Schuldrecht BT Public

Schuldrecht BT

Juliando Dolge
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Schuldrecht Besonderer Teil

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Fall 1 - ÜKK SchR-BT I 1-7, 10, 11, 14 (13 Seiten) Fall 2 - ÜKK SchR-BT I 5, 10, 15 (9 Seiten)  Fall 3 - ÜKK SchR-BT I 30, 31, 32 (5 Seiten) Fall 4 - ÜKK SchR-BT I 8, 9, 10, 11, 16 (11 Seiten) Fall 4a - ÜKK SchR-BT I 10, 16, 17 (9 Seiten) Fall 5 - ÜKK SchR-BT I 7, 8, 9 (5 Seiten) Fall 6 - ÜKK SchR-BT I 4, 5, 12, 13, 14 (7 Seiten) Fall 7 - ÜKK SchR-BT I 38, 39, 40, 45, 46, 48, 49, 62, 63, 64 (16 Seiten) Fall 8 - ÜKK SchR-BT I 21, 22 (10 Seiten) Fall 9 - ÜKK SchR-BT I 21, 22 (4 Seiten) Fall 9a - ÜKK SchR-BT I 22 (8 Seiten) Fall 10 - ÜKK SchR-BT I 22 (7 Seiten) Fall 11 - ÜKK SchR-BT I 19, 24, 25, 26; SchR-AT 40 (10 Seiten) Fall 12 - ÜKK SchR-BT I 36 (9 Seiten) Fall 13 - ÜKK SchR-BT I 18; BGB-AT 35 (7 Seiten) Fall 13 (Reisevertragsrecht) (9 Seiten) Fall 14 - ÜKK SchR-BT I 37, 38, 39 (12 Seiten) Fall 15 - ÜKK SchR-BT I 37, 38, 39 (4 Seiten) Fall 16 - ÜKK SchR-BT I 20 (4 Seiten) Fall 17 - ÜKK SchR-BT II 1-8 (5 Seiten) Fall 18 - ÜKK SchR-BT II 1-8, 35, 39, 49 (7 Seiten) Fall 19 - ÜKK SchR-BT II 36-49 (4 Seiten) Fall 20 - ÜKK SchR-BT II 36 ff., 57, 58, 59, 60, 61(16 Seiten) Fall 21 - ÜKK SchR-BT II 36 ff. (51, 52) (5 Seiten) Fall 22 (9 Seiten) Fall 23 (6 Seiten) Fall 24 (5 Seiten)
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Beschaffenheit einer Sache iSd § 434 I 1 BGB (Weiter Beschaffenheitsbegriff) = nicht nur physische Merkmale, sonder auch tatsächliche, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen zur Umwelt, sofern sie die Brauchbarkeit oder den Wert der Kaufsache beeinflussen   P: Können Umweltbeziehungen Sachmangel begründen? m.M.: nur dann, wenn sie ein bestimmtes physisches Merkmal voraussetzt; dagegen spricht, dass das moderne Schuldrecht den Sachmangel-Begriff ausgedehnt hat h.L.: dann, wenn sie nur die Wertschätzung des Verkehrs für eine Sache beeinflussen BGH (weiter Beschaffenheitsbegriff): alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache habe   Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) = der Käufer behält die Sache und verlangt, so gestellt zu werden, als ob gehörig erfüllt worden wäre, also Ersatz des Wertunterschiedes zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz) = der Käufer stellt die mangelhafte Sache dem Verkäufer zur Verfügung und verlangt den durch Nichterfüllung des ganten Vertrags entstandenen Schaden (positives Interesse) => beachte hier §§ 281 I 3, V BGB   Konkurrenzen: Mängelrechte, c.i.c., Anfechtung Siehe Life&Law Konkurrenzen im Zivilrecht siehe ÜKK SchR-BT I 14
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Mängelrechte bei Rechtskauf iSd § 453 I Alt. 1 BGB Der Verkäufer eines Rechts haftet grundsätzlich nur für den Bestand des Rechts ("Verität") zwar findet über § 435 I Alt. 1 BGB auch § 434 BGB Anwendung (h.L.), allerdings gibt es beim Rechtskauf keine allgemeine Bonitätshaftung iSd § 434 I 2 BGB Bei Anteilskäufen: Abgrenzung zum Unternehmenskauf, dann sonstiges Recht iSd § 435 I Alt. 2 BGB -> wird bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Sachkauf gleichgestellt, § 434 BGB findet Anwendung
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Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 440 S. 1 Var. 1 BGB dann, wenn Verkäufer gem. § 439 IV BGB beide Arten der Nacherfüllung verweigern kann Ausnahme bei Verbrauchsgüterkauf: § 475 IV BGB   Verweigerung der Nacherfüllung gem. § 439 IV BGB Voraussetzung: Unzumutbarkeit iSd § 439 IV 1 BGB:             1. Relative Unverhältnismäßigkeit             = dann, wenn Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung deutlich höher sind als die der anderen;                                               Grenze liegt bei ca. 10% ("interner Kostenvergleich")              2. Absolute Unverhältnismäßigkeit              = dann, wenn die Kosten der Nacherfüllungsalternative und der Wert der Sache im mangelfreien Zustand außer              Verhältnis stehen                                                                                                                                                                              P: Wann steht außer Verhältnis?                      h.M.: wenn Verkäufer mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hat 100% des Wertes der Kaufsache in                      mangelfreiem Zustand; wenn der Verkäufer die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hat 130-150%   Angemessener Aufwendugsersatz bei § 475 IV 2 BGB Problemaufriss: Verkäufer kann gem. § 475 IV 2 BGB bei Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Kosten für die Nacherfüllung den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag begrenzen; Aufwendungsersatz gibt es aber vom Wotlaut her nur bei Ein- und Ausbaufällen iSd § 439 III BGB Problem: Ist § 475 IV 2 BGB auch auf Fälle des § 439 I BGB anzuwenden? e.A.: (-), eindeutiger Wortlaut der Norm, welcher Bestehen eines Aufwendungsersatzes voraussetzt a.A.: (+), da eine Kostenbegrenzung in allen Fällen der absoluten Unverhältnismäßigkeit gewollt war und der Verkäufer entsprechend geschützt werden soll
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