Straße und Fahrbahnbenutzungsgebot

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Ausnahmen Fahrahnbenutzungsgebot, Aufbau Straße
Josia Wellnitz
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Josia Wellnitz
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Question Answer
Aufbau Straße
Was is eine Straße?(def. nach Wiener Abkommen) Als Straßen gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen.
Verkehrsarten+Beispiele Fließender Verkehr: gehen fahren reiten warten(unfreiwillig halten) liegenbleiben Ruhender Verkehr: halten, Parken
Fahrbahn Fahrbahn ist der Teil der Straße der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen!(§2 Abs.1 StVO)
2Fahbahnen Regelung 2Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn sie durch bauliche Maßnahmen getrent sind(z.B. Schutzplanken, Insel,Grünstreifen,Schienen mit eigenem Gleisbett) Eine doppelte Linie ist KEINE bauliche Trennung!!
Ende einer Fahrbahn 1.Fahrbahnbegrenzung VZ 295 2.Leitpfosten(VZ620) 3.Ende der Bodenbebauung 4.igO durch Bordsteinkante, die den Gehweg kennzeichnet
Unterschied Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung(VZ295) Fahrbahnbegrenzung grenzt die Fahrbahn ab, Fahrstreifenbegrenzung jediglich 2 nebeneinander oder entgegenkommende Fahrstreifen.
Einschränkung der Fahrbahnnutzung 1. Mindestgeschwindigkeit Autobahn sowie Maße Fahrzeug Autobahn(4mHöhe 2,55Breite) Schilder (VZ250,253,264267)
Wieso Ausnahmen vom Fahrbahnnutzungsgebot Zur Sicherung der einzelnen Verkehrsarten und zur Erhaltung eines flüssigen Verkehrsablaufs.
Ausnahmen im Detail 1 GEF/KI/LA §2Abs3a Satz 5 Gefahrgut Parkplatz falls nötig. §Abs 5 Kinder bis 8 müssen bis 10 dürfen Gehweg benutzen. §5Abs 6langsameres FZG auf Seitenstreifen §10 Einfahren und Anfahren
Ausnahmen vom Fahrbahnbenutzungsgebot Beispiele 2 (RE/geh/KRA/HA/So §11Abs.2 Rettungsgasse §12 Abs.4a Gehwegparken(VZ 315) §24 Abs 2 StVO Krankenfahrstühle->Gehwege §25 Abs 2 StVO Handfahrzeuge->Gehweg §35 Sonderrechte
Ausnahme Fahrbahnbenutzungsgebot 3 PO/BL/SE §36 StVO Weisung durch Polizei §38 StVO Blaues Blinklicht VZ 223.1 Seitenstreifen als Fahrbahn
Ausnahmen vom Fahrbahnbenutzungsgebot 4 RA/KR/LA/AU VZ 237->Radweg VZ 240/41->Gem.und getrennter Radweg VZ 215-> Kreisverkehr Mittelinsel VZ 295Nr.1c)->langsame Fzg.auf Seitenstreifen. §46 Ausnahmegenehmigung
Fahrstreifen Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fzg. zum ungehindertem Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. -können,müssen jedoch nicht markiert sein Ca. 3,55m mind.3m agO ca3,5-3,75
Seitenstreifen Ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.(vgl.VWV §2 Absatz 4 Satz5StVO) Kann befestigt und unbefestigt sein. Wenn 295dick mehr als 1m befestigt
Sonderwege Für den einen ein Gebot, Für den anderen ein Verbot. Zählen zu den anderen Straßenteilen nach §10StVO
Gehweg ist der deutlich von der Fahrbahn getrennte, für den Fußgänger bestimmte Teil der Fahrbahn.
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