Transportverträge

Beschreibung

2 - Logistik (Transportwirtschaft (Bräuer)) Mindmap am Transportverträge, erstellt von Budd9r am 02/10/2013.
Budd9r
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Erstellt von Budd9r vor etwa 11 Jahre
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Zusammenfassung der Ressource

Transportverträge
  1. Verkehrsvertrag
    1. Speditionsvertrag
      1. Besorgung von Transporten durch ein Spediteur
      2. Frachtvertrag
        1. Durchführung des Transportes durch ein Frachtführer
        2. Dienstleistungsvertrag
          1. Zusatzverträge über Nebenleistungen bis hin zu logistischen Gesamtleistung
        3. Vorschrift bei Vertragsgestaltung
          1. Verkehrsunternehmen sind Kaufleute gemäß § 1 HGB und unterliegen somit den Vorschriften des HGB bei Vertragsgestaltung.
          2. Vertragsbeziehungen bei einem nationalen Straßentransport
            1. Verkäufer/Versender/Ladestelle
              1. Speditionsvertrag HGB §§ 453-466
                1. Spediteur / Absender
                2. Kaufvertrag BGB §§ 433-453
                  1. Käufer / Empfänger / Entladestelle
                3. Spediteur / Absender
                  1. Frachtvertrag HGB §§ 407 ff.
                    1. Frachtführer
                4. Frachtführer und Frachtführerecht
                  1. § 407 HGB Frachtvertrag
                    1. 1. Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
                      1. 2. Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen
                        1. Konsensualvertrag (= zwei übereinstimmende Willenserklärungen)
                          1. Keine Formvorschrift, aber zu Beweiszwecken sollte er schriftlich geschlossen werden.
                            1. Ausstellung eines Frachtbriefes durch den Absender kann vom Frachtführer verlangt werden (Beweisurkunde)
                          2. Spediteur und Speditionsrecht
                            1. § 453 HGB Speditionsvertrag
                              1. 1. Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
                                1. 2. Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
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