Question | Answer |
Anzeigepflicht §4 TierGesG Wie ist die Anzeige zu erstatten? | - unverzüglich = ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung (auch am Wochenende!) an den Amtstierarzt - an die zuständige Behörde - bereits der Verdacht ist Anzeigepflichtig! - Feststellung des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche + epidemiologische Untersuchungen durch approbierten TA der zuständigen Behörde (Amtstierarzt) |
Wer muss Anzeige erstatten? | - Tierhalter (Angabe seines Namens, Anschrift, Standort, Anzahl gehaltener Tiere, Haltungsform) oder sein Vertreter - Hirten, Schäfer, Schweizer, Senner oder wer vergleichbar Tiere in seiner Obhut hält - Fischereiberechtigte, Fischerauausübungsberechtigte etc. - bei Transport der Begleiter - ferner auch: Tierärzte, Besamer, Tiergesundheitsaufseher, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Bienensachverständige, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede, Klauenpfleger, LM-Kontrolleure, Tierheilpraktiker etc. |
Wer legt die Anzeigepflicht fest? | - Bundesministerium (BMEL) -> mit Zustimmung des Bundesrates durch Erlass von Rechtsvorschriften die anzeigepflichtigen Tierseuchen bestimmen -> basierend auf §4 TierGesG -> Verordnung über Anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV) - 54 Anzeigepflichtige Tierseuchen in dieser VO |
Gründe für eine Anzeigepflicht | - Gemeingefährlichkeit einer Krankheit, d.h. -> volkswirtschaftliche Bedeutung -> erhebliche Ausbreitungstendenz -> einzelner Tierhalter kann sich nur unzureichend dagegen schützen -> Gefahr der menschlichen Gesundheit (Zoonose) |
Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht | - erfüllt Henle-Kochsche Trias - ausreichende Kenntnis der Epidemiologie - sichere diagnostische Verfahren - geeignete Interventionsmaßnahmen - vertretbare Relation zwischen Bedeutung der Tierseuche, Bekämpfungsaufwand und entstehender wirtschaftlicher Einbußen |
Meldepflicht §26 TierGesG | - auf Haustiere und Süßwasserfische übertragbare Krankheiten - werden nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, es muss jedoch ständiger Überblick vorhanden sein - Tierkrankheiten, die an praktischer Bedeutung gewinnen können + gut zu diagnostizieren sind - Voraussetzung für geeignete Bekämpfung: Kenntnis der Art, des Umfangs und der Entwicklung dieser Krankheiten - 23 meldepflichtige Krankheiten |
§26 TierGesG Rechtsverordnungen zur Überwachung | - BMEL ist ermächtigt, die Überwachung durch Rechtsvorschriften näher zu regeln (Untersuchungen, Maßnahmen, Absonderungen anordnen etc.) - BMEL ermächtigt, zur Erlangung einer Übersicht über Vorkommen + Ausbreitung von (nicht anzeigepflichtigen) Tierseuchen Meldungen vorzuschreiben, das Meldeverfahren zu regeln, Meldepflichtige zu bestimmten - BMEL ermächtigt zur Erfüllung der Berichtspflicht erforderliche Angaben an das Bundesministerium bzw. an das FLI durch Rechtsverordnungen zu regeln --> Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten |
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (basierend auf §26 TierGesG) | - zur Meldung verpflichtet: Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, Leiter der Tiergesundheitsämter, Tierärzte - nicht zur Meldung verpflichtet: Tierhalter! - Meldung unverzüglich an zuständige Behörde zu erstatten: Datum, betroffene Tierart, Anzahl der Bestände, betroffener Kreis - wöchentliche Information des BMELs |
Probleme der Meldepflicht | - nur Auftreten gemeldet (nicht Verdacht!) - teils massives "Underreporting" - unklare Falldefinitionen - keine verlässlichen epidemiologischen Analysen möglich - unklare Bezugsgrößen (Grundgesamtheit, Zahl der untersuchten Tiere) |
Mitteilungspflicht | - mit §4 der Hühner-Salmonellen-VO 2009 eingeführt - Verdacht auf bestimmte Salmonellen-Infektionen muss unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden - Folge der Mitteilung: amtliche Untersuchung |
Surveillance vs. Monitoring Monitoring- und Surveillance-Systeme (MOSS) | Monitoring = Beobachten, Überwachen -> kontinuierliche Erhebung von Daten zum Gesundheitszustand und deren Einflussfaktoren in einer Population Surveillance = Überwachen, Kontrollieren, Reagieren -> Erweiterung des Monitoring, positive Befunde führen unmittelbar zu Kontroll- oder Eradikationsmaßnahmen --> in Deutschland gibt es verschiedene MOSS-Systeme, je nachdem welche Krankheit |
§10 TierGesG: Monitoring | - Monitoring = wiederholte Beobachtung, Untersuchung + Bewertung von Tierseuchenerregern - dient dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren - basiert auf Untersuchung repräsentativer Proben - BMEL ist ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Durchführung des Monitorings, die Verarbeitung der Daten, die Sachkunde der beteiligten Personen und die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter zu regeln |
Bedeutung Monitoring + Surveillance |
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