |
Völkergewohnheitsrecht | entsteht durch länger andauernde tatsächliche Übung der Völkerrechtssubjekte, die von der Überzeugung getragen wird, sie sei (völker-)rechtlich geboten (opinio iuris) |
generelle Tranformation | völkerrechtliche Normen werden ohne inhaltiche Änderung in innerstaatliche Normen umgewandelt völkerrechtliche Regelung wird so, wie sie normiert ist, innerstaatliches Recht und ist auch so von den innerstaatlichen Behörden anzuwenden |
spezielle Transformation | Staat erlässt eigene Regelungen, die gewährleisten sollen, dass sich die Menschen so verhalten, dass der Staat Österreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. |
Europarecht iwS | Europarecht iwS sind völkerrechtliche Normen von für Europa bedeutsame zwischenstaatliche Einrichtungen, also neben der EU zB Europarat, OECD, OSZE |
Europarecht ieS | Recht der EU |
Primärrecht | unmittelbar anwendbares und somit supranationales Recht |
Sekundärrecht | Rechtsakte, die von den Organen der EU erlassen werden Als verbindliche Rechtsakte sind Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse vorgesehen, als unverbindliche Stellungnahme und Empfehlungen. |
Binnenmarkt | Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleitungen und Kapital gewährleistet wird |
Vertragsverletzungsverfahren | Komission kann rechtliche Schritte gegen Mitgliedsstaaten einleiten, wenn diese das EU-Recht nicht umsetzen. |
Nichtigkeitsklage | Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlugen von Unionsorganen erfolgt entweder durch das Gericht oder den EuGH kann von Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Europäischen Komission und zum Teil von Einzelnen, die unmittelbar betroffen sind, erhoben werden. |
Vorabentscheidungsverfahren | EuGH hat über die Auslegung der Verträge und die Gültigkeit und Auslegung von Sekundärrecht zu entscheiden. Vorlageberechtigt sind Gerichte der Mitgliedstaaten, Vorlageverpflichtet sind letztinstanzliche Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sich bei einem Gerichtsverfahren eine Auslegungsfrage stellt. |
Anwendungsvorrang | hat, wenn innertsaatliches Recht unmittelbar anzuwendbarem Unionsrecht widerspricht, das unmittelbar anwendbare Unionsrecht es kommt jedoch nicht zu einer Derogation des innerstaatlichen Rechts |
Zwangsnormen | gebieten oder verbieten ein bestimmtes Verhalten und ordnen eine Sanktion oder eine Rechtsfolge fürden Fall der Nichtbefolgung an Teil der Zwangsnorm, die das Verhalten ge-/verbietet = Gebotsteil Teil, in dem die Sanktion angeordnet wird = Sanktionsteil auch genannt materielles Recht/ Verhaltensrecht |
lex imperfecta | Regelungen, die nur aus einem Gebotsteil bestehen, der Sanktionsteil fehlt |
Zwangsnormvollzugsnorm | regeln, wer befugt ist, Zwangsnormen zu vollziehen und wie dabei vorzugehen ist Teil, der normiert, wer ermächtigt ist = Oranisationsrecht Teil, der das Wie der Vollziehung regeln = Verfahrensrecht auch genannt formelles Recht/ Verfahrensrecht iwS |
Erzeugungnormen | regeln, wer ermächtigt ist, Normen zu setzen und wie bei der Normerzeugung vorzugehen ist Regelungen, wer ermächtigt ist = Organisationsrecht Regelungen,die das Wie der Erzeugung regeln = Verfahrensrecht |
Derogationsnormen | sind Bestimmungen, die andere Regelungen aufheben bzw. setzen die Normen außer kraft |
örtlicher Geltungs- bzw. Anwendungsbereich | bezogen auf das örtliche Gebiet, für das Rechtsnormen Geltung haben bzw auf das sie anzuwenden sind |
persönlicher Geltung- bzw Anwendungsbereich | bezogen auf Personen, für die Rechtsnormen Geltung haben bzw auf die sie anzuwenden sind Unterscheidung zw. generellen (= richten sich an unbestimmten nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis) und individuellen Normen (= richten sich an bestimmte Personen) |
sachlicher Geltungs- bzw Anwendungsbereich | beziehen sich auf bestimmte Lebenssachverhalte bzw Verhalten, an das Rechtsnormen anknüpfen zB Halten von Tieren, Errichten von Gebäuden, Denkmalschutz etc. |
zeitlicher Geltungsbereich | Rechtsnormen mit einem zeitlichen Bezug |
Fehlerkalkül | Regelungen, die anornden bzw. aus denen sich ableiten lässt, dass Fehler bei der Erzeugung von Normen nicht zur absoluten Nichtigkeit der erzeugten Norm führen zwei Vorraussetzungen: Willensakt eines Staatsorgans, Veröffentlichung |
Stufenaufbau nach der rechtlichen Bedingtheit | Erzeugungsnormen stehen über den erzeugten Normen Erzeugungszusammenhang ergibt sich ausschließlich aus einer inhaltlichen Betrachtung der Normen, da sich nur aus dem Inhalt schließen lässt ob sie Erzeugungsnorm in Bezug auf eine andere Norm ist |
Stufenaufbau nach der derogatorischen Kraft | aus der Form einer Norm (die sich aus der Art ihrer Erzeugung ergibt) wird auf die derogatorische Kraft von Normen geschlossen, also auf deren rechltl. Kraft andere Normen aufzuheben oder abzuändern die derogatorische Kraft ist größer, je strenger die rechtlichen Anforderungen für die Erzeugung sind |
doppeltes Rechtsantlitz | Normen haben ein doppeltes Rechtsantlitz, wenn sie zu gleich erzeugte Norm und Erzeugungsnorm sind |
materielle Derogation | Aufhebung wird nicht ausdrücklich angeordnet, sondern ergibt sich aus der Widersprüchlichkeit des Inhalts der Normen aufgrund der lex-posterior-Regel |
formelle Derogation | Aufhebung wird ausdrücklich normiert |
Machttheorie | Geltung von Normen beruht darauf, dass das Recht von einer Autorität als Befehl gesetzt wurde und tatsächlich mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann |
Anerkennungstheorie | Geltung von Normen beruht darauf, dass diejenigen Menschen, deren Verhalten geregelt ist die Staatsorgane die Rechtsordnung bzw ihre Normen anerkennen |
Naturrecht | universell geltendes Recht, das rechtsphilosophisch, moralphilosophies oder theologisch abgeleitet wird |
Weltrelativismus | menschlicher Erkenntnis ist es nicht möglich absolute - dem Menschen quasi vorgegebene - Werte zu erkennen (zB einen allgemeingültigen Begriff der Gerechtigkeit) |
Reine Rechtslehre | von Hans Kelsen entwickelt absolute positive Rechtssprechung allgemeine, wertfreie Rechtsmethode, die jede transzendentale Idee des Rechts zugunsten einer rein technisch-formalen Rechtssprechung ablehnt Die Konzeption der Grundnorm liegt dieser zu Grunde |
Grundnorm | strikte Trennung von "Sein" und "Sollen" Geltungsgrund einer Norm kann nur die Geltung einer anderen Norm sein An der Spitze liegt die Grundnorm, ihre Geltung kann von keiner höheren mehr abgeleitet werden |
Verbalinterpretation | Interpretation einer Norm nach der Bedeutung des Wortlauts, man versucht die Bedeutung von den vom Normsetzer verwendeten Wörter zu erfassen und zu verstehen |
grammatikalische Interpretation | Inhalt einer Norm ergibt sich auch aus dem textliche und grammatikalischen Zusammenhang Beistrichsetzung kann zB die Bedeutung eines Satzes ändern |
systematische Interpretation | Bedeutung einer Regelung wird auf Bedachtnahme auf andere Vorschriften ermittelt. Man untersucht das System der Rechtsordnung und versucht, aus diesem Schlussfolgerungen zu ziehen zB wird versucht eine Regelung mithilfe einer anderen Regelung, die eine Legaldefinition enthält, zu verstehen |
Legaldefinition | Definiton eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz Gesetzgeber legt in einer best. Rechtsvorschrift durch Definiton im Gesetzestext selbst fest wie ein unbest. Rechtsbegriff zu verstehen ist |
historische Interpretation | Interpretation mithilfe von Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwürfe, Gesetzesanträge, Stenographische Protokolle, Ausschussberichte) |
verfassungskonforme Interpretation | kommt zur Anwendung, wenn bei der Auslegung mehrere Deutungen möglich sind, ein Teil dieser Deutungen ergeben einen Widerspruch zw. der Rechtsnorm und der Verfassung, in diesem Fall ist jener Auslegung der Vorrang zu geben, die ein Gesetz verfassungkonform erscheinen lassen |
Versteinerungstheorie | vor allem bei der Auslegung der Kompetenzbestimmungen des B-VG Auslegung nach Maßgabe der einfachen Rechtslage zum Zeitpunkt, in dem das Gesetz in Kraft getreten ist |
teleologische Interpretation | stellt auf den Zweck des Gesetzes/der Regelung ab |
authentische Interpretation | Normsetzungsakt mit dem ein normsetzendes Organ anordnet, wie die von ihm früher erlassene Regelung zu verstehen ist diese wirkt rückwirkend, weil sie anordnet, dass die Regelung schon immer so zu verstehen war |
Analogie (Lückenschließung) | Rechtsfortbildung, die durch den Rechtsanwender erfolgt wird angewandt um Lücken in gesetzlichen Regelungen zu schließen Anwendung einer Rechtsvorschrift, die einen best. Sachverhalt regelt, auf einen ähnlichen, aber nicht gregelten Sachverhalt |
Want to create your own Flashcards for free with GoConqr? Learn more.