Created by Katrin Hae
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Question | Answer |
Vorsatz-Fahrlässigkeit | Bei diesen Tatbeständen wird für die Handlung Vorsatz und für den spezifischen Verletzungs- oder Gefährdungserfolg (mindestens) Fahrlässigkeit vorausgesetzt (sog. Vorsatz/Fahrlässigkeits-Kombinationen). Es ist zwischen zwei Formen zu unterscheiden: -Eigentliche Vorsatz / Fahrlässigkeits- Kombination (Vorsatz + Fahrlässigkeit = Tatbestand) -Erfolgsqualifikation (Vorsatz = Tatbestand; Fahrlässigkeit = Erfolgsqualifikation) |
Einführung - Eigentliche VFK | Die echten Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen zeichnen sich dadurch aus, dass der Vorsatzteil für sich selbst alleine nicht strafbar ist. |
Einführung - Erfolgsqualifikation | Die uneigentlichen VFK (erfolgsqualifizierte Delikte i.S.d. §18 StGB) knüpfen an die vorsätzliche Verwirklichung eines selbstständigen mit Strafe bedrohten Grunddeliktes an, welches durch die Verwirklichung eines weitergehenden Erfolges, i.d.R. eine schwere Gesundheitsschädigung oder Tod, qualifiziert wird. -Fahrlässigkeit: z.B. §§221 II Nr.2, III, 226 I, 227, 239 III, 308 II, 318 III/ IV StGB -Leichtfertigkeit: z.B. §§178, 218 II Nr.2, 239a III,239b II, 251, 306c, 308 III, 316a III StGB |
Einführung - §11 II StGB | Für beide Formen bestimmt §11 II StGB, dass VFK einheitlich als Vorsatzdelikte zu behandeln sind. Dies hat zur Folge, dass auch Teilnahme gem. §§26, 27 StGB und Versuch gem. §§22 ff. StGB grundsätzlich möglich sind. Rechtsfolge der Erfolgsqualifikation ist ein im Vergleich zum reinen fahrlässigen Erfolgsdelikt wesentlich höherer Strafrahmen. |
Eigentliche VFK | Bei den Tatbeständen der eigentlichen VFK ist zu beachten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung regelmäßig schon in der vorsätzlichen Tathandlung enthalten ist. Von Bedeutung sind vor allem: -§315b IV: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) -§315c III Nr.1: Gefährdung des Straßenverkehrs |
Erfolgsqualifizierte Delikte | Die erfolgsqualifizierten Delikte basieren auf einer selbstständigen strafbaren Vorsatztat, die durch die Verwirklichung einer besonders schweren Folge, insbesondere schwere Körperverletzung oder Tod, qualifiziert wird. |
Erfolgsqualifizierte Delikte - Leichtfertigkeit | Auf die Kritik der Literatur, die Höhe der Strafe verstoße gegen das Schuldprinzip, hat der Gesetzgeber reagiert. In den neueren erfolgsqualifizierten Delikten ist nicht mehr jegliche Fahrlässigkeit ausreichend, vielmehr wird ein gesteigerter Fahrlässigkeitsgrad gefordert, nämlich Leichtfertigkeit. Dort ist eine gesteigerte, erfolgsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung erforderlich, d.h. ein erhöhter Grad der Fahrlässigkeit. |
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang | Es muss sich die im Grunddelikt innewohnende tatbestandsspezifische Gefahr in dem besonderen Erfolg realisiert haben (sog. tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang). Gerade die Gefährlichkeit des Grunddelikts und nicht ein anderes Gefahrmoment muss Ursache der besonderen Folge gewesen sein. |
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang - Dritt- und Opferverhalten - grunddeliktsneutrales Verhalten | Handelt es sich um Schadensentwicklungen, die nicht mit grunddeliktsspezifischen Verletzungsvorgängen zusammenhängen, sondern nur auf die Verletzung als solche zurückzuführen sind (sog. grunddeliktsneutrales Verhalten) und verwirklicht sich eine neue Gefahr, so ist die Unmittelbarkeit bzw. der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang regelmäßig zu verneinen. |
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang - Dritt- und Opferverhalten - grunddeliktsbedingtes Verhalten | Beim grunddeliktsbedingten Verhalten, wie z.B. einem Behandlungsfehler des Arztes, scheidet eine Zurechnung i.R.d. Unmittelbarkeitserfordernisses nur dann aus, wenn mit dieser Fehlreaktion im Allgemeinen nicht gerechnet zu werden braucht, also ein grob pflicht- oder sachwidriges Handeln gegeben ist. |
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang - Beeinflussung des Kausalverlaufs zw. Primär- und Sekundärverletzung durch den Täter - Nachträgliche vorsätzliche Tötung durch aktives Tun | Bsp. A schlägt B, welcher nicht lebensgefährlich verletzt ist. Um B als einzigen Zeugen aus der Welt zu schaffen, tötet A den B. Hier liegt keine Körperverletzung mit Todesfolge vor gem. §227 StGB, da A durch seine spätere vorsätzliche Tötungshandlung den Gefahrzusammenhang durchbrochen hat. |
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang - Beeinflussung des Kausalverlaufs zw. Primär- und Sekundärverletzung durch den Täter - Nachträglich vorsätzliches Unterlassen | Bsp. A schlägt B. B ist so schwer verletzt, dass er um zu überleben sofort ärztliche Hilfe benötigt. A erkennt dies auch, entfernt sich aber dennoch vom Unfallort. In Betracht käme, A wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Todschlag durch unterlassen §§227, 212, 13, 52 StGB zu bestrafen, da A durch die Verletzungshandlung das tödliche Risiko geschaffen hat, das sich schließlich auch verwirklicht hat. Dagegen spricht jedoch, dass der Täter durch den Tötungsvorsatz das Geschehen viel intensiver beherrscht, so dass eine Zäsur geschaffen wird, die den Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolg durchbricht. |
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang - Beeinflussung des Kausalverlaufs zw. Primär- und Sekundärverletzung durch den Täter - Nachträglich fahrlässige Tötung durch Unterlassen | Bsp. A schlägt B. B ist so schwer verletzt, dass er um zu überleben sofort ärztliche Hilfe benötigt. A erkennt dies in Folge von Fahrlässigkeit jedoch nicht und verlässt den vermeintlich nur leicht verletzten B. Hierbei ist zu beachten, dass der Fahrlässigkeitsvorwurf bei erfolgsqualifizierten Delikten nicht auf nachträglich Fahrlässigkeit gestützt werden kann, diese muss bereits bei der Grunddeliktshandlung gegeben sein. In diesem Fall (-). Falls man dies jedoch bejahen kann, steht einer Anwendung von bspw. §227 grds. nichts entgegen. |
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang - Handlungs- oder Erfolgsunrecht - Handlungsgefährlichkeit | Als Beispiele für Handlungsgefährlichkeit sind etwa §178 (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge), §251 (Raub mit Todesfolge) zu nennen, da nicht der Beischlaf oder die Wegnahe als Erfolge lebensgefährlich sind, sondern die jeweiligen Handlungen, die dies ermöglichen. |
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang - Handlungs- oder Erfolgsunrecht - Erfolgsgefährlichkeit | Es gibt im Bereich der Erfolgsgefährlichkeit nahezu keinen unumstrittenen Fall. Dies wird im BT jedoch genauer erläutert. Als Beispiele sind §§227 und 306c StGB zu nennen. |
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang - Beteiligung | Beteiligen sich an einem erfolgsqualifizierten Delikt mehrere Personen als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe, vgl. §§25 II, 26, 27 I StGB, so ist nach Bejahung des einschlägigen Grunddeliktes für jeden Beteiligten nach §§29, 18 StGB gesondert zu prüfen, ob ihm hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit zur Last fällt. |
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