Rechtsgeschichte

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Bianca Guggenberger
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Bianca Guggenberger
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PRG Schuldrecht Was regelt das Schuldrecht? Schuldrecht regelt die rechtl. Beziehungen zw. Personen, kraft derer die eine (Gläubiger) von der anderen (Schuldner) eine Leistung verlangen kann. Schuldrechtl. Verhältnisse wirken grundsätzlich nur zw. den beteiligten Pers., also nur relativ. Dingliche Rechte hingegen wirken absolut.
PRG Schuldrecht Unterschied zw. Sachen- und Schuldrecht Sachenrecht: - Zuordnungsrecht (regelt Verhältnisse zw. Pers. u. Sachen) - absolute Wirkung gegen einen unbestimmten Personenkreis - hoher Vertrauensschutz des Erwerbers dinglicher Rechte - Typenzwang/Formzwang Schuldrecht - regelt Beziehungen zw. Pers. untereinander = Beziehungsnormen - dynamisches Recht des Güterumsatzes - relative Wirkung von Rechtspositionen nur gegen bestimmte Pers. - kaum Vertrauensschutz für den Erwerber obligatorischer Rechte - Typenfreiheit/grundsätzl. Formfreiheit
PRG Schuldrecht Bedeutung der Rezeption für das Schuldrecht? Rezeption brachte eine starke Dominanz des röm. Obligationenrechts, das sich als Recht einer hoch entwickelten Verkehrswirtschaft gut für die frühkapitalistischen Verhältnisse der Neuzeit eignete.
PRG Schuldrecht Bedeutung der Naturrechtslehre für das Schuldrecht? Die Naturrechtslehre erarbeitete Wesentliches zur Dogmatik des Schuldrechtes (Willenserklärung, Vertragsgerechtigkeit), es kam auch zur Kodifikation des modernen Schuldrechts.
PRG Schuldrecht Bedeutung der Pandektistik (Pandektenwissenschaft) für das Schuldrecht? Entwicklung der Lehre vom Rechtsgeschäft - Begriffe aus dem bürgerlichen Recht stammen aus dieser Zeit. Codex Theresianus behandelt das Schuldrecht in einem eigenen Teil "Von persönl. Verbindungen" ABGB 1811 stellt Schuldrechte als "persönl. Sachenrechte" den "dinglichen Sachenrechten" gegenüber - jene Rechte, vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist.
Austrofasch. Ärä "Selbstausschaltung" des Parlaments? Selbstausschaltung des Parlaments: Bei der ao NR-Sitzung des 04.03.1933 kam es zum Streit über die Gültigkeit eines Stimmzettels, da die Koalition nur über eine Stimme Mehrheit verfügte. Dieser führte dazu, dass jeder der 3 NR-Präsidenten sein Amt niederlegte -> um selbst wählen zu können. Der NR hatte somit keinen Präsidenten mehr, die Sitzung wurde nicht geschlossen. Die Geschäftsordnung des NR sah für einen derartigen Fall keine Lösung vor. Erwogen wurde: o Rücktritt der NR-Präsidenten gesetzeswidrig und damit absolut nichtig (dagegen spricht, dass der österr. Rechtsordnung kein Zwang zum Amt zu entnehmen war) o letzter zurückgetretene Präsident hatte für Wahl eines Nachfolgers zu sorgen und solange die Geschäfte weiterzuführen o BPräs hätte den NR auflösen und Neuwahlen anordnen oder durch Notverordnung nach Art 18 (3) die GO des NR ergänzen und die Neuwahlen regeln können Regierung wählte keine dieser Lösungsmöglichkeiten und ging davon aus, dass sich NR selbst ausgeschaltet habe.
Austrofasch. Ärä Staatsstreich auf Raten 1933? Der Begriff Selbstausschaltung hat sich für die Ereignisse des 04.03.1933 eingebürgert, ist aber insoweit verfehlt, als sich in einer Demokratie das Parlament als Repräsentant des Volkswillens nicht selbst ausschalten kann -> es war auch nur eine Krise im Plenum, nicht im ganzen Parlament. Der Hauptausschuss des NR tagte weiterhin. Von Regierungsseite war ein Staatsstreich auf Raten vorgesehen: Die Reaktivierung des NR sollte als Druckmittel eingesetzt werden, um die Zustimmung zu Verfassungsänderungen zu erzwingen. Währenddessen sollte mit dem KWEG 1917 regiert werden.
Austrofasch. Ärä Berchtesgadener Abkommen? Feb. 1938 fand in Berchtesgaden ein Treffen zwischen Hitler und Schuschnigg statt. Schuschnigg musste ein von Hitler auf 3 Tage befristetes Ultimatum annehmen, dass die Anpassung der österr. Außen-, Militär-, Wirtschafts- und Pressepolitik an die deutsche, Betätigungsfreiheit und Amnesie für österr. Nazis sowie Ernennung von Seyß-Inquart zum Innenminister mit Polizeigewalt vorsah. Für Fall der Ablehnung drohte Hitler mit Einmarsch der Wehrmacht in Ö.
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