Der Nutzungsplan

Beschreibung

Rechtswissenschaft Mindmap am Der Nutzungsplan, erstellt von Tiffany Steiger am 27/11/2017.
Tiffany Steiger
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Zusammenfassung der Ressource

Der Nutzungsplan
  1. Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die geplante Baute oder Anlage: (22 RPG)
    1. zonenkonform ist (lässt sich funktional dem Zonenzweck (Siedlung, Landwirtschaft, Schutz) zuordnen. Ausserhalb der Bauzone darf nur zum Zweck der Landwirtschaft gebaut werden)
      1. davon kann abgewichen werden, wenn der spezifische Zweck der Baute / Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Bsp. Kiesgrube) und dem Bau kein überwiegendes Interesse ( Bsp. Schutz des Landschaftsbild) gegenüber steht (24 RPG).
        1. Wird der Zweck der bestehenden Baute / Anlage ausserhalb der Bauzone geändert und ist nicht mehr zonenkonform, wird die Zweckänderung bewilligt, wenn dadurch keine Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (24a RPG)
        2. das Land erschlossen ist (Zufahrt besteht und Anschluss an Leitungen für Wasser, Energie und Abwasser ist ohne erheblichen Aufwand möglich)
        3. regelt parzellengenau und rechtsverbindlich die erlaubten, verbotenen und vorgesehenen Nutzungen des Bodens und konkretisieren so die Eigentumsverhältnisse (14 I RPG)
          1. Rechtsschutz
            1. Nutzungspläne müssen öffentlich aufgelegt werden und es muss ein Rechtsmittel gegen sie bestehen (33 RPG)
              1. können nur unmittelbar nach deren Erlass einer abstrakten Normenkontrolle unterzogen werden (wird unabhängig von einem konkreten Anwendungsfall überprüft).
                1. Zu einem späteren Zeitpunkt können sie nur unter eingeschränkten Bedingungen einer akzessorischen / konkreten Normenkontrolle unterzogen werden, wenn: (wird überprüft, ob die Norm, auf welche sich die VF stützt, gegen übergeordnete Normen verstösst --> es wird nur der Einzelakt, nicht jedoch die Norm aufgehoben)
                  1. der Betroffeme die Planungswirkungen nicht kannte
                    1. er keine Möglichkeit zur Anfechtung hatte oder
                      1. die Verhältnisse sich grundlegend geändert haben
                      2. Revision von Nutzungsplänen unterliegt strengen Bedingungen. Das gilt jedoch nicht, wenn er den gesetzlichen Anforderungen anzupassen ist (15 RPG).
                      3. Nutzungszonen (14 II RPG)
                        1. Landwirtschaftszone
                          1. umfasst das Land, das sich zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eignet und im Gesamtinteresse des Landes landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll (16 I RPG)
                            1. soweit möglich, werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden (Abs. 2)
                          2. Bauzone
                            1. umfasst nur das Land, das sich für die Überbauung eignet und bereits überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und auch erschlossen wird (15 RPG). Es ist zu achten auf:
                              1. - Eignung des Landes (Zweck der Besiedlung, d.h. keine Umweltbelastung in der Bauzone und kostengünstig erschliessbar)
                                1. - zur Bebauung benötigte Land (muss innerhalb von 15 Jahren erschlossen und bebaut werden - sonst muss es zurückgezont werden (21 II RPG))
                                  1. - Erschlossen ist Land, wenn es über Zufahrt sowie Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen verfügt (19 RPG)
                                    1. - Grösse der Bauzone (nicht übergrosse Bauzonen)
                                      1. - Grenzverlauf der Zone (nah an der Kernzone liegende Grundstück einzonen)
                                        1. - der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand für Wohnzwecke genutzte Fläche einer Gemeinde darf höchstens 20% betragen
                                      2. Schutzzone
                                        1. umfasst Gewässer, schutzwürdige Landschaften, Denkmäler, Ortsbilder und Naturschutzobjekte (17 RPG)
                                      3. durch Kanton und Gemeinde erlassen
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