Modul 8 Grundlagen im Planungsrecht

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A 1.1 Architektur Flashcards on Modul 8 Grundlagen im Planungsrecht, created by Dionys Rieder on 14/02/2018.
Dionys Rieder
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Question Answer
Qualifizierter Bebauungsplan (2 Punkte) - Angebotsplanung, die jedermann bindend vorgibt, welche baul. Nutzungen im Geltungsbereich des Plans zulässig sind - konkrete Umsetzung und Ausgestaltung ist grundsätzlich dem freien Entschluss des jeweiligen Grundeigentümers überlassen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Vorhabenträger" (Investor) wird die Realisierung des konkreten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht
Einfacher Bebauungsplan Regelungen sind für sich allein nicht zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nicht ausreichend. Es bedarf zusätzlich den Regelungen in §§34 und 35 BauBG
Ausnahmen und Befreiungen §§31 Baugesetzbuch (4 Punkte) Ausnahme: - Die Ausnahmemöglichkeit muss unmittelbar im Bebauungsplan vorgesehen sein - Die Ausnahme ist keine Abweichung von der Norm sondern ist ihr Bestandteil Befreiung: - Ziel der Regelung: atypischem Sachverhalt gerecht zu werden - Maßstab der Befreiungsmöglichkeit: Werden die Prinzipien der Bauleitplanung beeinträchtigt
Vorhaben während der Planaufstellung §33 BauGB Abs 1: (4 Punkte) - formelle Planreife (Beteiligung Öffentl. und Behörden wurde durchgeführt) - materielle Planreife (das Vorhaben steht nicht gegen künftige Festsetzungen des BP's) - schriftliche Anerkennung der Festsetzungen (Antragsteller erkennt für sich und Rechtsnachfolger die Festsetzungen schriftlich an) - Erschließung gesichert
Varianten Ungeplanter Innenbereich § 34 BauGB (6 Punkte) - In Zusammenhang bebauter Ortsteil - Eigenart der näheren Umgebung - Einfügung - Faktische Baugebiete nach BauNVO - Schutz zentraler Versorgungsbereiche - Abweichung vom Erfordernis des Einfügens
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Ortsteil und Bebauungszusammenhang) Ortsteil: (2 Punkte) - Komplex von Bauten, die zueinander in einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen, der je nach Zahl der Bauten ein GEWISSES GEWICHT besitzt und Ausdruck ORGANISCHER SIEDLUNGSSTRUKTUR ist - Entscheidend= Verkehrsauffassung und Verhältnisse des Einzelfalls
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Ortsteil und Bebauungszusammenhang) Bebauungszusammenhang: (2 Punkte) - Tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung - Eindruck der Geschlossenheit - auch trotz vorhandener BAULÜCKEN
Ortsteil: Gewisses Gewicht (2 Punkte) - nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen - nach BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) kann selbst bei 6 Gebäuden ein Ortsteil nicht automatisch ausgeschlossen werden
Ortsteil: organische Siedlungsstruktur (2+ , 4- Punkte) maßgeblich: + nach der Zahl seiner Bauten nicht umgewichtiger Bebauungszusammenhg. Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist + die Gebäude zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen unerheblich ist, ob: - Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist - Bebauung einem best. Ortsbild entspricht - Bebauung als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt - in die Gliederung der Baugebiete nach BauNVO einfügen lässt
Bebauungszusammenhang: Baulücke (2 Punkte) -Unbebaute Flächen, die am Bebauungszusammenhang teilnehmen und deren Bebaubarkeit sich nach der umgebenden Bebauung richtet - Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht bebaubar sind, sind nicht Relevant
Splittersiedlung §35 Abs 3 Satz 1 Nr 7 BauGB (3 Punkte) - Gekennzeichnet durch in engerem räumlichen Bereich liegende Bauten - Ist dem Außenbereich zuzuordnen - Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führt zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
Beurteilung, ob Ortsteil (=Innenbereich) oder Splittersiedlung (=Außenbereich) relevant ist die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde
Eigenart der umgebenden Bebauung (Art der baulichen Nutzung §§2 bis 14 BauNVO) 2 Punkte - faktisches Baugebiet: entspr. die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, ist die Zulässigkeit des Vorhabens danach zu prüfen - Ausnahme Gemengelage: die Umgebung entsprich nicht einem der Baugebiete nach BauNVO
Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens §34 Abs 3a BauGB (4 Punkte) - Erleichterungen für Handwerks- und Gewerbebetriebe (inkl. Umnutzung zu Wohnzwecken sowie bauliche Anlagen zu Wohnzwecken - Möglichkeit der Abweichung in die Eigenart - Voraussetzung: +städtebaulich vertretbar +Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentl. Belangen - keine Anwendung für EZH-Betriebe, die Versorgung der Bevölkerung beieinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben können
Qualifizierter BP (§30 Abs 1 BauGB) (5 Punkte) - Im GELTUNGSBEREICH eines BP's, der mindestens Festsetzungen über: - die ART und - das MAß der BAULICHEN NUTZUNG, - die UNÜBERBAUBAREN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN und - die ÖRTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile §34 Abs 1 BauGB (3 Punkte) - Art und Maß der baulichen Nutzung - Bauweise und - Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden, Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden
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