Zusammenfassung der Ressource
Gattung/Spezifikation/Garantie/LOI/Option
- Gattungskauf
- Typisch für Massenartikel
- Nicht individuell, sondern nur der Gattung nach
einer bestimmten Sache oder Warenmenge
- Verkäufer hat, wenn nicht anderes vereinbart,
eine Sache mittlere Art und Güte zu liefern
- Kaufgegenstand kann ohne weiteres durch einen
anderen der gleichen Gattung umgetauscht werden
- Spezifikationskauf
(Bestimmungskauf)
- 1) zunächst Ware nur zwecks Rahmenvereinbarung
über Art, Menge und Grundpreis
- 2) Käufer bestimmt erst bei Abruf die Einzelheiten
der besonderen gewünschten Ware
- Üblich in der Eise, Holz, Garn- und Papierindustrie,
z.B. Garnhändler behält sich die Bestimmung der
Garnstärken und Farben vor
- Wird darauf verzichtet, kann der Lieferant
von sich aus das Material spezifizieren
- Garantievertrag
- gesetzlich nicht geregelt
- Jemand verspricht einem anderen für einen Erfolg
einzustehen, insbesondere die Gefahr (Risiko), die dem
anderen aus irgendeiner Unternehmung erwächst
- Geht über gesetzliche
Gewährleistung hinaus
- Garantie kann auch als Teil eines
Kauf- oder Werkvertrages sein
- Stoffgarantie / Leistungsgarantie
- Letter of intent (LOI)
- Unverbindliche Absichtserklärung
zwischen Käufer und Verkäufer
- Bestätigt, dass beide Seiten in Verhandlungen
über einen Vertragsabschluss stehen
- Häufig Grundlage des anschließenden Vertrags,
begründet jedoch keine Rechtsansprüche
- Verkündet ein Unternehmen, dass man mit seinem Kunden
einen LOI unterzeichnet habe und nun einen Großauftrag
erwarte, so ändert dies nichts an der rechtlichen Situation,
d.h. es gibt bislang keinen Vertrag und keinen Auftrag
- Option (Options Contract)
- Absichtserklärung
des Einkäufers
- Kaufvertrag über Art, Menge und Konditionen - gleichzeitig
Vereinbarung über weitere Menge als "Option"
- Wenn genauer Bedarf bekannt, kann zusätzliche Menge
i.d.R. zu gleichen Konditionen bezogen werden
- keine Kaufverpflichtung der Zusatzmenge
- Eine Option ist ein Recht, eine bestimmte
Sache zu einem späteren Zeitpunkt zu einem
vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen
- Ausdrücklich ein Recht und keine Pflicht, d.h. der Optionsinhaber, der
die Option zu einem bestimmten Preis gekauft hat, entscheidet
einseitig, ob er die Option ausübt oder die Option verfallen lässt
- Käufer erhält einseitig das Recht, innerhalb der
Optionsfrist vom Verkäufer die Zusatzmenge beziehen
- Vorteile Käufer
- Deckung unsicherer Bedarfsfälle
- Verkäufer kann einen kleinen Teil des Kaufpreises verlangen (z.B. reine
Produktionskosten) - Bei Inanspruchnahme wird nur noch die Differenz bezahlt
- für nicht aktivierte Optionen entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Käufer
- Risiko wird dadurch für den Händler minimiert, zu viel auf Lager zu
nehmen, somit sichert sich der Hersteller zumindest einen Teil der Kosten