Created by myJurazone
about 10 years ago
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Copied by Vincent Eggers
over 3 years ago
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Question | Answer |
Befugnis der Polizei- und Ordnungsbehörden gegen andere hoheitlich handelnde Behörden und Organe vorzugehen | Meinung 1: (+), staatliche Verwaltungsträger gem. Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden Meinung 2: (-), Eingreifen in fremde Zuständigkeitsordnungen -> diese werden unzulässigerweise tangiert |
Behördliche einzuhaltende Rangfolge für die Störerauswahl | Meinung 1: Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer; Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Doppelstörers vor dem einfachen Störer Meinung 2: Keine Rangfolge; lässt sich nicht auf dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der polizeilichen Befugnisnorm entnehmen |
Doppelfunktionale Maßnahmen | Rspr.: Schwerpunkt der Maßnahme im Einzelfall Tendenz: Vorrangige Anwendung von Bundesrecht |
Behinderung polizeilicher Tätigkeit: Radarfallen | Warnungen von Privatpersonen vor Zivilstreifen oder Radarfallen Rspr.: Behinderung eines ausschließlich staatlichen Rechts auf Gefahrenabwehr und Sanktion; Effektivität polizeilichen „Blitzens“ und Rechtsdurchsetzung gefährdet Lit.: gesetzlich nicht verboten, motivieren Verkehrsteilnehmer zu rechtmäßigem Verhalten und unterstützen damit die staatliche Aufgabe der Rechtsdurchsetzung |
Wann rechtfertigt die Wahrnehmung von Anhaltspunkten einen bestimmten Schluss auf die Zukunft? | Wahrscheinlichkeitsrechnung der Entscheidungstheorie: abstrakte Gefahraussagen, aber polizeiliches Handeln hat konkrete Gefahr zum Gegenstand, hier unbrauchbar Anknüpfung an konkreten Fall: Feststellung der maßgeblichen Tatsachen; Vorrang von Erkundungs- vor Präventionsmaßnahmen Ermittlung der Gefahrindizien + Abwägung der verbleibenden Anhaltspunkte Umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit Im Einzelfall gefährdete Rechtsgüter müssen hinreichend konkret definiert sein und abgewogen werden |
Latente Gefahr | = Zustand, der zwar noch nicht aktuell gefährlich ist, wohl aber zu späterer Zeit oder unter gewandelten Verhältnissen gefährlich werden können Herrschende Meinung: keine Gefahr solange sie sich noch nicht realisiert hat |
Allgemeine Rechtfertigungsgründe des Strafrechts als Befugnisnormen | Eine Ansicht: Beide Materien regeln den gleichen Sachverhalt und sind daher nebeneinander anwendbar Arg.: Unberührtheitsklausel, Einheit der Rechtsordnung Andere Ansicht: unterschiedliche Materien, Öffentlich-rechtliche als speziellere Materie Arg.: keine planwidrige Regelungslücke Differenzierende Ansicht: Öffentlich-rechtlich ist ein Handeln zulässig, wenn die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Befugnisnorm erfüllt sind; Strafrechtlich ist ein Handeln zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen. |
Gewahrsam und Sicherstellung - Anordnungs- vs. Ausführungsermächtigung | Anordnungsermächtigung = VA Ausführungsermächtigung = Vornahme von Realakten Weite Ansicht: alle Standardmaßnahmen haben neben der Anordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Ausführung der Befehle ABER: grds. Trennung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsverfahren |
Rechtscharakter der Sicherstellung | Eine Ansicht: Grundelement = VA; Wegnahme = Vollstreckungsmaßnahme Andere Ansicht: Anordnungs- und Ausführungsermächtigung, umfasst auch Vollstreckung durch Realakt |
Verfahrensrechtliche Anforderungen an eine Vorführung | Ordentliche Gerichte: Freiheitsbeschränkung iSd Art. 104 I GG Polizeigesetze: Art. 104 II GG; richterliche Anordnung oder Gefahr im Verzug |
Durchsuchung: Grundrechtsträger auch der, der die Wohnung gegen den Willen des Berechtigten erlangt hat | Maßgeblich: Nutzer der Räumer mit (tatsächlicher, nicht rechtlicher) Zustimmung des Berechtigten nutzt oder sich verschafft hat |
Verarbeitungs- und Verwertungsverbote bei rechtswidriger Informationserhebung | Strafprozessrecht: stets unzulässig; Beweisverwertungsverbot erst, wenn die zu Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstoße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden Polizeigesetze: Normen nur für rechtmäßig erhobene Daten; Ausnahmen gesetzlich anzuordnen, wenn eine Information mit freiwilliger (!) Zustimmung des Betroffenen verwendet wird oder eine Information zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter verwendet wird |
Ansprüche des "Anscheinsverantwortlichen" | • Bei nachträglichem Fehlen einer Gefahr? • Bei fehlender Zurechnung der Gefahrindizien? Meinung 1: ex-ante Gefahrindizien (+) ex-post (-) ->analoge Anwendung § 39 OBG NRW Meinung 2: unabhängig von ex-post oder ex-ante, Grundgedanken des § 40 OBG NRW -> wer hat Gefahrindizien gesetzt? |
Kosteneintreibung durch Leistungsbescheid durchsetzen dürfen,gilt dann der Gesetzesvorbehalt? | Lit.: (+) Folge: Kosten durch Erhebung einer Leistungsklage vor dem VerwGericht beigetrieben werden müssen Rspr.: (-) wenn mit Leistungsbescheid eine Leistung zurückgefordert wird, welche durch VA gewährt wurde oder zwischen den Beteiligten bereits vor Erlass des Leistungsbescheids ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestand |
Abgrenzungsprobleme: Abschleppen von PKW | Meinung 1: Sicherstellung iSd § 43 PolG/§ 24 Nr. 13 OBG Kritik: Gegen Sicherstellung: Eine Inverwahrungsnahme des sichergestellten Gegenstandes ist weder beabsichtigt noch sachlich gerechtfertigt; ist aber von § 44 beabsichtigt Meinung 2: Maßnahme des Verwaltungszwangs, STR, ob Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang o Gegen Ersatzvornahme o Notwendige Deckungsgleichheit besteht nicht zwischen auferlegter und durchgesetzter Handlung o Gegen unmittelbaren Zwang o Konsequenz, dass eine Heranziehung des Vollstreckungsschuldners zu den Kosten des Maßnahme nicht möglich ist o Verwerfung einer Ersatzvornahme nicht zwingend o Deckungsgleichheit, wenn man den Aussagegehalt des im Verkehrsschild enthaltenen Wegfahrgebots im Sinne eines abstrakten Räumungsgebotes deutet, das sowohl durch ein Wegfahren als auch durch ein Wegziehen gedeutet wird |
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