ahwaalischach-siyyah - Das Stiftungswesen Öffentlich

ahwaalischach-siyyah - Das Stiftungswesen

Bettina Joerger
Kurs von Bettina Joerger, aktualisiert more than 1 year ago Beitragende

Beschreibung

2 Seiten

Modulinformationen

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Feststellung der legitimen Abstammung, An-nasab النسب نَسَبَ – jemanden mit etwas verbinden (Ya-a-nisba – Zuordnungs- Ya المَانِيٌّ – Deutscher) Die familiären Verbindungen sind sehr wichtig im Islam. Viele Dinge werden aufgrund der Abstammung einer Person geregelt: Von der Abstammung hängt z. B. ab, ob: die Person im Grad der Verwandtschaft mit einer anderen Person zum Kreis der Maharim gehört, wichtig bei Ehehindernis, die Person die Wilaya-Funktion bei der Eheschließung einer Frau übernehmen darf, die Person Unterhalt geltend machen kann bzw. zur Unterhaltssorge verpflichtet ist, die Person in der Erbfolge rechtmäßig berufen werden darf. Ob der Person bei testamentarischen Verfügungen ein Anteil gewährt werden darf. Es ist nicht erlaubt, einer erbberechtigten Person zusätzlich etwas in einem Testament zu vererben – es sei denn, alle Erben sind einverstanden. Im Testament kann ich zum Beispiel meiner besten Freundin – aber maximal ein Drittel meines Vermögens- vermachen    Sorgerechtsfragen   Es gibt drei Arten wie Verwandtschaft entstehen kann: Blutsverwandtschaft, Verschwägerung (Schwiegermutter bzw. Vater – Ehehindernis bleibt auch nach Scheidung/ Schwager bzw Schwägerin – Ehehindernis nach Scheidung nicht mehr), Milchverwandtschaft Verbot der Manipulation der Abstammung „Von einer Mutter, die ihr (Zina-)Kind zu ihrem Familienmitglied erklärt, wird ALLAH sich lossagen und ER wird sie nicht in das Paradies eintreten lassen. Jeden Vater, der die Abstammung seines eigenen Kindes aberkennt, während er seine Blicke darauf richtet, wird ALLAH für diese Schandtat am Jüngsten Tag vor allen Leuten bloßstellen.“ „Jedem, der wissentlich einen anderen als den eigenen leiblichen Vater vorgibt, wird der Eintritt ins Paradies verwehrt!“   Manche Gelehrte leiten davon ab, dass es der Ehefrau verboten ist den Nachnamen ihres Mannes anzunehmen – aber das ist eine Einzelmeinung.   Ein Zina Kind hat keine islamkonforme Abstammung zum Vater. Selbst wenn dieser das Kind als seines anerkennt, ist es nicht erbberechtigt in Bezug auf seinen Vater. (um die Eltern noch mehr von der Schändlichkeit von Zina zu überzeugen da sie damit auch dem Kind großen Schaden zufügen). Der Vater muss zwar Unterhalt zahlen für das Kind aber es ist nicht erbberechtigt.   Verbot der Adoption Adoption als Mittel zur Herstellung eines künstlichen Familienbandes ist haram. Es gab die Praxis Kinder zu adoptieren, damit die anderen Erben weniger bekommen. Das ist verboten. Sich eines Waisenkindes anzunehmen und es aufzuziehen wie sein eigenes ist eine gute Tat. Man darf dieses Kind ebenso wie ein Zina Kind, auch bis zu einem Drittel in seinem Testament begünstigen – aber es hat nicht denselben Status beim Erben wie ein leibliches Kind. Ein Mädchen müsste sich ab der Geschlechtsreife vor der Familie bedecken könnte später auch seinen Pflegevater oder Pflegebrüder heiraten – es sei denn, es wurde so früh aufgenommen, dass eine Milchverwandtschaft entstanden ist. Auch der Prophet (sal-lal-lahu 'alaihi wa sal-lam) hatte vor der Zeit seiner Berufung einen Sklaven namens Zaid Bnu-harithaah adoptiert. Zur damaligen Zeit rief man das adoptierte Kind Zaid mit dem Beinamen, Sohn von Muhammad. Mit der Hinabsendung der Aayah (33:5) wurden derartige Adoptionen aus frühislamischer Zeit endgültig aufgehoben.     Entstehung der legitimen Abstammung „Das Kind gehört dem (Ehe-)Bett (firasch), und der Zina-Treibende verdient den Stein.“ (B) 1. bezogen auf die Mutter Durch die Geburt wird die Abstammung von der Mutter festgelegt. Die biologische Abstammung garantiert ein ständiges Verwandtschaftsverhältnis zur Mutter: Ehehindernis, Unterhaltspflicht und Erbrecht. Dabei ist es unerheblich, ob die Geburt aus einer ehelichen erlaubten oder verbotenen Beziehung stammt.   2. bezogen auf den Vater Sahiih- oder Faasid-Ehe, aber nicht Batil-Ehe Fristen für Empfängnis und Schwangerschaft Anerkennung der väterlichen Abstammung erfordert eine gültige Ehe und dass die Geburt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Zeugung erfolgte. Kürzeste Schwangerschaftsdauer 6 Monate: Bei den Hanafiten gilt Eheschließungsdatum als maßgeblich für die Errechnung der Frist. Die anderen sagen erst ab der Möglichkeit sich zurückzuziehen(= chalwa) Längstmögliche Schwangerschaftsdauer: Nach Hanafiten 2 Jahre, nach Schafi’iten und Hanbaliten 4 Jahre, nach Malikiten 5 Jahre (Baby kam mit Backenzähnen zur Welt), nach Zahiriten und wenigen Malikiten 9 bzw. 12 Monate. Die gültige, voll wirksame Ehe (Sahih-Ehe) Diese Voraussetzung ist notwendig aber nicht ausreichend. Erst durch Halal-Zeugung erwirbt das Kind die tatsächliche Abstammung des Vaters, sonst gilt das Zina-Konzept. Gültigkeitsvoraussetzungen hierin sind: 1) Geschlechtsreife des Vaters. 2) Die Geburt muss innerhalb der gültigen Ehe nach Überschreiten der kürzesten Schwangerschaftsdauer erfolgen. 3) Die Zeugungsvermutung zwischen beiden Ehepartnern wird durch die reale Begegnung beider Ehepartner erfüllt. (Kann nicht sein, wenn zwar verheiratet aber die Ehepartner haben sich noch nie gesehen und leben nicht im selben Land) Nach Hanafiten kann die Vaterschaft nur infolge des Li’an aberkannt werden. Erfolgt die Geburt nach Eheauflösung, jedoch vor Ablauf der längsten Schwangerschaftsdauer, erwirbt das Kind die legitime väterliche Abstammung. Die Faasid-Ehe Differenzierung zwischen Fasid nicht islamkonform aber gültig & Batil völlig ungültigEhe Bei FaasidEhe: Erfüllung 3 Umstände:          a. Geschlechtsreife des Mannes          b. Realisierung des Ehevollzugs          c. Geburt nach Sechsmonatsfrist.          Zur Aberkennung der Vaterschaft lassen hier die Hanafiten Li‘aan nicht zu. Die „gutgläubige“ Zeugung (Schubha) Es bezeichnet eine außereheliche geschlechtl. Beziehung, die nicht als Zina deklariert wird, da beide Partner von der scheinbaren Rechtmäßigkeit ausgingen und im „guten Glauben“ bzw. „irrtümlich“ das Vorliegen einer vollgültigen Ehe angenommen haben.z.B. – Mann erwischt im Finstern die „falsche Frau“ / es stellt sich später heraus, dass die beiden Milchgeschwister sind. Auch bei der Schubhah-Zeugung wird aus Rücksicht auf das Kind die legitime väterliche Abstammung bejaht. Beweis der legitimen Abstammung 1. Die Sahiih- oder Faasid-Ehe 2. Die Anerkenntnis (iqraar) Anerkennen „direkter“ Verwandtschaft (Iqrarun-nasab) Der Vater erkennt eine Person als sein Kind anerkennt. Gegenstand der Anerkenntnis darf nur eigene „direkte“ Verwandtschaft 1. Grades unter folgenden Voraussetzungen sein: z.B. Scheidung als die Frau schwanger war – hören jahrelang nichts voneinander – später kommt der Mann drauf dass er ein Kind hat. - Unbekannte Abstammung der zu anerkenn. Person (d.h. das Kind hat keinen offiziellen Vater) - offensichtlicher Altersunterschied - Zustimmung der Person im Tamyiz-Alter ab 5 unterscheidet Kuh und Esel (nach H.) - Nicht zu Lasten Dritter – es darf keine andere Person z.B. ihr Erbe verlieren Anerkennen „indirekter“ Verwandtschaft Es handelt sich um eine durch eine 3. Person vermittelte Verwandtschaft ferneren Grades ( z.B. Cousin) Bedingungen: Entweder muss die 3. Person für die zu vermittelnde Verwandtschaft ihrerseits ein        ausdrückliches Zugeständnis in Form einer Anerkenntnis abgeben, oder mindestens zwei erbberechtigte Personen der anzuerkennenden Person müssen die             Verwandtschaftsverhältnisse anerkennen, oder das Konzept der Zeugenaussage „Bay-yinah“ greift zur Bestätigung der Anerkenntnis ein. z.B. – zwei sagen der dritte ist unser Cousin (Eltern haben es nicht gesagt) 3. Die Bezeugung vor dem Richter „Bay-yinah“ (= Beleg) Es gilt zur Anerkenntnis der unmittelbaren Verwandtschaft (z.B. Milchgeschwister) und zu Lasten Dritter. Es steht bezüglich der Beweiskraft höherrangiger als der Iqraar. Dabei bekunden die Zeugen die Abstammung des betreffenden Kindes als von der Person X. Zeugenzahl variiert nach Fiqh-Schulen. 2, 1 Mann zwei Frauen) Da die Vermittlung der Abstammung als Folge der Zeugung in einer erlaubten geschlechtlichen Beziehung eines direkten Beweises nicht zugänglich ist, trägt die Schari’a diesem Sachverhalt Rechnung, indem sie hier die Bekundung indirekten Wissens zulässt.                     --------------------------------------------------------------- Leihmütter sind im Islam verboten. Erlaubt ist künstliche Befruchtung der Eizelle der Ehefrau mit der Samenzelle des Ehemanns und anschließende Einpflanzung in die Gebärmutter der Ehefrau. Aber es dürfen keine fremden Samen oder Eizellen in irgendeine Frau – Leihmutter eingepflanzt werden.                 ------------------------------------------------------------------------
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Das Stillen als Amme in vorislamischer Zeit, wurde in den Islam mitübernommen (Frauen vom Land kamen in die Stadt und nahmen gegen Geld die Babys mit. Weil am Land gesünder, weniger schlechte Einflüsse und bestes Arabisch.) Milchmutter des Propheten sas war Haliimah.   Fiqh-Schulen und Mutterpflicht zum Stillen: Das Stillen an sich ist verpflichtend          - Es ist Idschma‘, dass Mütter sich darum kümmern müssen, dass ihr Kind gestillt wird…          - Kein Idschma‘ besteht darüber, ob Mütter eigene Kinder stillen müssen. Die Hanafiten, Schafi‘iten und Hanbaliten bewerten es beim Vorhandensein einer Alternative als Soll-H.manduub, Belege dafür sind (2:233) und folgende Ayat:          (…) Und wenn sie für euch stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn (...) Und wenn ihr Schwierigkeiten miteinander habt, so wird für ihn eine andere stillen. (65:6) Die Maalikiten interpretiert die Ayat als Muss-H., sie interpretieren die Aya (65:6) unter Berücksichtigung des Hinabsendungsanlasses dahin, dass hier die Vergütung der Frau angesprochen wird, welche dreimal geschieden wurde. (Talaaq Baain Bainunah kubrah) Diese Frau als unwiderruflich Geschiedene hat für ihre Stillleistung Anspruch auf Vergütung, im Unterschied zur widerrufbar Geschiedenen. (Talaaq Radsch’i) Eine widerruflich geschiedene Frau hat einen Unterhaltsspruch, der auch die Leistung des Stillens deckt. Vergütung des Stillens: Nach hanafitischer, schafi´itischer & hanbalitischer Auffassung hat die Kindsmutter in der Ehe keinen Anspruch auf Vergütung für das Stillen, da die Höhe ihres Unterhaltsanspruches auch die Leistung des Stillens deckt. Die Maalikitische Schule schließt sich dieser Auffassung an, sofern der Mutter obliegt, das eigene Kind zu stillen. Nach allen Schulen hat die Kindsmutter nach Eheauflösung und Verstreichen ihrer Idda Anspruch auf Vergütung für Stillen. Bedingungen einer Milchverwandtschaft a. Natürliche unvermischte Muttermilch muss (Stillen oder künstlich) in den Magen eines Kindes gelangen. (Vorsicht bei Milchbanken bzw. im Krankenhaus – nur Milch nehmen bzw. zur Verfügung stellen wo der Name der Spenderin drauf ist) b. Das Kind muss vor Vollendung des 2. Lebensjahres von der Amme gestillt werden. Und seine Entwöhnung erfolgt binnen 2 Jahren. (31:14) Die Zeit von der Schwangerschaft bis zur Entwöhnung beträgt 30 Monate. (46:15) c. Nach Schafi`iten & Hanbaliten muss das Kind bei mindestens 5 zeitlich verschiedenen Anlässen gestillt worden sein. Für Hanafiten und Maalikiten reicht ein einmaliges Stillen aus. Einmaliges satt trinken des Babys.   Es gibt zwei Ayaat. In einer steht, 5x Stillen,in der anderen 10x Stillen. Im Quraan (4:23) steht stillen (ohne Anzahl also das Stillen prinzipiell, auch wenn nur einmal) Was tun? Versuchen alles in Einklang zu bringen Tadbiiq – geht hier nicht Tardschiih – schauen welche zu favorisieren ist: Welche ist authentischer? Welche ist älter? Die meisten sagen – Quraan ist mutawaatir also zu befolgen. Schaafiiten und Hanbaliiten sagen – eine sahiih Hadiith ist zwar nur nur ahaad,aber kann den Quraan spezifizieren. Tasaakuut - Wenn das auch nicht geht einfach nebeneinander stehenlassen und die Mudschtahid entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen – Wahlmöglichkeit. Wirkungen einer Milchverwandtschaft Verbot der Heirat: (Milchmutter und –vater und deren Töchter/Söhne, etc.) Erlaubnis der Heirat: Milchmutter darf Vater, Onkel und Brüder ihres Milchkindes heiraten. Erlaubnis des Umgangs als Mahaarim: Milchkinder dürfen untereinander den Umgang wie unter Geschwistern pflegen, d. h. es besteht keine Pflicht zur Bedeckung für Frauen, es gibt die Erlaubnis für gemeinsame Reisen und für den gemeinsamen Aufenthalt in einem geschlossenen Raum ohne Dritte. MV begründet keine Erbansprüche. Beweis einer Milchverwandtschaft 1. Durch die Bayyinah: durch Zeugenaussagen (Frau sagt – ich habe diese beiden Kinder gestillt) 2. Durch den Iqraar: Iqraar ohne Zeugen kann jederzeit widerrufen werden: Erfolgt der Iqrar vor der Eheschließung begründet er ein Eheverbot. Erfolgt er nach der Eheschließung, wird der Ehestatus als fasid eingestuft und die Ehe (richterl.) aufgelöst. Ehefrau hat Anspruch auf Mahr. Erfolgt der Iqrar von einer Frau vor der Ehe, kann die Frau von sich aus keine Ehe mit dem Mann schließen. Dem Mann steht jedoch grundsätzlich das Recht der Eheschließung zu, sofern er den Iqrar der weiblichen Person nicht bestätigt und Anhaltspunkte für eine Falschaussage der Frau vorliegen. Erfolgt der Iqraar der weiblichen Person in der Ehe, hat der Iqraar keinen Einfluss auf Gültigkeit der Ehe, solange der Mann den Iqrar nicht bestätigt. Aischa soll ihren Cousins ihre Milch gegeben haben um ihnen gegenüber nicht hinter dem Vorhang bleiben zu müssen. Eine Frau kam zum Propheten und fragte was sie tun soll um mit ihrem inzwischen erwachsenen Adoptivsohn leichter Umgang pflegen zu können. Der Prophet sas empfahl ihr, ihm von ihrer Milch zu geben um somit eine Milchverwandtschaft herzustellen. Das war aber nur ein Rat für diese eine Person.
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Das Testament, Al-wasiyyah الوصية Möglichkeiten der Besitzübergabe: Rechtswirksame testamentarische Verfügungen erfolgen erst nach dem Tode des Legators. Schenkungen finden zu Lebzeiten des Vermachenden statt. Normenänderung der t. Verfügungen zu Lebzeiten des Propheten (sal-lal-lahu 'alaihi wa sal-lam) In der Frühphase des Islam war ein Testament gegenüber Eltern und Verwandten waadschib. Aber noch ohne Quoten.   كُتِبَ عَلَيْكُمْ إِذَا حَضَرَ أَحَدَكُمُ الْمَوْتُ إِنْ تَرَكَ خَيْرًا الْوَصِيَّةُ لِلْوَالِدَيْنِ وَالْأَقْرَبِينَ بِالْمَعْرُوفِ حَقًّا عَلَى الْمُتَّقِينَ* „Euch wurde geboten - wenn der Tod bei einem von euch zugegen wird, wenn er Gut hinterlässt, das Vermächtnis für die Eltern und die Nahverwandten nach dem Gebilligten. Es ist eine Pflicht für die Muttaqin“ [2:180] Später kam Nasch (Abrogation)zustande: Das heißt: Zwei Drittel der Erbschaft müssen nach den Quoten verteilt werden. Nur ein Drittel darf per Testament an freigestellte Personen (z.B. beste Freundin, aber nicht Kinder oder andere Erbberechtigte) vermacht werden. Bei Zuwiderhandlung Rechtwirksamkeit nur mit Zustimmung der Erbberechtigten. Verschiedene Aspekte Erbberechtigte dürfen nicht im Testament erwähnt werden, es sei denn mit Zustimmung der anderen Erbberechtigen. Es ist aber möglich kein Testament zu machen und alles unter den Erbberechtigten aufzuteilen. In einem islamischen Testament brauche ich nicht dazuschreiben, dass die zwei Drittel an die Quotenerben gehen. Das ist Selbstverständlich. ABER Für Muslime heute im Westen ist es Pflicht ein Testament zu machen um eine islamkonforme Verteilung des Vermögens zu gewährleisten. Sonst werden nämlich die Erbschaftsregeln des Landes in dem man lebt vollzogen Erbschaftssteuer muss allerdings bezahlt werden da dies eine Steuer wie jede andere und somit gesetzlich vorgeschrieben ist. Wichtig ist auch bei Konvertiten, dass sie ins Testament schreiben, dass sie keinesfalls erdbestattet werden wollen. Sonst könnten die nichtmuslimischen Verwandten aus Unwissenheit dies veranlassen. Der Vermachende behält bis zu seinem Tod das Recht, seine Testament /Wasiyya zu widerrufen. Testamentarische Verfügungen sind allgemein mandub – soll Handlung. Eine Sadaqa (Schenkung) zu Lebzeiten übertrifft bezügl. des Lohnes grundsätzlich den eines Testaments. (Man muss Geiz und Egoismus überwinden) Hukm eines Testaments: Waadschib: wenn Pflichten gegenüber ALLAH (ta‘aala) ausstehen, und er befürchtet, dass diese Pflichten danach nicht nachgeholt werden. Hat z.B einen Ramadan nicht gefastet, oder Zakkah nicht entrichtet. Normal ist es verboten seine Sünden jemand mitzuteilen (ALLAAH isz der Allbedecker und deckt unsere Sünden zu also sollen wir sie nicht untereinander offenlegen. Aber in diesem Fall ist es notwendig sie offenzulegen, damit die Verwandten für diese Person diese Pflichten nachholen können. Haraam: für Haram-Handlungen, wie Enterbung. (nur, wenn Sohn z.B. Vater getötet hat, um an sein Erbe zu kommen – bzw. bei Glaubensunterschiedlichkeit) (Dieses erfolgt erst) nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden, ohne (die Erbberechtigten) zu schädigen. [4:12-13] Mubaah: wenn z. B. Reiche berücksichtigt werden. Wenn der Legator (Verstorbene)damit die Niyya fasst, sie zu islam-konformen Handlungen zu bewegen, gelten die Verfügungen als mandub. Makruuh: wenn der Legator über geringe Mittel verfügt und die Erben arm sind.   Erben im vollen islamischen Sinn heißt – dass die im Quraan festgesetzten Quoten vererbt werden. Dies geht nur, wenn Erblasser und Erbe Muslime sind. Das im Westen übliche „vererben“ im Sinne von – im Testament etwas vermachen ist im islamischen Sinn eine Schenkung nach dem Ableben.     Unerlässliche Bestandteile eines  Testamentes   1. Der Vermachende [Al-muusi] Eine Person, welche das Vermächtnis errichtet [Al-muusi], muss geschäftsfähig sein mündig [baaligh], bei vollem Verstand [‘aaqil] und vollkommen freiwillig handeln.          Daraus folgt, dass auch ein Kaafir, (die meisten sagen bis zu einem Drittel – die anderen sagen: ist kein Erben im vollen islamischen Sinn, sondern eigentlich eine Schenkung also können sie alles geben) weil er als geschäftsfähig gilt, und auch eine Person, die aufgrund von großen Verschwendungen für entmündigt erklärt wurde, ein Testament erstellen kann. 2. Der Vermächtnisnehmer [Al-musa-lahu] Vermächtnisnehmer kann bestimmt (für eine Person) oder unbestimmt (öffentl. Zweck, Organisation) sein. Vermächtnisnehmer muss verfügungsberechtigt und imstande sein, das Eigentum an dem Gegenstand des Vermächtnisses zu erwerben. Das Vermächtnis für ein ungeborenes Kind ist zulässig, wenn es innerhalb der nächsten 6 Monate lebend zur Welt kommt. Vermächtnisnehmer muss mit Namen genannt werden und eindeutig identifizierbar sein; z.B. nicht: „Hiermit vermache ich mein Vermögen an einen der beiden Männer“ als unzulässig. 3. Gegenstand des Vermächtnisses [Al-musa-bihi] Es muss so beschaffen sein, dass eine Übertragung des Eigentums daran stattfinden kann. Z.B. Haus… Das zu Vermachende muss zum Zeitpunkt der Testamenterstellung existent sein; damit ist das Vermächtnis z. B. einer noch nicht gebauten Moschee unzulässig. Im 2. Fall ist das Vermächtnis für einen unpersönlichen, öffentlichen Zweck bestimmt. Damit erfolgt dieses für Arme i. a., für Gelehrte, Verwandte, die nicht erbberechtigt sind, für die Vollziehung der Hadsch oder ‘Umra, für den Moscheebau oder einer Schule etc. 4. Die Form [As-siighah] Der Erblasser muss seine Absicht in deutlichen Worten kundtun: „Hiermit vermache ich N.N. folgendes...“
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aber ist auf jeden Fall Unterhaltspflichtig. Liegt eine Eheauflösung durch Scheidung oder Tod des Ehepartners vor, geht das Recht der Personensorge des Kindes bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres auf die Mutter über. Nach dem 7. Lebensjahr gibt es Meinungsverschiedenheiten. Einige sagen - das Kind kann (mu-mayiiz) entscheiden, bei welchem Elternteil leben möchte. Andere sagen – nach dem 7. Lebensjahr, muss das Kind zum Vater.   Bei Fehlen der Mutter haben folgende Personen haben das Recht auf hadaanah (ersten 7 Lebensjahre) Zu beachten ist immer, wer sich am besten um das Kind kümmern kann. Nach der MG: - die Großmutter mütterlicherseits (ms) dann - die Großmutter (väterlicherseits vs.)   Nach den Maalikiten: -           Bei Fehlen der Mutter die Großmutter ms -           Tante ms. -           Tante der Mutter vs -           die Großmutter des Kindes vs   Nach den Hanbaliten -           Vater -           Großmutter ms -           Großmutter vs -           Urgroßmutter vs -           Großvater vs       Allgemeine Regelung: •          Stehen mehrere Verwandte einer Kategorie als Sorgeberechtigte zur Verfügung (z. B. Schwester und Brüder), werden die weiblichen Verwandten den männlichen vorgezogen. •          Stehen mehrere Personen derselben Kategorie als Sorgeberechtigte zur Verfügung und alle sind desselben Geschlechts (z. B. nur Brüder bzw. nur Schwestern), dann entscheidet unter ihnen das Los. Fällt die Mutter aus irgendwelchen Gründen für die Obsorge in den ersten sieben Jahren aus, so bekommt nicht automatisch der Vater das Sorgerecht, sondern die näheste weibliche Person   Voraussetzungen sorgeberechtigter Person: •          Zurechnungsfähiger Muslim, (Muslim nur bei Schaafiiten und Hanbaliiten Pflicht) Hanafiiten sagen – Mann muss Muslim sein, Frau nicht) •          unbescholten und vertrauenswürdig, •          Im selben festen Wohnsitz wie das Kind sein, frei von ansteckenden und unheilbaren Krankheiten (früher z. B. auf Tuberkulose zu), nicht körperlich beeinträchtigt, Übernimmt die Mutter die Hadaanah, behält sie dies nur solange sie nicht nochmal heiratet. D. h. Wenn der Stiefvater das Kind schlecht behandelt – oder die Mutter vor lauter Verliebtheit das Kind vernachlässigt, verliert sie das Sorgerecht. Wenn alle gut für das Kind sorgen darf es bei der Mutter und dem neuen Ehemann bleiben. Es ist nach einer Scheidung zwar eine Person Obsorgepflichtig – aber Entscheidungen wie welche Schule soll das Kind besuchen… müssen gemeinsam getroffen werden. Diejenige Person die die Obsorgepflicht hat, darf dem anderen, ehemaligen Ehepartner das Kind nicht vorenthalten.  Wenn die Mutter mit dem Kind an einen Ort zieht, wo der Vater das Kind nicht regelmäßig sehen kann, verliert sie das Sorgerecht. Dann bekommt diejenige Person das Sorgerecht die so wohnt, dass beide Elternteile das Kind sehen können. Hanbaliiten und Schafiiiten sagen – wenn Mutter nicht stillen kann, verliert sie das Sorgerecht – heute nicht von Bedeutung da es Säuglingsmilchpulver gibt.     In diesen Fällen behält die Mutter die Hadaanah 1. Wenn der Vater des Kindes in Einvernehmen mit dem neuen Ehemann der Personensorge zustimmt. In diesem Fall geht die Sorgepflicht des Kindes nicht auf die Großmutter über. 2. Wenn der neue Ehemann zum Kind in einer derartigen verwandtschaftlichen Beziehung steht, dass er nach der o. g. Hierarchie eine Sorgepflicht für das Kind hat, wenn auch in entfernter Linie. Hanbaliiten und Schafiiiten sagen – wenn Mutter nicht stillen kann, verliert sie das Sorgerecht – heute nicht von Bedeutung da es Säuglingsmilchpulver gibt.
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Linguistisch: Verbergen von etwas; im übertragenen Sinne: „das Bedecken der Schuld“. Fachspezifisch: ein festgelegter Sühneakt, um ein Fehlverhalten wiedergutzumachen und die Schuld ALLAH (ta'ala) gegenüber zu tilgen. Man muss am jüngsten Tag keine Rechenschaft mehr darüber ablegen. Kaffara kann in der Befreiung eines Sklaven, im Fasten oder im Speisen von Bedürftigen erfolgen. (muss meist in dieser Reihenfolge erfolgen, bei einigen Angelegenheiten aber gibt es Wahlmöglichkeit) Sklaven gibt es heute nicht mehr. Manche Gelehrte sagen – man kann stattdessen die Anwaltskosten für einen zu Unrecht gefangenen Häftling übernehmen. Oder Lösegeld für eine entführte Person zahlen. Aber MG sagt: Es gibt keine Sklaven mehr, also fällt die erste Möglichkeit für Kaffarah weg und das Fasten tritt an die erste Stelle.     Kaffarah-Bereiche: - Zuwiderhandlungen im Fastenmonat Ramadan - Zuwiderhandlungen während der Hadsch - Yamin und Nadhr - Dhihar - Mord oder Totschlag - Abtreibung   Kaffarah für Geschlechtsverkehr im Ramadan oder absichtliches Brechen des Fastens durch Essen oder Trinken.   Befreiung eines (muslimischen Sklaven), wenn das nicht möglich ist -  Fasten an 2 nacheinander folgenden Monaten - Speisung von 60 Bedürftigen.                       o. g. Reihenfolge ist zu beachten! Kaffarah wegen Geschlechtsverkehr, nach Schafi'iten nur für Ehemann. Den durch den Geschlechtsverkehr versäumten Fastentag holen sowohl Ehemann als auch Ehefrau nach. Hanafiithen – Essen trinken und Geschlechtsverkehr für beide Geschlechter. Niyya ist Pflicht (bei allen Schulen), da Kaffarah `Ibadah darstellt. Niyya muss vor Beginn der Fadschr Gebetszeit gefasst werden. Assubbahu saadiq beim Fastenbrechen durch frühzeitiges Essen oder Trinken - Kaffarah gilt für jeden                   versäumten Tag! Wenn ich zehn Jahre nicht gefastet habe, muss ich jeden Tag                nachfasten plus einmal die Kaffarah.360 Tage Schafiiten sagen wegen absichtlichem essen oder trinken keine Kaffarah nötig Wenn man nach 58 Tagen fasten, schlappmacht, muss man wieder von vorne anfangen. Frau setzt bei Regel aus und macht dann weiter bis sie 60 Tage zusammen hat. Wenn Fasten wegen Krankheit oder Alter nicht möglich – Dritte Möglichkeit – 60 Arme Speisen (eine landesübliche Malzeit – bei uns zirka 10Euro) Wer ohne entschuldigenden Grund die versäumten Tage nicht bis zum Beginn des Ramadanmonates im darauffolgenden Jahr nachholt, muss hierfür eine Kaffarah leisten, die in der Speisung eines Bedürftigen besteht. Diese Kaffarah wird Fidja genannt. Wenn die Person verstirbt, ohne die versäumten Tage nachzuholen, holt ihr Wali für sie die verbliebenen Fastentage nach [Kann-Norm]. Sollte der Wali es nicht tun können, dann muss aus dem Nachlass des Verstorbenen für jeden versäumten Tag der Geldwert für die Speisung eines Bedürftigen entnommen werden. [Muss-Norm] Altersschwachen und chronisch Kranken, die nicht fasten können, speisen jeden Tag einen Bedürftigen. Nachholen der Fastentage durch den Wali ist nicht notwendig. Es gibt Frauen die die Pille nehmen um durchfasten zu können. Nach MG ist das nicht gut, da die Menstruation von ALLAAH so vorgesehen ist und für den Körper der Frau eine wichtige Reinigung ist die nicht künstlich beeinflusst werden sollte.   Asch-schafi’i Schwangere und stillende Mütter, die aus Angst um das Wohlergehen ihres Kindes die Fastenpflicht aussetzen, müssen die gleiche Anzahl an Tagen nachholen und darüber hinaus als Kaffarah für jeden versäumten Tag einen Bedürftigen speisen. Wenn sie hingegen die Fastenpflicht aussetzen, weil sie sich gesundheitlich nicht dazu in der Lage fühlen, müssen sie nur die gleiche Anzahl an Tagen nachzuholen, ohne dabei eine Kaffarah zu leisten. Bei den anderen Schulen muss die Frau in keinem der beiden Fälle eine Kaffarah leisten.       Kaffarah bei Zuwiderhandlung in Hadsch   Bei Verletzung einer Wadschib-H. (Eintritt in Ihram, Bewerfen der 3 Dschamarah) – keine Wahlfreiheit       - zuerst Opfern eines Schafs oder eines 1/7 Kamel/Kuh;       - Bei Nichtvermögenden gilt 10-tägiges Fasten, drei Tage während der Hadsch und 7 Tage             im Heimatort.   Bei Versäumen der Zeit des Aufenthaltes in 'Arafat (9./10. Dhul-hidscha) .  Sie muss auch Tawaf und Sa’i vollziehen und die Kopfhaare rasieren und im darauffolgenden Jahr, die Hadsch von neuem vollziehen. Also sozusagen die Hadsch fertig zu Ende vollziehen und sobald man es sich wieder leisten kann Hadsch von neuem.   Kaffarah bei Zuwiderhandlungen im Ihram-Zustand (Kürzen der Haare, Schneiden der Nägel, Tragen genähter Kleidung…) – Wahlmöglichkeit Opfern eines Schafes oder Dreitägiges Fasten oder Speisen von 6 Bedürftigen mit insg. 3 Sa‘ (7,2kg) Weizen oder Gerste.     Kaffarah bei Übertretung des Jagdverbotes im Ihram-Zustand während der Hadsch-Zeit: -Wahlmöglichkeit     -       Opfern eines Opfertiers, das der Jagdbeute gleichwertig ist; oder     -       Verteilung von Getreide an Bedürftige: die Menge dem Schätzwert der Jagdbeute             entspricht, oder     -       Fasten: Man fastet für jeden Mudd (ca.1kg) einen Tag.     - Wenn kein gleichwertiges Opfertier dargebracht werden kann, dann stehen zwei Optionen      als Kaffarah zur Auswahl: entweder in der Speisung von Bedürftigen oder im Fasten.               - Eine Ausnahme besteht, wenn die Jagdbeute eine Taube war. Hier gilt als Kaffarah das      Opfern eines Schafs.         Kaffarah für Eintritt in den Ihram ohne Vervollständigung der Hadsch-Riten. - zum Beispiel : wenn jemand zu Hause schon in den Ihram eintritt und dann passt was mit dem Pass nicht. Oder ich lande in Jeddah und die Saudis verweigern mir die Einreise.        - Opferung von einem Schaf an dem Ort, an dem die Hadsch abgebrochen wurde, sowie              Danach (wieder zu Hause)        - Rasieren oder Kürzen der Kopfhaare.        - Wenn kein Opfertier zu besorgen ist, dann müssen Bedürftige gespeist werden. Dabei         richtet sich die Gesamtmenge am geschätzten Wert eines Schaftieres. Wenn die              Person auch dazu nicht imstande ist, muss sie für jeden Mudd (als Ausgleich jeweils         einen Tag fasten.)   Kaffarah bei Geschlechtsverkehr in Hadsch   vor dem 1. Tahallul: Hadsch wird ungültig. - Hadsch zu Ende bringen, - Kaffarah für abgebrochene Hadsch leisten und - die Hadsch im nächsten Jahr nachholen - Opfern eines Kamels; erst bei Unvermögen, - Opfern einer Kuh; erst bei Unvermögen, - Opfern von 7 Schafen; erst bei Unvermögen - Marktwert eines Kamels schätzen und dementsprechend Nahrungsmittel verteilen; erst bei      Unvermögen -für jeden Mudd einen Tag zu fasten.   vor dem 2. Tahallul: Opfern v. Kamel/Kuh.     Kaffarah beim Yamin يمين und Nadhr نذر       Ling.: Yamin: „Macht/Kraft“. Metaphorisch: „die rechte Hand“. Die Araber bezeichnen den Eid als yamin, weil sie beim Ablegen des Schwures rechte Hand des Gegenübers hielten. Fachsp.: Yamin: "eine mit Bedacht ausgeführte Bekräftigung einer gemachten Aussage oder eines zu beabsichtigten Vorhabens unter Anrufung ALLAHs mit dessen Namen [asma’ أسماء] oder Eigenschaften [sifat صفات]."   Unbedachter Yamin [laghwu لغو] ist irrelevant. Eid ist nur bindend nach (Zurechnungsfähigkeit, mit Bedacht unter Anrufung ALLAHs). Setzt man das Vorhaben im Eid nicht um, dann ist Kaffarah zu leisten. „Wer Eid leistete, dann Besseres einsah, dann soll es umsetzen und eine Kaffarah für seinen Eid leisten.“ [Muslim]z.B./Abu Hureira hat geschworen sich in die Moschee zurückzuziehen – doch dann brauchte jemand seine Hilfe- in so einem Fall soll man seinen Eid brechen. Der Schwur zur Bekräftigung einer Unwahrheit heißt al-yamin al-ghamus اليمين الغموس, weil er den Meineidigen „in Sündhaftigkeit taucht“.   Begriffsbestimmung von An-nadhr   Ling.: „ein Versprechen oder Vorhersage“. Fachsp.: „Ablegen eines Eides/Gelübdes, ‘Ibadah auszuführen, die keine Wadschib-Handlung (sondern sunnah) darstellt, und die bedingungslos oder bedingt sein kann.“   Anders als Yamin stellt Nadhr eine ‘Ibadah dar. (Ich werde morgen Fasten-nadhr/ Ich werde morgen meine Schwester besuchen-yamin) Nadhr ist verbindlich (Islam, Zuechnungsf. und Freiwilligkeit zu beabsichtigter ‘Ibadah). Man kann eine für das Kollektiv bestimmte Handlung [fard-kifayah] wie das Medizinstudium zu individueller Pflicht [fard-’ain] erklären.- Wenn es weit und breit keinen Arzt gibt. Formen von Nadhr: Ablegen im Zorn bzw. während einer Auseinandersetzung: „nadhr al-ladschadsch“ [das      Gelübde ewiger Feindschaft] genannt. Er wird einem Yamin gleichgesetzt. Man darf solch ein Gelübde nicht erfüllen. (z.B.: Ich werde nie wieder mit Person X sprechen, anderenfalls werde ich drei Monate fasten) MG sagt: man muss das Gelübde brechen aber trotzdem Kaffarah für Eidbruch leisten). Einige Gelehrte sagen, da ist nie ein Eid zustande gekommen da es haram ist, nicht mit seinem Bruder zu sprechen. Ablegen in Abhängigkeit von einer Bedingung. (wenn ich Prüfung bestehe, werde ich 10 Tage fasten) Ablegen weder in Zorn noch in Abhängigkeit von einer Bedingung. (bei ALLAAH ich werde ab morgen 10 Tage fasten) Bei der 2. und 3. Form kann keine Kaffarah eingesetzt werden. Das Gelübde bleibt für die Person stets verpflichtend und muss komplett erfüllt werden.   Kaffarah für Eidbruch yamin +nadhr - entweder Freilassung eines musl., gesunden, und unversehrten Sklaven, - oder Speisung von 10 Bedürftigen - oder Bekleidung von zehn Bedürftigen  bei Unvermögen (wenn man nichts von den drei oben genannten Wahlmöglichkeiten erfüllen kann - Fasten von insgesamt drei Tagen. Das Fasten muss nicht unbedingt am Stück erfolgen.   - Kaffarah bei Nadhr ist gleich wie bei Eid-bruch. Zu berücksichtigen ist, dass dies nur bei nadhr-al-ladschadsch gilt.             Kaffarah bei Zihar   Zihar wurde unter „Scheidung“ abgehandelt. Wenn der Ehemann Zihar (du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter) ausspricht, muss er entweder sich von seiner Ehefrau scheiden, oder er widerruft seine Aussage und behält seine Ehefrau.  Die Kaffarah besteht aus: -           einen muslimischen Sklaven zu befreien; bei Unvermögen dann -           zweimonatiges ununterbrochenes Fasten; bei Unvermögen dann -           Speisung von 60 Bedürftigen. bevor die Kaffarah nicht vollständig geleistet ist, ist Geschlechtsverkehr haram.     Kaffarah (hier mit Schadensersatzzahlung zu übersetzen) bei Mord oder Totschlag   Kaffarah ist zu leisten, unabhängig davon, - ob Vorsatz vorlag, und - ob die Opferfamilie die Diyya erlässt, und - ob der Täter zur Tatzeit geschäftsfähig (mukallaf) war. Auch wenn jemand z.B in Privatinsolvenz     ist   Kaffarah besteht aus: - Freilassung eines muslimischen Sklaven, bei Unvermögen dann - 2-monatiges ununterbrochenes Fasten, bei Unvermögen dann    - bleibt die Verpflichtung solange erhalten, bis man eine der beiden o. g. Bedingungen   (Reihenfolge beachten) erfüllen kann.    Diya ist eine festgelegte materielle Entschädigung, die von einem (Gewalt-)Täter oder seiner Familie väterlicherseits anstelle einer Haft-, Körper- oder Todesstrafe an die Opferfamilie entrichtet wird. (100 Kamele – 100.000Euro)   Kaffarah bei Hadd-Strafen Für bestimmte Arten von Vergehen, wie Mord, Verleumdung, Zina etc. sind definierte hadd-Strafen vorgesehen (im Quraan von ALLAAH festgelegt). ! Dürfen nur vom Staat – in einem Staat in dem islamisches Recht herrscht vollstreckt werden. Müssen aber auch von islamischem Staat nicht volstreckt werden. Selbstjustiz in jedem Fall verboten! Wird die Person im Diesseits zur Rechenschaft gezogen, so gilt dies für sie als Kaffarah. Damit wird man nicht mehr im Jenseits von ALLAH (ta‘ala) belangt.   Kaffarah bei Abtreibung   Bewertung eines Schwangerschaftsabbruches Aus medizin. Sicht beginnt das menschl. Leben mit der Befruchtung. Für die Schari'a beginnt es mit dem Einhauchen des Ruuh 120 Tage nach der Empfängnis. Das quranische Verbot vom Töten des Menschen erstreckt sich sowohl auf die Lebenden als auch auf den beseelten Fötus. Über die Schutzwürdigkeit des Föten vor dessen Beseelung herrscht Konsens unter allen Gelehrten. Die Tötung im Stadium des Mudgha, also im Stadium der Ausbildung einzelner Körperteile ist verboten und erfordert eine Ghurra (1/20 einer Volldiyya).   Abtreibung nach den 4 Fiqh-Schulen H. und S. verbieten sie nach dem 120. Tag. Abtreibung vor dem 40. Tag nach Empfängnis gilt als mubah (kann Handlung). Abtreibung zwischen 40. und 120. Tag tendieren Richtung Verbot. Malikiten verbieten sie mit Beginn der Befruchtung. Hanbaliten verbieten sie nach dem 120. Tag. Vorher gilt sie als mubah.   Dabei gilt in allen Fällen, dass eine Abtreibung nur dann zulässig ist, wenn die Empfängnis aus einer Sahih-Ehe hervorgegangen ist, beide Ehepartner diesem Eingriff zustimmen und 2 kompetente Ärzte bestätigen, dass die Frau mit dem Eingriff keine gesundheitlichen Schäden davonträgt.   Verpflichtung zur Zahlung einer Ghurra   Die Ghurra gilt nach der Abtreibung unabhängig vom Geschlecht des Fötus: Abtreibung erfolgt mit Mitteln, die erfahrungsgemäß unmittelbar die Trennung des Fötus herbeiführen. Diese kann begangen werden: durch Tat, Wort, eine physische oder moralische Handlung. Für alle Fiqh-Schulen (Ausnahme: Hanafiten) ist es unwesentlich, ob die Abtreibung von einer lebenden oder toten Mutter erfolgte. Das Abgetriebene muss als menschliche Gestalt erkennbar sein (Malikiten widersprechen).   Verantwortlicher zur Zahlung der Ghurra   Zahlung der Ghurra ist fällig unabhängig von der Absicht bei der Abtreibung. Ghurra muss aus dem Vermögen der männl. Verwandtschaft (al-’aqila العاقلة) des Täters entrichtet werden.   Wer beansprucht den Gegenwert einer Ghurra? Ghurra zählt zum Eigentum und zur Erbmasse des Fötus Dementsprechend erhalten seine rechtmäßigen Erben gemäß ihrem Pflichtanteil diese Erbmasse.
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Das islamische Erbrecht, الفَرَائِضْ   Linguistisch: „Festsetzung bzw. Pflicht“ kommt von fard Pflicht. مِيرَاث  - Synonym Fachspezifisch: Al-fariida الفَرِيضَة ist die durch die Scharii’ah festgelegte Quote jedes Erbberechtigten. [Surah 4 Nisaab] Männer haben höhere Quoten als Frauen. Das ist keine Benachteiligung der Frau, sondern, liegt an den finanziellen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Der Mann hat viel Höhere Ausgaben: Männer (Pflichten): - zahlen die Brautgabe. - Allein unterhaltspflichtig. - müssen Vermögen mit Familie teilen. - müssen Einkommen mit Familie teilen. - müssen Erbanteil mit Familie teilen. -müssen sich an der Diyyah beteiligen. Frauen sind zu all dem nicht verpflichtet. Haben somit viel geringere finanzielle Aufwendungen.     Die unerlässlichen Pflichtteile des Erbens (Arkaanul-miiraath)   Damit das Erben zustande kommt, sind folgende Bestandteile begriffsnotwendig: •          Die vererbende Person bzw. der Erblasser المُوَرِّث •          Die erbende Person bzw. der Erbe الوَارِثُ •          Die Erbschaft المَوْرُوثُ bzw. التَّرِكَةُ taraka er hinterließ       Der Erblasser und der Erbe   Rechtmäßiger Erbanspruch   سَبَبُ الإرْث besteht aufgrund einer: - Zugehörigkeit zum Islam (per Testament kann sowohl ein Muslim einem Nichtmuslim als auch umgekehrt nach seinem Ableben etwas hinterlassen. Dies ist im islamischen Sinn jedoch kein Vererben, sondern eine Schenkung. Dies ist jedoch maximal bis zu einem Drittel möglich. Erben im islamischen Sinn ist - Legitimen Abstammungsbeziehung - Bestehenden gültigen Ehebeziehung (auch noch solange die Frau sich in ihrer Idda befindet)   Erbunwürdigkeit مَانِعُ الإرْث ist: - Mord oder Totschlag des Erblassers (Sohn tötet Vater um an sein Erbe zu kommen) - Verschiedenheit der religiösen Bekenntnisse (Nichtmuslim kann nicht fordern nach den islamischen Quoten zu erben) Nur aus diesen beiden Gründen kann nach islamischem Recht das Erbe vorenthalten werden.Es ist nicht möglich einen seiner Quotenerben zu enterben, weil er sich zum Beispiel nicht so verhalten hat wie der Erblasser es wünschte. In manchen Ländern wird auf Frauen die ihr Erbe annehmen mit dem Finger gezeigt. Dies ist rein traditionell bedingt und unislamisch.   Erbschaftsregelungen greifen ein: - nach Tod des Erblassers               Die Hinterlassenschaft (At-tarikah التركة)   Verteilung der Hinterlassenschaft erfolgt der Reihe nach wie folgt: - Tilgung d. Sachschulden (Pfandrückgabe, Bezahlung gelieferter Sachen, etc.) - Begleichung der Bestattungskosten - Tilgung der Geldschulden ALLAAH gegenüber (Kaffaarah, Zakah, Nadhr ...) - Vollstreckung des Testaments (Drittel) Restliche zwei Drittel gehen an die Quotenerben. z.B. 30 000 Erbmasse: 1000 Euro Sachschulden                  1000 Euro Bestattungskosten                  1000 Euro Zakahrückstand – bleiben 27 000 Euro                  Davon darf 1/3 per Testament an wen auch immer vergeben werden. 2/3                   Unter den Quotenerben aufgeteilt.      In Europa muss man auch als Muslim Erbschaftssteuer bezahlen. Das ist gesetzlich verankert und muss von den hier lebenden Muslimen wie jedes andere Gesetz beachtet werden.                      Erbberechtigte Personen männliche Personen: - Sohn - Enkel (Sohnessohn), s. männl. absteig. Linie - Vater - Großvater (Vatersvater), s. männl. aufsteig. L. - Bruder - Sohn des Bruders (Neffe), s. männl. absteig. L. - Bruder des Vaters (Onkel väterlicherseits) - Sohn v. BdV (Cousin väterl.), s. männl. abst. L. - Der Ehemann Leben alle oben angeführten männlichen Erben, erben nur: Vater, Sohn und Ehemann.   weibliche Personen: - Die Tochter - Die Tochter des Sohnes (Enkelin), bzw. die Tochter einer männlichen absteigenden Linie des       Sohnes. - Die Mutter - Die Großmutter - Die Schwester - Die Ehefrau   Leben alle weiblichen Erben, erben nur: Tochter, Tochter des Sohnes (Enkelin), Mutter, leibliche Schwester und die Ehefrau.   Leben alle männlichen und weiblichen Erben, erben nur: Sohn, Tochter, Vater, Mutter und Ehemann resp. die Ehefrau   Einteilung der Erben:   1.  Die Erben festgelegter Anteile  Ashaabul-furuud أَصْحَابُ الفُرُوض Personen mit einer im Quran determinierten Quote (1/2, 1/4, 1/8, 2/3, 1/3, 1/6). Als Ashaabul- furuud kann man mehre Eigenschaften haben. Ashabul furuud und wenn es keine Al-‚asabah gibt, gleichzeitig ahlur-radd.   2. Die Erben des quotenfreien Anteils  Al-’asabah العصبة Personen ohne determinierte Quote, sie erben den Rest nach Ashaabul-furuud. -           Bleibt nichts übrig, erben sie nichts. -           Sind keine Ashaabul-furuud vorhanden, erben sie alles.   3. Die Erben des Überschusses  Ahlur-radd أهل الرد Fehlen die ‘Asabah, wird der Rest der Hinterlassenschaft zusätzl. an Ashaabul-furuud - mit Ausnahme des Ehemannes resp. der Ehefrau - verteilt. Fallbeispiel: Vater hinterlässt 2 Töchter: als Ashaabul-furuud erben sie 2/3 der H., da keine Asabah da sind, bekommen sie auch das letzte Drittel, also alles.   4. Die Erben mütterlicherseits  Dhawuul-arhaam Verwandte, die weder Ashaabul-furuud noch ‘Asabah sind (z. B.: Kinder der Töchter des Erblassers).         Die determinierten Quoten: - Die Hälfte: 1          Der Ehemann von kinderloser Ehefrau [S. 4:12] 2          Die einzige Tochter ohne eigene Brüder [S. 4:11] 3          Die einzige Tochter des Sohnes (Enkelin) ohne eigene Brüder von einem Erblasser ohne             (lebende) Kinder. 4          Die einzige leibliche Schwester ohne eigene Brüder und der Erblasser ohne Kinder & sein       Vater/ Großvater nicht leben. [4:176]   - Das Viertel: 5          Ehemann von Ehefrau mit Kindern bzw. Sohneskindern [4:12] 6          Ehefrau/en von Ehemann ohne Kinder         [4:12]   - Das Achtel: 7          Ehefrau/en vom Ehemann mit Kindern bzw. Sohneskindern [4:12]   - Zwei Drittel: 8          Zwei und mehr Töchter ohne eigene Brüder [4:11] 9 Zwei und mehr Sohnestöchter ohne eigene Brüder und Erblasser ohne Kinder. 10 Zwei und mehr leibliche Schwestern ohne eigene Vollbrüder, sowie in der absteigenden Linie des Erblassers keinerlei (lebende) Kinder, und sein Vater/ Großvater nicht mehr leben [4:176]   - Das Drittel: 11        Mutter vom Erblasser ohne Kinder und ohne mind. zwei Geschwister [4:11] 12        Zwei und mehr Geschwister mütterl. eines Erblassers ohne Kinder und Vater/Großvater [4:12]   - Das Sechstel: 13 Vater vom Erblasser mit Kindern (Sohnessohn). 14 Großvater väterlicherseits: Erblasser mit Kindern, ohne Vater 15 Mutter: Erblasser mit Kindern bzw. Erblasser ohne Kinder aber Vorhandensein von zwei oder   mehr Geschwistern 16 Großmutter (väterlicherseits/ mütterlicherseits): Mutter des Erblassers tot 17 Tochter/Tochter des Sohnes: Erblasser mit mindestens einer Tochter ohne Sohn/Enkel 18 Eine/mehrere Halbschwestern väterlicherseits: Erblasser ohne Kinder und Vater/Großvater väterlicherseits und ohne Voll- o. Halbbruder väterlicherseits, aber mit leiblicher Schwester. 19 Einzige/r Halbbruder/-schwester mütterlicherseits: Erblasser ohne Kinder und Vater/Großvater. Wenn mind. 2 Halbgeschwister mütterlicherseits erben, dann teilen sie sich das Drittel.   - Das Drittel des Restes (1/3 d.R.)   20 Großvater (Vatersvater), wenn er mit den Geschwistern des Erblassers erbt. 21 Die Mutter in zwei besonderen Fällen: Erbfall: Frau hinterlässt Ehemann, M. und V.: Ehemann 3/6, M. 1/3 d.R.=1/6, V. erbt Rest=2/6. (sonst: Ehem.=3/6, M.=2/6, V. Asabah Rest=1/6) Erbfall: Mann hinterlässt Ehefrau, M. und V. Ehefrau=3/12, M.=3/12, V. Asabah Rest= 6/12. (sonst: Ehefrau=3/12, M.=4/12, V. Rest=5/12).   Die Gefährten z. Z. von ’Umar (radial-lahu ‘anhu) einigten sich auf Einführung des „1/3d.R.“ In manchen islamischen Ländern geht das 1/3 des Restes an den Staat. In einigen an die Enkel.     Al-’asabah العصبة – die Erben die keine Quote haben   Ling.: „verwandtschaftliche Abstammungsbeziehung einer Person zu ihrem Vater“. (‘Asabah: Umgeben bzw. Stärken)   Fachsp.: Al-’asabah: jeder männliche Verwandte des Erblassers dessen Verwandtschaft unmittelbar und nicht über eine Frau besteht (Sohn und Sohnessohn usw., Vater und Vatersvater usw., Vollbruder und Vollbruderssohn usw., Halbbruder und Halbbruderssohn vs usw., Vatersvollbruder und Vatersvollbruderssohn usw., Vatershalbbruder und Vatershalbbruderssohn vs usw.).   Als ‘Asabah gelten prinzipiell alle oben angeführten erbberechtigten männlichen sowie weiblichen Personen, mit Ausnahme des Ehemanns und des Bruders mütterlicherseits. Beide erben nur in ihrer Eigenschaft als Ashaabul-furuud.   Einteilung der Asabah a) selbständige ‘Asabah (al-’asabah bin-nafs): alle männlichen Verwandten ohne weibliche Person als Zwischenglied zum Erblasser (V., Gv, S., Ss, B., Halbb. Väterl., Onkel väterl.). Sie erben in folgender Reihenfolge: - Nach dem Grad der Verwandtschaft [al-dschihah] 1.Ordnung: Sohn und absteigende männliche Linie, wie Sohnessohn. 2.Ordnung: Vater und aufsteigende männliche Linie, wie Vatersvater 3.Ordnung: Bu., Hb väterl. und abst. m. L., Neffe 4. Ordnung: On. väterl. und abst. m. L., Cousin Merke: niedrige Ordnung präkludiert die Nächsthöhere  Vater kann nie präkludiert (übergangen) werden! Wenn alle o.g. Erberechtigen vorhanden sind, dann erben sie entsprechend ihrem Grad, Rang u. Nähe, z. B. Sohn und Sohnessöhne haben einen höheren Grad als der Vater.   - Nach dem Rang (Daradschah) Sohn präkludiert den Sohnessohn. - Nach der Verwandtschaftsnähe [Qarabah] Leibl. B. präkludiert den B. väterl. - Wenn Mehrere nach Richtung, Nähe, Intensität    gleichen Rang haben, dann sind sie Partner. - Die nächste Asabah ist zur Erbschaft berechtigt     & präkludiert alle, die dem Erblasser weniger          nahe stehen.   b) ‘Asabah-Miterbinnen (al-’asabah bil-ghair). weibliche Quoten-Erbinnen, die mit ihren männlichen Verwandten des gleichen Grades, des gleichen Ranges und der gleichen Nähe erben. Sie erhalten dann keine Quoten sondern erben mit diesen Männern gemeinsam als ’Asabah im Verhältnis 1:2. Diese weiblichen selbständige ’Asabah-Erbinnen sind: - die Tochter mit ihrem Vollbruder - die Vollschwester mit ihrem Vollbruder und - die Halbschwester väterlichers. mit ihrem Bruder väs.     c) Partnerschaftliche ’Asabah-Erbinnen (Al-’asabah ma’al-ghair العصبة مع الغير) Diese sind zwei Quoten-Erbinnen, die gemeinsam als ’Asabah erben: - Die Vollschwester mit der Tochter bzw. Sohnestochter - Die Halbschwester väterlicherseits mit der Tochter bzw. Sohnestochter   Fallbeispiel: E. hinterlässt 2 T. und leibl. S./Hs. Väterl., so erben die T. gemeinsam 2/3, den Rest erhält die leibl. S./Hs. Väterl. als Asabah.   Die Erben des Überschusses (Ahlur-radd أهل الرد) Ahlur-radd sind die Quoten-Erben mit Ausnahme des Ehemannes resp. der Ehefrau, die den Rest der Hinterlassenschaft zusätzlich zu ihren Quoten erhalten, wenn keine ’Asabah vorhanden sind. Fallbeispiel: Wenn der Vater stirbt und nur zwei Töchter hinterlässt, so erhalten beide in der Eigenschaft als Quoten-Erbinnen zwei Drittel des Nachlasses. Da aber keine ’Asabah-Erben vorhanden sind, fällt ihnen auch das letzte Drittel zu und jede von ihnen erhält jeweils die Hälfte.   Die Erben mütterlicherseits (Dha­wuul-arhaam ذوو الأرحام) Es sind die Verwandten über die Mutter. Fachsp. „alle Verwandten des Erblassers, die weder zu den Erben festgelegter Anteile (Ashaabul-furuud) noch zu den Erben des quotenfreien Anteils (’Asabah) gehören“. Dazu zählen insbesondere die Kinder der Töchter, die Kinder der Sohnestöchter und der Großvater mütterlicherseits und seine Söhne. Die Schaafi’iten und die Maalikiten lassen Dhawuul-arhaam nur erben, wenn keine islamische Staatskasse (Baitul-maal) existiert. Die Hanafiten und die Hanbaliten lassen sie nur erben, wenn es weder Quoten- noch ’Asabah-Erben gibt.     Die Präklusion (al-hadschb الحجب) Ling.: „jemanden daran hindern, etwas auszu-führen, von der Ausführung e. Sache fernhalten“    حجب  - dieselben Grundbuchstaben wie bei hidschab – hindert jemand am sehen.   Formen der Präklusion P. aufgrund einer Handlung (totale P.) 2 Umstände begründen Erbunwürdigkeit/Maani’: - Mord am Erblasser durch erbberechtigte - Austritt aus dem Islam   P. aufgrund einer Person 1. Totale Präklusion: Erbe wird von der Erbfolge gänzl. ausgeschlossen (Ss durch S, Gv durch V, Gm durch M und V, Ugm v. durch Gm m.)   2. partielle Präklusion: Erbe als Ashaabul-furuud erhält geringeren Anteil als das, das ihm ohne den Präklusionsgrund zustehen würde (z. B.: Ehemann erhält ¼ statt ½, wenn neben ihm S. des Erblassers ist).   Grundsatz: die total präkludierte Person kraft der Existenz anderer Personen ihrerseits ist befähigt, weiterhin andere Personen partiell zu präkludieren.   Erbfall: E. hat leibl. B., Halbb. väterl. und M.: M.=1/6, weil eine Anzahl von B. vorhanden ist, obwohl der Halbb. väterl. von seinen leibl. B. präkludiert wird.   Erbfall: E. hat S. (Mörder) und M.: M.= 1/3; S. nicht mitberechnet.     Erbstatus einer vermissten Person (Al-mafqud)   1.Anteile der Erbberechtigten unabhängig vom Leben des Vermissten: Erbanteile auszahlen. 2.Wenn eine erbberechtigte Person in einem der beiden Fälle, entweder im Falle, dass die vermisste Person leben sollte oder verstorben ist, nicht zur Erbfolge berufen wird, hat sie folgerichtig keinen Erbanspruch, denn die vermisste Person gilt bis zum Gegenbeweis als lebende Person. Es wird so lange gewartet, bis es ziemlich sicher ist, dass die vermisste Person inzwischen eines natürlichen Todes gestorben ist. 3.Wenn der Erbteil der Erbberechtigten sich ändert, je nachdem, ob die vermisste Person am Leben oder gestorben ist, wird ihr jeweils als Vorsichtsmaßnahme stets der geringere Anteil angerechnet.   Erbstatus eines Ungeborenen Erbteil wird berücksichtigt. Man rechnet den sicheren Mindestanteil der Erbberechtigten an, unabhängig davon, ob das Kind lebend oder tot, männl. oder weibl. (oder gar Mehrlinge). Übri-ger Anteil wird einbehalten, bis das Kind da ist. Erbfall: E.: schwangere Ehefrau. Kind lebend, d. h. Ehefrau=1/8, wenn Kind tot dann 1/4. So wird ihr 1/8 angerechnet. Übriger Anteil wird zurückbehalten, bis das Kind da ist. Kind ist S.= Rest als Asabah=7/8. Kind ist T.= 4/8. Der Rest=3/8 zu Bait-ul-mal abgeführt. Gibt es diese Einrichtung nicht, erhält die T. diesen Anteil als Ahlu-radd. Kind tot, dann erhält endgültig Ehefrau=1/4 und Rest zu Thawul-arham.   Erbstatus eines unehelichen Kindes Die Abstammung eines unehelichen Kindes erfolgt im Sinne der Schari’a nur durch die Mutter. Die Abstammung durch den Vater wird dem Kind aberkannt, weil die Schari’a die Unzucht [Zina] nicht als zulässigen Vorgang betrachtet. Folgerichtig erbt das uneheliche Kind nicht vom Vater oder von dessen Angehörigen. Das Kind hat jedoch einen Erbanspruch durch die Mutter und deren Angehörige, weil seine Abstammung zu ihr bzw. zu ihnen mit Gewissheit festgestellt werden kann. Zina soll man nicht mit außerehelichem Geschlechtsverkehr übersetzen. Unzucht beste Übersetzung   Erbstatus eines Li’an-Kindes Durch das Ablegen des Li’an streitet der Ehemann ab, dass das Kind seiner Ehefrau von ihm gezeugt wurde. Die Auswirkungen des Li’an bestünden darin, dass die Abstammung des Kindes durch den Vater aberkannt wird und somit zwischen beiden keine erbschaftsrechtlichen Verhältnisse mehr bestehen. D.h. es hätte den gleichen schari’a-rechtlichen Erbstatus wie das uneheliche Kind. Danach kann das Kind von der Mutter bzw. ihren Angehörigen erben. Hat also denselben Erbstatus wie ein Zina Kind.
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Der Waqf – Islamische Stiftungen الوَقْفُ   Ling.: allgemein „Festhalten“, „Fernhalten“ oder „Hindern“ [habs حَبْس] und im speziellen Sinne „eine Sache davor schützen, daran hindern, in das Eigentum eines Dritten überzugehen.“ Plural von Waqf ist  أَوْقَافٌ. Fachsp.: „die Widmung einer Vermögensmasse für einen existenten islam-konformen Zweck um Allaahs willen, wobei ihr Stammvermögen durch Aufgabe jeglicher Verfügungsrechte erhalten bleibt und nur ihr Ertrag für diesen Zweck ausgegeben wird“. nach den Hanafiten, nach den Schaafi’iten und den Hanbaliten   Zulässigkeit zur Errichtung von Auqaf   لَنْ تَنَالُوا الْبِرَّ حَتَّى تُنْفِقُوا مِمَّا تُحِبُّونَ * „Ihr werdet (die Belohnung für) das gottgefällige Handeln nicht erhalten, bis ihr von dem spendet, was ihr liebt…“[3:92]   -           Hadith von ’Umar (radial-lahu ‘anh) und sein Waqf in khaibar.       Arkaan einer Waqf-Errichtung   Der Stifter [waaqif]: geschäftsfähig mit uneingeschränkter Verfügungsgewalt (kein Verschwender: مُبَذِرٌ oder Schuldner: مُفْلِس   So eine Waqf Stiftung ist eine immerwährende Quelle von Hasanat. Selbst wenn ich schon Tod bin – bekomme ich noch immer Belohnung dafür. 2. Das gestiftete Gut [mauquuf]: klar bestimmt, so beschaffen, dass die Substanz erhalten bleibt, und für eine ewige Dauer errichtet. 3. Begünstigte: entweder natürliche Personen oder religiöse bzw. wohltätige Einrichtungen. 4. Die Formel     Form der Erklärung zur Waqf-Errichtung   Der Stifter muss klar und unmissverständlich unabhängig von äußeren Bedingungen oder Zeitbestimmungen zum Ausdruck bringen, zu wessen Gunsten oder zu welchen Zwecken er stiftet. Man kann nicht nur eine Moschee stiften. Man kann auch ein Haus für Gelehrte, Reisende, Studenten… stiften an einen Verein oder eine Einzelperson. Danach darf er keinen persönlichen Nutzen mehr daraus ziehen (Ausnahmen: Beten in der Moschee und Trinken aus dem Brunnen).   Wirkungen der Errichtung eines Waqf   -           Verlust des Eigentumsrechts (kein Recht zum Verkauf bzw. Verschenken). -           Die Manfa’ah مَنْفَعَة, die Nutzung des gestifteten Gutes, wird auf die Begünstigten       übertragen. -           Dem Begünstigten steht Tasarruf تَصَرُفٌ, das Recht auf Nutzung des Waqf oder seines       Erlöses, zu.
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