Question | Answer |
Folgen fehlerhafter Verwaltungsakte unbeachtliche Fehler | Verwaltungsakt ist voll wirksam, Aufhebung kann nicht verlangt werden |
Folgen fehlerhafter Verwaltungsakte unbeachtliche Fehler offenbare Unrichtigkeit Art. 42 BayVwVfG | Unrichtigkeit muss für den Bürger ohne weiteres erkennbar sein, d. h. schriftlich ausgedrücktes weicht offensichtlich von erkennbar gewolltem ab Beispiele: - Rechenfehler bei Summenbildung - Schreibfehler (bei Namen) -> Fehler können jederzeit berichtigt werden |
Folgen fehlerhafter Verwaltungsakte unzweckmäßiger Verwaltungsakt | Verwaltungsakt, auf den man ohne Nachteile hätte verzichten können |
Folgen fehlerhafter Verwaltungsakte unbeachtliche Verfahrens- oder Formfehler Art. 46 BayVwVfG | - formeller Fehler, also Vorschriften über Verfahren, Form oder örtliche Zuständigkeit verletzt - Fehler führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach Art. 44 BayVwVfG - In der Sache keine andere Entscheidung möglich |
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