Created by Heinz Jakob
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Question | Answer |
Die Arbeitszeit für Lehrlinge darf | 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten |
Die Tagesarbeit muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von | 12 Stunden liegen |
Die Tagesarbeit darf mit Einschluss der Pausen nicht länger | als bis um 22 Uhr dauern. |
Überstunden dürfen angeordnet werden: | ☼ in Ausnahmefällen ☼ nicht regelmässig ☼ im Rahmen des Zumutbaren zur ☼ Bewältigung ausserordentlicher Arbeiten ☼ saisonbedingter Arbeitsüberhäufung ☼ unvorhergesehener Ereignisse ☼ Abwehr von Schäden |
Die zu kompensierende Zeit muss | mindestens der geleisteten Überzeit entsprechen. |
Bei Lehrlingen: Zeitausgleich oder Lohnentschädigung? | Bei Lehrlingen ist der Zeitausgleich einer Lohnentschädigung vorzuziehen. |
Die höchstzulässige Arbeitszeit für Lehrlinge darf bei Überstunden | 9 Stunden nicht überschreiten. |
Wenn mehr als 5½ Stunden zusammenhängend gearbeitet wird, beträgt die gesetzliche Mindestpause | ¼ Stunde. |
Bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 - 9 Stunden ist eine Pause von | mindestens ½ Stunde zu gewähren. |
Wenn der Arbeitnehmer/Lehrling in der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen darf, | gilt die Pause als Arbeitszeit. |
Die Dauer zusätzlicher Vormittags- und Nachmittagspausen (Znüni, Zvieri) | werden vom Betrieb im Vertrag festgelegt. |
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels: | 45 Stunden |
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: für alle andern | 50 Stunden |
Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt, | muss ein freier Halbtag gewährt werden (Vormittag 6-14 Uhr oder Nachmittag 12-20 Uhr). |
Fällt der freie Halbtag auf einen arbeitsfreien Feiertag, | so gilt er als bezogen. |
Die Beschäftigung von Lehrlingen an Sonntagen ist | grundsätzlich verboten. Die kantonale Behörde kann aber begründete Einzelfälle bewilligen. |
In Falle von bewilligter Sonntagsarbeit muss dem Lehrling... | während der vorhergehenden oder folgenden Woche ein freier Wochentag gewährt werden. |
Der obligatorische Unterricht gilt als | Arbeitszeit. |
Der Weg vom Wohnort zur Vorlehre oder Berufsschule ist... | nicht Arbeitszeit, nur die Reisezeit vom Arbeitsplatz zur Berufsschule. |
Bei ganztägigem Unterricht (mind. 8 Lektionen, inkl. Sport) darf der Lehrling am gleichen Tag | nicht zur Arbeit im Betrieb herangezogen werden. |
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