Zusammenfassung der Ressource
Internationale Zuständigkeit
- Völkerrecht
- Transportrecht
- CMR
- = Übereinkommen
über den
Beförderungsvertrag
im internationalen
Straßengüterverkehr
- Familienrecht
- MSÜ
- = Haager
Minderjährigenschutzübereinkommen
- KSÜ
- = Haager
Kinderschutübereinkommen
- Zivil- und Handelssachen
- LGVÜ
- = Luganer
Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen
- entspricht EuGVÜ und erweitert
dessen Anwendbarkeit auf
Vertragsstaaten außerhalb der
EG (Schweiz, Norwegen, Island)
- LGVÜ 2007
- entspricht EuGVVO und erweitert dessen
Anwendbarkeit auf Schweiz und Norwegen
- Europäisches Recht
- EuEheKindVO = Brüssel II-VO
- Zivil- und Handelssachen
- EuGVVO = Brüssel I-VO
- Anwendung:
- räumlich-persönlich: nach hM nur bei Auslandsbezug
(nicht bei reinen Binnensachverhalten)
- Prüfung
- 4. Ausschließliche Zuständigkeit gem Art 22
- Bestimmung geht allen anderen vor!
- Tatbestandsvoraussetzungen:
- Klagen über dingliche Rechte sowie Miete oder Pacht an unbeweglichen Sachen
- Klagen über Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder Beschlüsse ihrer Organe
- Klagen über Gültigkeit von Eintragung in öffentliche Register
- Klagen über die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen sowie ähnlicher Rechte
- ja
- Anknüpfungspunkt in einem MS?
- ja
- EuGVVO anwendbar
- nein
- EuGVVO nicht anwendbar
- nein
- 5. Gerichtsstandvereinbarung gem Art 23
- ist ausgeschlossen, wenn ein Fall des Art 22 vorliegt
- bei besonderer Zuständigkeit in versicherungs-, verbraucher- und arbeitsrechtlichen
Angelegenheiten nur nach Entstehen der Streitigkeit zulässig oder wenn der
schwächeren Partei eine zusätzliche Wahlmöglichkeit eingeräumt wird
- ja
- Kläger oder Beklagter Wohnsitz in einem MS und Gericht eines MS gewählt?
- ja
- EuGVVO anwendbar
- nein
- EuGVVO nicht anwendbar
- nein
- relevanter Auslandsbezug? (zB Wohnsitz
des Beklagten in einem (anderen) MS)
- ja
- EuGVVO anwendbar
- nein
- EuGVVO nicht anwendbar
- reiner Binnensachverhalt?
- ja
- EuGVVO nicht anwendbar
- 3. Besondere Zuständigkeiten in versicherungs-, verbraucher-
und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gem Art 8 - 21
- verdrängt 1. und 2.
- 2. Wahlgerichtsstände gem Art 5 - 7
- Art 5: Erfüllungsortes, Unterhaltssachen, Deliktsklagen, Adhäsionsverfahren und Niederlassung
- Art 6: Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, Interventionsklage und der Widerklage
- Art 7: Haftpflicht bei Betrieb eines Schiffes
- 1. Allgemeiner Gerichtsstand gem Art 2
- vor den Gerichten des (Wohn-)sitzes der beklagten Partei
- sachlich: auf alle Klagen in Zivil- und Handelssachen
- Abgrenzung: Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung
hoheitlicher Befugnisse (Steuer- und Zollsachen,
verwaltungsrechtliche Angelegenheiten)
- ausgeschlossen gem Art 1/2 EuGVVO:
Personenstandsrecht, eheliches Güterrecht, Erbrecht,
Insolvenzsachen, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit
- räumlich: in den Mitgliedstaaten außer Dänemark
- seit 2007 wird die Anwendung auf Dänemark durch
ein völkerrechtliches Übereinkommen erstreckt
- zeitlich: die nach 2002 erhoben worden sind
- einschließlich
- verteilt die Behandlung von Rechtssachen mit
Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten
Staaten -> regelt somit, ob die österreichischen
Gerichte für die Entscheidung der Rs zuständig sind