Modul 3 Grundlagen im Planungsrecht

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A 1.1 Architektur Flashcards on Modul 3 Grundlagen im Planungsrecht, created by Dionys Rieder on 14/02/2018.
Dionys Rieder
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Question Answer
Rechtliche Merkmale FNP: (5 Punkte) - Gemeinderatsbeschluss wird wirksam - immer genehmigungspflichtig (§6 Abs. 1 BauGB) - es entsteht kein Recht - kein Rechtsschutz - keine förmlichen Rechtsbehelfe - aber: +Bindung öffentlicher Planungsträger +Bindung der Gemeinde +Mittelbare Rechtswirkung für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
Rechtliche Merkmale BP: (5 Punkte) - Satzung der Gemeinde tritt in Kraft (§10 Abs 1 BauGB) - nur selbstständiger und vorzeitiger B-Plan genehmigungspflichtig - verbindliches Recht - Rechtsschutz - Normenkontrollverfahren, Popularklage, inzidierte Prüfung (ggf. Verfassungsbeschwerde) - Rechtswirkung, da Rechtsanspruch auf Zulässigkeit
Verhältnis FNP und BP (3 Punkte) - BP ist aus dem FNP zu entwickeln (§8 Abs 2 Satz 1 BauGB) = Entwicklungsangebot - Ohne FNP kann kein BP aufgestellt werden - Festsetzungen des BP dürfen nicht in Widerspruch zu den Darstellungen des FNP sein
BP aus dem FNP entwickeln Ausnahmen: (2 Punkte) - Vorzeitiger BP: dringende Gründe, Vorausgesetzt der BP steht nicht entgegen der geplanten städtebaul. Entwicklung. FNP muss nachgezogen werden. - Parallelverfahren: FNP und BP werden gleichzeitig aufgestellt, geändert oder aufgehoben. BP kann dann vor FNP bekanntbemacht werden, wenn die sog. "Planreife" des FNP vorliegt
Inhalt des Bebauungsplans: Es kann aus städtebaul. Gründen festgesetzt werden: (4 Punkte) - Art und Maß der baulichen Nutzung - Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen - Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke, für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße - Nr 4 -Nr 26 (Können Bedeutet, dass die Gemeinde nicht in jedem Bebauungsplan alle in §9 BauGB genannten Festsetzungen treffen muss)
Inhalt des Bebauungsplans: (5 Punkte) - Örtliche Bauvorschriften (Art 81 Abs 2 BayBO) - Kennzeichnungen - Nachrichtliche Übernahmen - Geltungsbereich - Begründung
LEP Landesentwicklungsprogramm 2013: -Grundsätze und Ziele der Raumordnung -Grundsätze: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Entscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetzt oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden - Ziele: verbindliche Vorgaben in räumlicher und sachlicher Form
Verknüpfung LEP mit BauGB: Anpassungspflicht (Geregelt in §1 Abs 4 BauGB) (3 Punkte) -Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen Verbindliche Ziele der Raumordnung sind enthalten in: - Landesentwicklungsprogramm - Regionalplänen
Nachhaltige Siedlungsentwicklung Kernpunkte: (3 Überbegriffe) - Flächensparen +Ausrichtung Bauflächenausweisung an nachh. Siedlungsentw. +Flächensparende Siedlungs- und Erscheinungsformen - Innen- vor Außenentwicklung +mögl. vorr. Nutzung der Potentiale der Innenentwicklung - Vermeidung von Zersiedelung +und einer ungegliederten, bandartigen Siedlungsstruktur +Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete Siedlungseinheiten
Anbindungsziel (Ziel, 2 Punkte) - Vermeidung von Zersiedelung der Landschaft und ungegliederter, bandartiger Siedlungsstruktur - Neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
Anbindungsziel (Begründung, 3 Punkte) - Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete Einheiten = wichtig zur Vermeidung von Zersiedelung - wirtschaftlicher Ausbau und Unterhalt & ausreichende Auslastung technischer Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen > demographischer Wandel - Einrichtungen der Grundversorgung können besser ausgelastet und gesichert werden
BauNVO Baunutzungsverordnung Regelungsinhalt (4 Punkte) - Art der baulichen Nutzung - Maß der Baulichen Nutzung - Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen - zulässige bauliche und sonstige Anlagen
BauNVO frühere Fassungen frühere Fassungen der BauNVO gelten für die in ihrem Geltungszeitraum aufgestellten / geänderten Bauleitpläne weiter. Relevant ist der erste Tag der öffentlichen Auslegung des Entwurfs.
PlanZV Planzeichenverordnung Bauleitplan (3 Punkte) - Bauleitpläne sind Grundlage für den baurechtlichen Vollzug und müssen formalen Anforderungen genügen - für beteiligte Planer und betroffene Bürger leicht lesbar, anschauliche Grundlage für die städtebaulichen Fragen in der Öffentlichkeit und im Gemeinderat - Vorschriften über die Ausarbeitung der Bauleitpläne
Qualifizierter BP (§30 Abs 1 BauGB) Geltungsbereich enthält: (4 Punkte) - Art der baulichen Nutzung - Maß der baulichen Nutzung - überbaubaren Grundstücksflächen - örtliche Verkehrsflächen
Entwurfsschema für Festsetzungen im Bebauungsplan (Periodisierung, 4 Punkte) 1. spezielle Festsetzungen aufgrund von Fachgesetzen 2. ergänzende Festsetzungen 3. in der Regel erforderliche Festsetzungen 4. Mindestfestsetzungen
Festsetzungen im BP Mindestfestsetzungen (Qualifizierter BP) Art der Baulichen Nutzung (4 Punkte) - ergibt sich für die Baugebiete aus der BauNVO§§1-15 - wird im BP durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (§1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) - soweit keine anderen Regelungen getroffen wurde, werden §§2-14 BauNVO Bestandteil des BP - ausdrückliche Festsetzung der Art der baul. Nutzung braucht es im BP nicht
Festsetzungen im BP Mindestfestsetzungen (Qualifizierter BP) Maß der Baulichen Nutzung (4 Punkte) 1. durch Festlegung: GRZ oder Größe Grünflächen 2. GFZ oder Größe Geschoßfläche, Baumassenzahl oder Baumasse 3. Zahl der Vollgeschosse 4. Höhe baulicher Anlagen
Festsetzungen im BP Maß der baulichen Nutzung §16 BauNVO Abs3 "...IST festzusetzen..." (2 Punkte) 1. Stets die Grundflächenzahl ODER Größe der Grundfläche (GR) der baulichen Anlage 2. Zahl der Vollgeschosse ODER die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
Definition Vollgeschoss: (2 Punkte) - Geschoss, das vollständig über der Geländeoberfläche liegt und mindestens 2/3 der Grundfläche eine Höhe von mind. 2,30m haben. - Kellergeschoss, dessen Deckenunterkante im Mittel mind. 1,20m höher liegt als die Geländeoberfläche und das ebenfalls eine Höhe von mind. 2,30 hat.
Definition: Überbaubare Grundstücksfläche (3 Punkte) - Überbaubare Grundstücksflächen können durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden - Kann für Teile des Baugebietes, für einz. Grundstücke oder Grundstücksteile und Teile baulicher Anlagen geschossweise unterschiedlich erfolgen - Festsetzungen können oberhalb als auch unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche ( 6 Punkte) - Baulinien können hintere, seitliche oder vordere sein - Baulinie: Auf diese Linie MUSS gebaut werden - Baugrenze: Zieht einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf - Bebauungstiefe: "hintere Baugrenze", darf von Gebäuden nicht überschritten werden - Abweichungen von den Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen sind zulässig - In geringfügigem Maß ist ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen zulässig. Ausnahmen sind möglich
Einfacher BP § 30 Abs 3 BauGB (2 Punkte) - Fehlen in einem BP eine oder mehrere Voraussetzungen für einen qualifizierten BP, so liegt ein "einfacher" Bebauungsplan vor - Er alleine reicht aber nicht aus, um die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben zu regeln. > §§ 34 oder 35 BauGB
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