Instanzenzug

Beschreibung

Staatsexamen Strafprozessrecht Mindmap am Instanzenzug, erstellt von sarah.schrills am 23/08/2015.
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Instanzenzug
  1. Rechtsmittel gegen
    1. Urteile des AG Strafrichter oder Schöffengericht, §§25,28,29 GVG
      1. Berufung zum LG (kleine Strafkammer, §§74 III, 76 I 1 GVG)
        1. Revision zum OLG (Strafsenat mit 3 Berufsrichtern §§121 I Nr.1b, 122 I GVG)
          1. Berufung bedarf gem §313 der vorherigen Annahme durch das Gericht, wenn der Angeklagte zu nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist, bei dem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung die StA nicht mehr als 30 Tagessätze beantragt hatte (Annahmeberufung)
            1. Annahme erfolgt nur, wenn Berufungsgericht die Berufung nicht als offensichtlich unbegründet ansieht (§313 II); Entscheidung über Annahme durch unanfechtbaren Beschluss §322a; Einschränkung gilt nicht für Sprungrevision
            2. in großen Sachen wäre Durchführung einer zweiten Hauptverhandlungswegen der damit verbundenen Verzögerung nicht vertretbar; bei kleineren Sachen beruht Berufungsmöglichkeit darauf, dass dies in der ersten Instanz eine weniger aufwendige Erledigung erlaubt => prozessökonomische Vorteile
            3. Sprungrevision zum OLG (§335 II)
              1. Möglichkeit der Sprungrevision deshalb wichtig, weil durch sie Amtsgerichte zu einer Beachtung des Verfahrensrechts gezwungen werden
            4. Erstinstanzliche Urteile des
              1. LG =>Schwurgericht oder große Strafkammer §§74,74a,74c,76 GVG
                1. Revision zum BGH (Strafsenat mit 5 Berufsrichtern §§135 I, 139 I GVG)
                  1. Ausnahmsweise Revision zum OLG §1221 I Nr.1c GVG
                2. OLG => Strafsenat §§120,122 GVG
              2. Beschwerde gegen Beschlüsse des
                1. AG (Strafrichter oder Schöffengericht)
                  1. LG (Strafkammer §§73 I, 76 I GVG)
                    1. Weitere Beschwerde zum OLG (Strafsenat mit 3 Berufsrichtern §§121 I Nr.2, 122 I GVG) in Haft- und Unterbringungssachen §310 StPO
                  2. LG (Strafkammer)
                    1. OLG Strafkammer mit 3 Berufsrichtern §§121 I 2 Nr.2, 122 I GVG)
                    2. OLG
                      1. BGH (Strafsenat mit 3 Berufsrichtern §§135 II, 139 II GVG); nur in den in §304 IV 2 StPO aufgezählten Ausnahmefällen zulässig !
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