a) Rechtsmittelbefugnis: Beschuldigter und StA (§296);
Verteidiger aber nicht gegen ausdrücklichen Willen des
Beschuldigten §297; Privatkläger volle Befugnis (§390),
Nebenkläger nur eingeschränkte (§400); bei Beschwerde
alle von Entscheidung betroffenen Personen (§304 II)
b) Beschwer: nur,
wer durch die
Entscheidung in
irgendeiner Weise
beschwert ist => bei
Freispruch kein
Rechtsmittel; dies
kann nur StA
zugunsten des
Beschuldigten weil
sie zur Objektivität
verpflichtet ist
(§296)
c) Form und Frist: Rechtsmittel beim
Gericht einzulegen, dessen Entscheidung
angefochten wird, schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle (§§306 I, 314
I, 341 I); Berufung und Revision binnen
einer Woche nach mündlichen
Verkündung des Urteils (§§314,341), nur
wenn Verkündung bei Abwesenheit des
Angeklagten stattgefunden hat, beginnt
Frist erst mit Zustellung des schriftlichen
Urteils; Beschwerde ist nur in den Fällen
der sofortigen Beschwerde fristgebunden:
1Woche mit Bekanntgabe der
Entscheidung §311 II; bei unverschuldeter
Verstummung der Frist ist Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren §44, unverschuldet= wenn
keine ordnungsgemäße
Rechtsmittelbelehrung nach §35a erteilt
worden ist §44 I2, gilt nicht wenn lediglich
die Belehrung versäumt wurde dass der
Betroffene auch nach einer Verständigung
gem. §257c frei ist Rechtsmittel
einzulegen, denn §44 I 2 verweist nicht auf
§35a S.3
Revision ist nur zulässig, wenn
begründet §344, Begründung
gegenüber dem Gericht, dessen Urteil
angefochten wird, durch Verteidiger
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
§345 II, Revisionsbegründungsfrist =1
Monat, Beginnt wenn Rechtsmittelfrist
abgelaufen ist und Urteil zugestellt ist
§345 I; bei Berufung ist Begründung
nur fakultativ vorgesehen §317
Teilanfechtung:
Möglichkeit, Berufung
oder Revision auf
bestimmte
Beschwerdepunkte zu
beschränken (§§318,
344); Gegenstand der
Teilanfechtung muss
losgelöst von dem nicht
angefochtenen Teil eine
in sich selbstständige
Prüfung und
Beurteilung zulassen
Rücknahme und Verzicht
Angeklagter kann vor Ablauf der
Rechtsmittefrist auf die Einhegung
eines Rechtsmittels verzichten oder
eingelegtes Rechtsmittel
zurücknehmen §302 I 1;
Rücknahmeerklärung erhält
regelmäßig Verzicht auf Wiederholung
des Rechtsmittels
§302 I 2: Rechtsmittelverzicht
ausgeschlossen bei vorheriger
Verständigung nach §257c;
nicht entsprechend auf
Rücknahme anwendbar, so
dass ein eingelegtes
Rechtsmittel auf im Falle
einer Absprache noch vor
Ablauf der Einlegungsfrist
zurückgenommen werden
kann
Keine Überrumpelung im Anschluss an
Urteilsverkündung durch Frage ob er das
Urteil annehme => übereilte Erklärung, kein
wirksamer Rechtsmittelverzicht
von StA zugunsten des
Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann ohne dessen
Zustimmung nicht zurückgenommen
werden §302 I 3, es sei denn der
Angeklagte bleibt unentschuldigt der
Hauptverhandlung fern; Verteidiger
bedarf zur Zurücknahme einer
ausdrücklichen Ermächtigung §302,
wird auf Verzicht analog angewendet
Verbot der reformatio in peius
gilt für Rechtsmittel gegen Urteile, also Berufung und Revision (§§331, 358); Urteil
darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden, wenn er selbst oder StA
lediglich zu seinen Gunsten ein Rechtsmittel eingelegt hat => Angeklagter soll nicht
durch Befürchtung einer höheren Strafe davon abgehalten werden Rechtsmittel
einzulegen; Verbot trifft nur die Rechtsfolgen
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts
Berufungsgericht kann
Berufung gem. §322
ohne
Hauptverhandlung
durch Beschluss als
unzulässig verwerfen;
stellt sich
Unzulässigkeit erst in
Hauptverhandlung
heraus, erfolgt
Verwerfung durch
Urteil; entsprechendes
gilt für Revision §349 I
V
Sofern der Angeklagte
Berufung eingelegt hat und
in der Hauptverhandlung
nicht erscheint, hat das
Gericht die Berufung ohne
Verhandlung der Sache zu
verwerfen §329; bei durch
StA eingelegte Berufung
kann Sache auch ohne
Anwesenheit des
Angeklagten verhandelt
werden §329 II
Bei Ungebundenheit werden Berufung und Revision durch Urteil als unbegründet verworfen
Sofern Berufung zulässig und begründet
ist, hebt Berufungsgericht das
erstinstanzliche Urteil gem. §328 I auf und
entscheidet selbst in der Sache
Hält das Gericht die
Revision für begründet, so
hebt es das angefochtene
Urteil gem. §353 auf, soweit
sich der absolute oder
relative Revisionsgrund
auswirken konnte. die dem
Urteil zugrundeliegenden
tatsächlichen Feststellungen
werden auch aufgehoben.
I.d.R. verweist
Revisionsgericht Sache dann
zur erneuten Entscheidung
an Vorinstanz zurück und
zwar an einen anderen
Spruchkörper desselben
Gerichts oder an ein
anderes Gericht gleicher
Ordnung §354 II
in Ausnahmefällen kann Gericht selbst entscheiden §354 I oder I a
Revisionsgericht hat zusätzliche Möglichkeit, Revision
ohne Hauptverhandlung durch einstimmigen
Beschluss auf Antrag der StA gem. §349 II als
offenkundig unbegründet zu verwerfen => Entlastung
des Gerichts. offensichtlich unbegründet= wenn fr
jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar
ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht
keine Fehler aufweist und Revisionsrügen des
Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg
verhelfen können; Revisionsgericht hat Ermessen bei
Beurteilung der Frage der Offensichtlichkeit
Aufhebung des Urteils durch Revisionsgericht zugunsten eines Angeklagten erstreckt sich gem. §357 auch auf Mitangeklagte die
keine Revision eingelegt haben