Created by Josia Wellnitz
almost 7 years ago
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Question | Answer |
Aufbau Straße | |
Was is eine Straße?(def. nach Wiener Abkommen) | Als Straßen gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen. |
Verkehrsarten+Beispiele | Fließender Verkehr: gehen fahren reiten warten(unfreiwillig halten) liegenbleiben Ruhender Verkehr: halten, Parken |
Fahrbahn | Fahrbahn ist der Teil der Straße der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen!(§2 Abs.1 StVO) |
2Fahbahnen Regelung | 2Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn sie durch bauliche Maßnahmen getrent sind(z.B. Schutzplanken, Insel,Grünstreifen,Schienen mit eigenem Gleisbett) Eine doppelte Linie ist KEINE bauliche Trennung!! |
Ende einer Fahrbahn | 1.Fahrbahnbegrenzung VZ 295 2.Leitpfosten(VZ620) 3.Ende der Bodenbebauung 4.igO durch Bordsteinkante, die den Gehweg kennzeichnet |
Unterschied Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung(VZ295) | Fahrbahnbegrenzung grenzt die Fahrbahn ab, Fahrstreifenbegrenzung jediglich 2 nebeneinander oder entgegenkommende Fahrstreifen. |
Einschränkung der Fahrbahnnutzung 1. | Mindestgeschwindigkeit Autobahn sowie Maße Fahrzeug Autobahn(4mHöhe 2,55Breite) Schilder (VZ250,253,264267) |
Wieso Ausnahmen vom Fahrbahnnutzungsgebot | Zur Sicherung der einzelnen Verkehrsarten und zur Erhaltung eines flüssigen Verkehrsablaufs. |
Ausnahmen im Detail 1 GEF/KI/LA | §2Abs3a Satz 5 Gefahrgut Parkplatz falls nötig. §Abs 5 Kinder bis 8 müssen bis 10 dürfen Gehweg benutzen. §5Abs 6langsameres FZG auf Seitenstreifen §10 Einfahren und Anfahren |
Ausnahmen vom Fahrbahnbenutzungsgebot Beispiele 2 (RE/geh/KRA/HA/So | §11Abs.2 Rettungsgasse §12 Abs.4a Gehwegparken(VZ 315) §24 Abs 2 StVO Krankenfahrstühle->Gehwege §25 Abs 2 StVO Handfahrzeuge->Gehweg §35 Sonderrechte |
Ausnahme Fahrbahnbenutzungsgebot 3 PO/BL/SE | §36 StVO Weisung durch Polizei §38 StVO Blaues Blinklicht VZ 223.1 Seitenstreifen als Fahrbahn |
Ausnahmen vom Fahrbahnbenutzungsgebot 4 RA/KR/LA/AU | VZ 237->Radweg VZ 240/41->Gem.und getrennter Radweg VZ 215-> Kreisverkehr Mittelinsel VZ 295Nr.1c)->langsame Fzg.auf Seitenstreifen. §46 Ausnahmegenehmigung |
Fahrstreifen | Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fzg. zum ungehindertem Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. -können,müssen jedoch nicht markiert sein Ca. 3,55m mind.3m agO ca3,5-3,75 |
Seitenstreifen | Ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.(vgl.VWV §2 Absatz 4 Satz5StVO) Kann befestigt und unbefestigt sein. Wenn 295dick mehr als 1m befestigt |
Sonderwege | Für den einen ein Gebot, Für den anderen ein Verbot. Zählen zu den anderen Straßenteilen nach §10StVO |
Gehweg | ist der deutlich von der Fahrbahn getrennte, für den Fußgänger bestimmte Teil der Fahrbahn. |
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