Korre Lernkartein

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Bachelor Publizistik- und Kommunikationswissenschaft Flashcards on Korre Lernkartein, created by Marie tschii on 03/03/2023.
Marie tschii
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Question Answer
ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (Namensrecht, Recht auf Ehre, Recht auf Wahrung von Privatsphäre)
UrhG Urheberrechtsgesetze (Recht an Urheberschaft(-Bezeichnung), Verwertungsrechte, Bildnisschutz)
StGB Strafgesetzbuch (Üble Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung, Verleumdung)
MedienG Mediengesetz (Medienrechtlicher Ehrenschutz, Identitätsschutz, höchst persönlicher Lebensbereich, Unschuldsvermutung)
EMRK Europäische Menschenrechtskonventionen (Art 8 Schutz des Privat- und Familienlebens, Art 10 Meinungsäußerungsfreiheit)
KartG Kartellgesetz (Sicherung von Wettbewerb)
UWG Gesetz gegen unlautren Wettbewerb (Herabsetzung eines Unternehmens)
Recht Sollensnormen -> rechtlich verbindlich, soll menschliches Verhalten in einer Gesellschaft ordnen
Kommunikationsrecht Summe von Sollensvorschriften
Förderalistisches Gemeinwesen Gesetzgebung und Vollziehung unterteilt in Bund und Länder
MedienG ist: Medienneutral und Medienoffen
Mediengesetz gilt für: Alle Kommunikationsformen (auch für noch nicht erfasste, neuen Medien)
Rundfunkgesetz gilt für: Nur erfasste elektronische Medien
ORF-G Bundesgesetz über österreichischen Rundfunk (Einfaches Bundesgesetz -> einfache Stimmenmehrheit)
PrG-G Bestimmung für privaten Rundfunk (Einfaches Bundesgesetz -> einfache Stimmenmehrheit)
AMD-G Bundesgesetz für audiovisuelle Mediendienste (Einfaches Bundesgesetz -> einfache Stimmenmehrheit)
MedKF-TG Bundesgesetz über Transparenz von Medienkooperationen (periodisches Medium) (Einfaches Bundesgesetz -> einfache Stimmenmehrheit)
BVG-Rundfunk Unabhängigkeit des Rundfunks
Gesetz im formellen Sinn Von einem Gesetzgeber als „Gesetz“ beschlossen
Gesetz im materiellen Sinn Allgemeinregelungen, die subjektive Rechte und Pflichten von Adressaten gestalten
Verordnung Eine von Organ der Verwaltung generelle Norm, „Gesetz im materiellen Sinn“
Bescheid von Verwaltungsbehörden erlassene Entscheidung und Anordnung, richtet sich an drei (oder mehrere) Personen
EuGH Europäisch Gerichtshof, Organ der europäischen Union, Sicherstellung von Einhaltung der EU-Rechte
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europarat, Sicherstellung von Einhaltung der Menschenrechtskonvention
Entscheidung Oberbegriff, man unterscheidet dann nach Urteil, Beschluss, Verfügung; Richter sind bei der Entscheidung an die Rechtsordnung gebunden
Rechtsmittel Berufung, Rekurs oder Beschwerde; Gericht entscheidet darüber
Entgelt Oberbegriff (kann sein Gebühr); Bezahlung für erbrachte Leistung
Legistative = Gesetzgebung, auf Bundesebene- 2 Kammern-Parlament: Nationalrat (183 Mitglieder) und Bundesrat (61 Mitglieder); und Landesebene- 1 Kammer-Parlament: (Landtag)
Weg der Bundesgesetzgebung Initiative - Nationalrat - Bundesrat - Bundespräsident - Bundeskanzler
Initiative kann sein: Regierungsvorlage, Initiativantrag, Bundesrat, Volksbegehren
Regierungsvorlage Gesetzesvorschlag von Bundesregierung, Bundesminister macht einen Vorschlag - Bundesministerium muss einstimmig wählen
Initiativantrag muss von mindestens 5 Abgeordneten (+ Antragsteller) unterstütz werden, Vorteil: geht schnell; Nachteil: Qualität des Gesetzes
Volksbegehren braucht 100.000 Unterschriften von Stimmberechtigten + 1/6 der Stimmberechtigten von drei Bundesländern
Bundesrat kann: Einspruch erheben, keinen Einspruch erheben oder Frist verstreichen lassen + absolutes Vetorecht
Nationalrat kann: auf Einspruch - Gesetzesvorschlag ändern oder Beharrungsbeschluss fassen
Bundespräsident und -kanzler sind dabei zuständig für: Bundespräsident - Beurkundung Bundeskanzler - Gegenzeichnung und Kundmachung im Bundesgesetzblatt
Einfache Gesetze werden beschlossen mit: Einfacher Stimmenmehrheit (Konsensquorum) + Anwesenheit 1/3 der Mitglieder des Nationalrates (Präsenzquorum)
Verfassungsgesetze werden beschlossen mit: Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates + 2/3 der abgegebenen Stimmen
Stimmenenthaltung ist: nicht erlaubt + Stimmrechtsausübung muss persönlich erfolgen
Exekutive = Verwaltung, besteht auf Bundesebene (Bundespräsident und Bundesregierung (Bundesminister)) und auf Landesebene (Landesregierung)
Bundesregierung- und Minister oberste Organe der Bundesverwaltung Bundesregierung (Kollegialorgan) Bundesminister (monokratisches Organ)
Ministerrat gibt es auf EU-Ebene und Bundesebene Staatssekretär ohne Stimmrecht durch Einstimmigkeit Ministerialntwurf -> Begutachtungsverfahren -> Regierungsvorlage
Judikative = Gerichtsbarkeit Richter sind unabhängig/weisungsfrei
Unterschied Gerichtsbarkeit und Verwaltung Gerichtsbarkeit: Richter sind weisungsfrei, ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- u. Strafrecht) obliegt dem Bund Verwaltung: Organe sind weisungsgebunden, Verwaltung (Verwaltungsgerichtsbarkeit) auf Bund u. Länder aufgeteilt
Ordentliche Gerichte Bezirksgerichte - BG Landesgerichte - LG Oberlandesgerichte - OLG Oberster Gerichtshof - OGH
4 Gerichte, aber niemals: ... 4 Instanzen 1. Instanz - BG -> 2. Instanz - LG 1. Instanz - LG -> 2. Instanz OLG Oberster Gerichtshof ist immer letzte Instanz
Außerordentliche Gerichte/ Gerichte des öffentlichen Rechts Verwaltungsgerichte - VwG Verwaltungsgerichtshof - VwGH Verfassungsgerichtshof - VfGH
Rechtsquellen des österreichischen Rechts Gesetze (durch Gesetzgebung) Verfassungsgesetze (durch Gesetzgebung, erhöhte Präsenz- u. Konsensquorum) Verordnungen (durch Verwaltungsorgan)
Rechtsquellen des Unionrechtes Richtlinien (müssen erst in nationales Recht umgewandelt werden) Verordnungen (gelten unmittelbar)
Positives Recht geltende Rechtsordnung in bestimmter Gesellschaft
Recht im objektiven Sinn Verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens unter Anforderung der Gerechtigkeit
Recht im subjektiven Sinn Befugnis, die sich aus den Vorschriften des objektiven Rechts ergibt
Rechtsquellen sind: Privatrecht Strafrecht Verfassungsrecht Verwaltungsrecht
Öffentliches Recht ist: alles was nicht Privatrecht ist: Strafrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht
Privatrecht ABGB und Sonderprivatrechte (Unternehmensgesetzbuch-UGB, Mietrechtsgesetz-MRG, Urheberrechtsgesetz-UrhG) und Zivilprozessordnung-ZPO
Strafrecht Strafgesetzbuch-StGB, strafrechtlich Nebengesetze, einzelne Strafbestimmungen, Strafprozessordnung-StPO
Verfassungsrecht Bundesverfassungsgesetz- B-VG, weitere Verfassungsgesetze und einzelne Verfassungsbestimmungen
Verwaltungsrecht Materiengesetze (Jagdgesetz, Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz) und Allgemeines Verwaltungsgesetz- AVG
Stufenbau der Rechtsordnung Verfassungsrecht - (einfache) Gesetze - Verordnungen - Urteile u. Bescheide
Verfassungsgrundsätze Demokratisches Prinzip Republikanisches Prinzip Bundesstaatliches Prinzip Liberales Prinzip Gewaltentrennendes Prinzip
Demokratisches Prinzip Regierungsform Wahlen Herrschaft durch das Volk
Republikanisches Prinzip Staatsform
Bundesstaatliches Prinzip/ Rechtsstaatliches Prinzip Bund: Kompetenzen bei Bund oder Länder Recht: unabhängige Gerichte, Gerichtsentscheidungen anzufechten
Liberales Prinzip Selbstbestimmung Grund- u. Freiheitsrechte gegen Staat
Gewaltentrennendes Prinzip die 3 Staatsgewalten sind getrennt verschiedene Zuständigkeit in der Machtverteilung
Wahlen Allgemeines Wahlrecht Gleiches Wahlrecht Unmittelbares Wahlrecht Persönliches Wahlrecht Geheimes Wahlrecht Freies Wahlrecht
Allgemeines Wahlrecht Nur Bürger die das Wahlalter (16) erreicht haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind
Gleiches Wahlrecht Stimmen sind gleichviel wert Ausnahme: Europäisches Parlament - nicht alle Stimmen sind gleichviel wert
Unmittelbares Wahlrecht Direkte Wahl, keine Wahlmännersystem
Persönliches Wahlrecht Jeder muss selbstständig wählen Ausübung eines Stellvertreter ist unzulässig
Geheimes Wahlrecht Schutz vor unerwünschter Einflussnahme
Freies Wahlrecht Freiheit der Abstimmung
Rechtsfähigkeit Träger von Rechten und Pflichten Jeder Mensch von Geburt an
Geschäftsfähigkeit Nur volljährige Menschen (18) können eigenständig diverse Verträge abschließen
Deliktsfähigkeit Konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln Man kann sich strafbar machen
Natürliche/physische Person Jeder Mensch gilt als natürliche Person und ist Träger von Rechten und Pflichten
Juristische Person Geschaffen durch einen Rechtsakt, kann aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig und somit Träger von Rechten und Pflichten sein.
Willenserklärung Erklärung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist; Ausdrücklich oder still
Wissenserklärung Geben die Meinung des Erklärenden über bestimmte Fakten / Tatsachen wieder, was schriftlich oder mündlich geschehen kann Bsp.: Geständnis
Vertrag Rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Rechtspersonen
Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Inhaltsfreiheit Formfreiheit Beendigungsfreiheit
Abschlussfreiheit Will man überhaupt einen Vertrag abschließen oder nicht
Inhaltsfreiheit Gestattet den Vertragsparteien Freiheit in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Verträge, Grenzen bei gesetzlichen Verboten oder Verstoß gegen die guten Sitten
Formfreiheit Man kann Vertrage schriftlich aber auch mündlich abschließen Nachteil bei mündlich: keine Vertragsurkunde Ausnahme: Testament muss schriftlich erfolgen
Beendigungsfreiheit Freiheit, einen abgeschlossenen Vertrag auch wieder zu beenden Zielschuldverhältnis: Kaufvertrag, muss man nicht beenden Dauerschuldverhältnis: kann man beenden, aber es gibt auch welche die Dauer angeben (Miete, Arbeitsverträge)
Vertragsauslegung Zulässige Interpretation ohne Wertung, Wortsinn auslegen
Vertragsbeendigung Einvernehmliche Auflösung Kündigung manchmal Tod
Ordentliche Kündigung Einhaltung von Frist und Termin
Außerordentliche Kündigung Mit sofortiger Wirkung, wenn wichtiger Grund Tod eines Vertragspartners beendet nicht automatisch den Vertrag
Grundrecht Verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht = subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist
Menschenrecht und Bürgerrecht Menschenrecht: gilt für jeden Menschen Bürgerrecht: gilt für jeden Bürger (Wahlrecht), man braucht Staatsbürgerschaft
Abwehrrechte mit Gewährleistungspflichten Abwehrrecht: gegen den Staat, Staat darf uns nicht daran hindern etwas zu äußern Gewährleistungspflichten: Staat muss aktiv dafür sorgen, dass Bürger sich äußern können
Kodifikationen Systematische Zusammenfassung der Rechtssätze eines Rechtsgebiets in einem einheitlichen Gesetzeswerk: - Staatsgrundgesetz (StGG) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - EU-Grundrechte-Charta (GRC)
Rechtsschutz Man kann mit jeder Rechtsschutzverletzung vor ein Gericht gehen oder sogar zum EGMR, aber nur bei einer Wahrung von 6 Monaten + Rechtswegerschöpfung horizontal und vertikal ausgeschöpft ist
Rechtswegerschöpfung horizontal und vertikal Horizontal: bereits alle Instanzen durchgelaufen Vertikal: bereits im nationalen Verfahren Art 10 EMRK als Grundlage angeführt
Art 10 EMRK Äußerungsfreiheit Jeder Mensch hat Recht auf freie Meinungsäußerung -> Grundrecht Jedoch mit vom Gesetz vorgesehene Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen im Interesse der Sicherheit
Übersetzungsfehler Vom Original in französisch falsch übersetzt, offiziell heißt es Meinungsäußerung, sollte aber Äußerungsfreiheit heißen
Aktive und passive Informationsfreiheit Aktiv: Jeder hat das Recht Informationen und Ideen zu verbreiten Passiv: Jeder hat das Recht auf Zugänglichkeit und Empfang von Informationen
Kein Schutz hier bei: Unwahren Tatsachenbehauptungen Exzessive Werturteile Rassistische Äußerungen
Verhältnismäßigkeitsprüfung Grundlage eine Äußerung zu verbieten
Spannungsverhältnis zu: Art 8 Privat- und Familienleben - Wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich
Art 8 EMRK Privat- und Familienleben Jeder hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und Briefverkehrs Eingriff nur statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und zum Schutz der nationalen Sicherheit, Gesundheit anderer,... notwendig ist
Höchstpersönlicher Lebensbereich Leben in der Familie, Gesundheitssphäre (Gesundheitszustand, Krankenbehandlung), Sexualleben, Intelligenzgrad
Ehrverletzung und Bildnisschutzverletzung Ehrenschutz gesteht jedem Menschen zu, die objektive Ehre ist geschützt Recht am eigenen Bild: Bilder von Personen dürfen ohne Einwilligung nicht gemacht oder veröffentlicht werden (gibt aber auch Ausnahmen - Unerkennbarkeit)
Abwägung Art 8 vs. Art 10 - Beitrag zu Debatte von allgemeinen Interesse - Funktion oder Rolle des Betroffenen - Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung
Funktion / Rolle des Betroffenen Handelt es sich um einen "normale" Privatperson oder um einen Prominenten (vom Aussehen her bekannt oder weniger bekannt)
Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung Hat der Betroffene davor selbst etwas privates öffentlich gemacht? Wenn ja, kann darüber berichtet werden Bsp.: Wenn Betroffener sich über Eheprobleme äußert, kann man darüber berichten
Rundfunkbegriffe: Verteildienst ist nicht gleich Abrufdienst Verteildienst: etwas vorgegebenes, kann abgezapft werden Abrufdienst: kann man abrufen - Websites, Mediatheken, Video-on-demand (funktioniert über set-top-box)
Verbreitungswege Terrestrisch Kabel Satellit
Signaltechnik Analog Digital
Organisation Öffentlich-rechtlich Privat
Finanzierung Gebühren Entgelt Werbung
Wahrnehmbarkeit Radio Fernsehen
Inhalt Vollprogramm Spartenprogramm
BVG Rundfunk seit 1974 Bundesgesetz für die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Rundfunk muss: Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit der Programme, Unabhängigkeit der Personen und Organe
Lentia-Urteil Ausgangslage: ORF als Monopol der Berichterstattung - Verletzung des Art 10 EMRK - somit trat Privat-Fernsehen in Kraft
Sukzessive Liberalisierung Bundesgesetz über den österreichischen Rundfunk (ORF-G) Bundesgesetz für privaten Hörfunk erlassen (PrR-G) Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (AMD-G)
ORF-Gesetz ORF ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit Früher: RFG (Rundfunkgesetz) ORF hat eigene Rechtspersönlichkeit
Öffentliche Auftrag/Aufgabe als: - Versorgungsauftrag (§3) - öffentlich-rechtlicher Kernauftrag (§4)
Anzahl der ORF Hörfunkprogramme - 3 österreichweite (Ö1, Ö3, FM4) - 9 bundesweite (Radio Wien, Kärnten,...)
Anzahl der ORF Fernsehprogramme 2 österreichweite (ORF 1, ORF 2)
Zusatzprogramme - Sport-Spartenprogramm (ORF SPORT +) - Informations- u. Kulturprogramm (ORF 3) - Fernsehprogramm für das europäische Publikum (ORF 2 Europarat)
Kommerzielle Kommunikation -"Werbung", muss als solche erkennbar sein (Offenkundigkeitsgrundsatz) -keine Schleichwerbung (subliminale Werbung) -Trennungsprinzip von redaktioneller Inhalt und Werbung
Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen - Werbeverbot - Spirituosen, Zigaretten, Arzneimittel - Minderjähriger - Weitere Beschränkungen durch den Stiftungsrat möglich
Werbeverbot Für Nachrichtensprecher und Moderator des ORF (für politische Nachrichten u. Informationssendungen) In Hörfunk u, Fernsehen
Spirituosen, Zigaretten, Arzneimittel - Spirituosen mit Alkoholgehalt über 15%, (allgemein Bier und Wein erlaubt) - absolutes Tabakverbot (inkl. E-Zigaretten) - absolutes Verbot für ärztlich- verschreibungspflichtige Arzneimittel
Minderjähriger - Besondere Anforderungen zum Schutz Minderjähriger - Bsp.:es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass mit dem Alkoholgenuss der soziale Erfolg gefördert wird
Werbung als Ausgleich für: Gebührenfinanzierung
Qualitative und quantitative Werbebeschränkungen - Keine Werbung an Karfreitag, 1.11., 24.12 - nur im Fernsehen, im Hörfunk erlaubt - Fixierung von Dauer der Werbung - österreichweites Hörfunk -> werbefrei - Produktplatzierung unzulässig
Produktplatzierung "Product Placement" - sind Produkte, Dienstleistungen od. entsprechende Marken gegen Entgelt - dem ORF untersagt, außer in Kinofilmen, Fernsehfilmen/-serien, Sportsendungen, Sendungen leichter Unterhaltung - eindeutig zu kennzeichnen
PrR-G Privatrundfunk-Gesetz - AMD-G Audiovisuelle Mediendienst - Gesetz - Regelt die Veranstaltung von terrestrischen Hörfunk, Kabelrundfunk und Satellitenhörfunk - "Kronehit" - am Bekanntesten - auch hier Werbebeschränkungen, aber liberaler als ORF - früher PrR-G - heute AMD-G (statt PrTV-G!)
Voraussetzungen der Zulassung für PrR - Veranstaltung von terrestrischen Hörfunk (analog od. digital) oder Satellitenhörfunk - In Österreich niedergelassen - Zulassung von Behörden (KommAustria)
Ausschlussgründe einer Zulassung: - Juristische Personen des öffentlichen Rechts (wenig Ausnahmen) - Parteien - ORF - Ausländische Rechtspersonen
Programmgrundsätze Objektivität und Meinungsvielfalt
AMD-G - Regelt die Veranstaltung von Fernsehen, das Anbieten audiovisueller Abrufdienste und den Betrieb von Video-Sharing-Plattform - Fernsehprogramm - Abrufdienst
Voraussetzung für Zulassung des AMD-G: - österreichische Staatsbürgerschaft od. Gesellschaft mit Sitz im Inland - nicht mehr als 3 Versorgungsorgane überschneiden sich - Glaubhaftmachung, dass Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet wird
Teleshopping Im Gegensatz zum ORF, grundsätzlich erlaubt, aber mit Beschränkungen - muss eindeutig erkennbar sein
Dauerwerbesendungen und Unterbrecherwerbungen - DWS: ohne zeitliche Einschränkungen möglich - UBW: grundsätzlich zulässig
Organe des ORF - Stiftungsrat (Kollegialorgan) - Publikumsrat (Kollegialorgan) - Generaldirektor
Mitglieder der Kollegialorgane - Weisungsfrei - Ehrenamt, aber Kostenersatz - Verschwiegenheitspflicht
Stiftungsrat - 35 Mitglieder (für 5 Jahre, bestellt von Bundesregierung, Ländern, Publikumsrat, Zentralbetriebsrat) - Bestellung u. Abberufung des Generaldirektors - beschließt Programmentgelt und genehmigt Werbetarif
Publikumsrat - 31 Mitglieder - Interessensvertretung der ORF Hörer u. Seher - Erstattung von Empfehlungen - Anrufung der Regulierungsbehörde - Genehmigung von Stiftungsrat-Beschlüssen
Generaldirektor - Geschäftsführung und Vertretung - Vom Stiftungsrat für 5 Jahre bestellt - Weisungsbefugt gegenüber den restlichen 4 Direktoren (Finanz-, Radio-, Programm-, Technik-Direktor) - für jedes Studio ein Landesdirektor
Finanzierung des ORF - Programmentgelt (-GIS) (>65%), Werbeerlöse (>20%), Lizenzerlöse (<20%) - Nettokostenprinzip (es darf keine Überfinanzierung stattfinden)
Rundfunkempfangseinrichtung - wer einen betreibt muss Gebühren zahlen - Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht - Meldebehörden müssen aus Verlangen der GIS Meldedaten übermitteln - Computer mit Internet-Anschluss ist keine Rundfunkempfangseinrichtung
Problem "Streaming Lücke" - Wer mit einem Computer ORF-Programme nutzt, muss keine Gebühren zahlen, weil dieser nicht als Rundfunkempfangseinrichtung gilt - (behauptete) Verletzungen: Rundfunkfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz u. Unversehrtheit des Eigentums
Impressum (-pflicht) - Zweck: Aufklärung u. Ermöglichung der Rechtsverfolgung - Anwendungsbereich: wiederkehrende elektronische Medien - Form und Platzierung - Impressumsklarheit - Vertrauensschutz - Verwaltungsstrafbewehrt
Form und Platzierung Form: kleines u. großes Impressum Platzierung: stets aktuell, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar, (wenn dann im Inhaltsverzeichnis)
Kleines und Großes Impressum - Kleines: Name od. Firma des Medieninhabers u. des Herstellers, Verlags- u. Herstellungsort - Großes: zusätzlich Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmen, Name u. Anschrift des Herausgebers
Verwaltungsstrafbewehrt = kein kriminelles Verhalten, also wird mit Geldstrafen bestraft
Offenlegung (-pflicht) - Zweck: Abhängigkeitsverhältnisse u. Eingriffsmöglichkeiten - Anwendungsbereich: alle periodischen Medien - Erklärung für die grundlegende Richtung - Ausnahme für "kleine Websites" - Verwaltungsstrafbewehrt
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen § 26 MedienG - Veröffentlichungen gegen Entgelt - in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" od. "Werbung" - AUSSER: wenn keine Zweifel bestehen, dass Geld geflossen ist
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen § 26 MedienG - Zweck: Schutz des Vertrauens der Mediennutzer - Offenkundigkeitsgrundsatz - Trennungsgebot - Bsp. OGH -> Fall Black Jack
Fall Black Jack - unlauterer Vorteil im Wettbewerb - Black Jack Agentur hat Ansichtskarten als Werbung verschickt - Frau wusste nicht, dass es Werbung ist und beschuldige Schwiegertochter als Ehebrecherin - Frau zeigt Agentur vor Gericht an (Verletzung des Privatrechts)
Persönlichkeitsschutz Begriffe - Äußerungsfreiheit u. Äußerungsrecht - Bildnisschutz / Recht am eigenen Bild - Ehrenschutz - Medienrecht - Persönlichkeitsrechte / -schutz
Äußerungsfreiheit / Äußerungsrecht Freiheit: Jeder hat Recht sich zu äußern Recht: Interessen der Öffentlichkeit, Presse, Sorgfaltspflichten der Journalisten, sowie Persönlichkeitsrechte von, in Berichterstattungen vorkommenden, Personen und wiegt diese gegeneinander ab
Medienrecht Wenn in einem Medium eine Äußerung vorkommt ist es Sache des Medienrechts
Bildnisschutz / Recht am eigenen Bild - Schutz des Abgebildeten - Steht systemwidrig im UrhG
Persönlichkeitsrechte / Persönlichkeitsschutz Rechte: Bildnisschutz, Ehrenschutz, Namensrecht Schutz: Schutz in Summe
Geschützte Rechtsgüter (Persönlichkeitsrechte) - Ehre - wirtschaftlicher Ruf - Bildnis - Stimme - Name - Privatsphäre
Ehre und wirtschaftlicher Ruf - meinen nicht dasselbe - wirtschaftlicher Ruf: Fortkommen des Betroffenen wirtschaftlich geschadet
Allgemeines Persönlichkeitsrecht - angeborene, durch die Vernunft einleuchtende Rechte - im Kern nicht übertragbar - Eingriff in diese kann nur eingewilligt werden (von einem selbst), soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstoßt - wirken nach dem Tod in Andenken weiter
Nicht übertragbar, aber: Man kann auf Bildnisschutz verzichten (Erlaubnis Foto veröffentlichen zu lassen)
Postmortaler Schutz - Wird Andenken verletzt, haben Verwandte im ersten Grad, Ehegatte, eingetragener Partner/ Lebensgefährte, Zeit ihres Lebens, Recht zu klagen - Restliche Verwandte nur 10 Jahre nach Ablauf des Todesjahres
Entschädigungsansprüche bei: - Übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches - Verletzung des Identitätsschutz in besonderen Fällen - Verletzung der Unschuldsvermutung
Üble Nachrede (§ 111 StGB) - verächtlicher Charaktervorwurf od. Verhaltensvorwurf - wenn öffentlich passiert - kann Richtigkeit/Wahrheit der Aussage bewiesen werden (durch Medieninhaber) -> Aussage zulässig (nicht bei Privat- u. Familienleben)
Beleidigung (§ 115 StGB) - öffentlich oder vor mehreren Personen - jmd. beschimpft, verspottet, körperlich mißhandelt od. mit körperl. Misshandlung bedroht - bei Medienrecht: Beschimpfung u. Verspottung
Beschimpfung - Beleidigende Worte od. Handlungen - Bsp. "Ar***loch" od. vor die Füße spucken - öffentlich od. vor mehreren Leuten
Verspottung - Einen anderen lächerlich machen od. als minderwertig verhöhnen (oft wegen körperlichen od. geistigen Gebrechen) - Problem bei Karikaturen, Parodien, Satire
Verleumdung - Ein Offizialdelikt - jmd. durch unwahre Behauptungen der Verletzung einer Amts- od. Standespflicht falsch verdächtigt u. dadurch behördliche Verfolgung auszusetzen - sofern Täter weiß, dass Aussage falsch ist
Verletzung des Höchstpersönlichen Lebensbereiches - wenn berechtigte Interessen verletzt werden, Bsp. Aktfotos ohne Einwilligung - Grundsatz der Achtung der Privatsphäre
Verletzung des Identitätsschutz - Interessen verletzt, wenn sich Veröffentlichung auf einen Jugendlichen bloß auf ein Vergehen bezieht, die das Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann od. ein Leben konkret gefährden kann
Verletzung der Unschuldsvermutung - es ist gleichgültig ob Verletzung nur durch Bild oder Begleittext - Unschuldsvermutung gilt, bis rechtskräftiges Urteil entschieden ist
Ehrenschutz - Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere - objektiver Ehrbegriff - auch juristische Personen haben Anspruch - zivil- u. strafrechtlicher Schutz bei: Ehrenbeleidigung, üble Nachrede, Beleidigung - ist im ABGB geregelt
Strafrechtlicher Ehrenschutz - Nur für physische Personen - Nur über Verlangen des Verletzten vor Gericht - Bei Personenkreis gilt -muss überschaubar u. begrenzbar sein
Zivilrechtlicher Ehrenschutz - Für physische und juristische Personen - wenn, wirklicher Schaden, Entgang eines Gewinnes od. den Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines anderen gefährdet - schützt wirtschaftlichen Ruf - Anspruch auf: Unterlassung, Schadensersatz (nur materiell) u. Widerruf
Medienrechtlicher Ehrenschutz - Zwitterstellung zw. straf- und zivilrechtlichem - im MedienG geregelt - Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung - nicht aber bei Vorwürfen einer abgetanen strafbaren Handlung
Keine Entschädigungsansprüche bei medienr. Ehrenschutz, wenn: - Parlamentsprivileg - Wahrheit - Journalistische Sorgfalt - Livesendung - Abrufbarkeit auf einer Website - Zitat
Schutz des wirtschaftlichen Rufes - Eingriffshandlungen: Tatsachenbehauptungen - muss nicht ehrenrührig sein - zivil- u. strafrechtlicher Schutz bei: "Kreditschädigung" / Rufschädigung (ABGB) Herabsetzung eines Unternehmens (UWG) Kreditschädigung (StGB)
Zivilrechtliche "Kreditschädigung" (§ 1330 Abs 2 ABGB) - wenn jmd. Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet, deren Unwahrheit Täter kannte - Widerruf u. dessen Veröffentlichung kann beansprucht werden
Kreditschädigung (§ 152 StGB) - Wer unrichtige Tatsachen behauptet u. dadurch Kredit, Erwerb od. berufliches Fortkommen eines anderen schädigt/gefährdet - Beschränkung auf unrichtige Tatsachen - Vorsatzprinzip: wenn es vorsätzlich begangen wurde
Herabsetzung (§ 7 UWG) - Wer zum Zweck des Wettbewerbs unwahre Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betriebt od. Kredit des anderen (Unternehmens) zu schädigen - Anspruch auf Widerruf u. dessen Veröffentlichung
Recht an eigener Stimme - Jeder kann selbst bestimmen, wer sein Wort aufnehmen darf, sowie ob eine auf Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf - Unterlassungsansprüche laut ABGB
Namensrecht (§ 43 ABGB) - Wenn jmd. das Recht zur Führung seines Namens bestritten od. wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt - Anspruch auf Unterlassung u. sogar Schadensersatz
Namensrechtverletzungen - Namensbestreitigung - Namensanmaßung - bloßer Namensgebrauch - Recht auf Namensanonymität (§ 16 ABGB)
Medienrechtliche Entschädigungsansprüche = Zivilrechtliche Ansprüche - Werden vor Strafgericht / im Strafverfahren durchgesetzt - Anspruchsberechtigt nur natürliche Personen - Gegner ist Medieninhaber
Im Einzelnen geht es hier um: (MedienG) - Schutz der Ehre (§6) - Schutz vor Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ ) - Identitätsschutz (§7a) - Schutz der Unschuldsvermutung (§7b) - Schutz der verbotenen Veröffentlichung (§7c)
Entschädigung: - Nur des immateriellen Schadens - Entschädigungsbetrag richtet sich nach Umfang, Auswirkung, Art und Ausmaß der Veröffentlichung/Verbreitung - Anrechnung bei Parallelität mit Bildnisschutz
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 7 MedienG) - Wenn im Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person dargestellt wird, die geeignet ist sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen
Ausnahme von Entschädigungspflicht bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich - Wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörper -Wahre Veröffentlichung, unmittelbarer Zusammenhang mit öffentlichem Leben - Vermutetes Einverständnis - Live Sendung in Rundfunk u. journalistische Sorgfalt - Website
Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen (§ 7a Abs 1 MedienG) - Wenn Medium Name, Bild od. Angaben zu Identifizierung in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis bekannt gegeben werden über Opfer, Verdächtigter od. Auskunftsperson - auch Zeugen und Angehörige haben Schutz
Verletzung der schutzwürdigen Interessen in diesem Fall wären: - Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich, Bloßstellung, berechtigte Sicherheitsinteressen des Opfers, Angehörigen od. Zeugen zu beeinträchtigen - auf einen Jugendlichen od. bloßes Vergehen bezieht od. Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen
Ausnahme von Entschädigungspflicht bei Verletzung des Identitätsschutzes - Wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörper - amtlich veranlasst -mit der Veröffentlich einverstanden - Live-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt - Website
Schutz der Unschuldsvermutung (§ 7b Abs 1 MedienG) - Wenn Medium eine Person, die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtigt, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt od. schuldig bzw. nicht als tatverdächtigt dargestellt
Ausnahme von Entschädigungspflicht bei Verletzung der Unschuldsvermutung - Wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörper od. über ein Strafurteil 1.Instanz und dargestellt, dass es nicht rechtskräftig ist - öffentlich/ gegenüber einem Medium Tat gestanden und nicht widerrufen - Live- Sendung in Rundfunk u. journalistisch Sorgfalt - Website
Schutz vor verbotener Veröffentlichung (§ 7c MedienG) - Wenn Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern od. schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten veröffentlicht, ohne dass diese in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde und schutzwürdige Interessen verletzt
Gemeinsame Bestimmung (§ 8 MedienG) - Höhe des Entschädigungsbetrages bemessen nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts u. der Auswirkung der Veröffentlichung, etwa der Art u. des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums - bei Websites die Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung abgerufen haben - Mindesthöhe: 100€ - Maximalhöhe 40.000€ (außer bei schwerwiegenden Auswirkungen, grob fahrlässigem od. vorsätzlichen Verhalten 100.000€)
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