Zusammenfassung der Ressource
Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (+) wenn Täter mit
Wissen und Wollen der
Verwirklichung des objektiven
Tatbestandes handelt oder
wenn Täter mit dem Willen
zur Verwirklichung eines
Straftatbestandes in Kenntnis
aller seiner Tatumstände
handelt
- dolus directus 1. Grades : Absicht
- dolus directus 2. Grades : direkter Vorsatz
- dolus eventualis: bedingter Vorsatz
- Im Rahmen der Vorsatzprüfung
- 1) Normatives Tatbestandsmerkmal oder Blanketttatbestand ? => dann spezifische Anforderungen an Vorsatz ermitteln
- 2) normative Tatbestandsmerkmale sind alle Merkmale deren Vorliegen eine Wertung rechtlicher oder vorrechtlicher Art
voraussetzen: Täter muss Bedeutungskenntnis haben, Paralellwertung in der Laiensphäre ausreichend // Vorsatz (-) wegen Irrtum
über normative Tatbestandsmerkmale => Fahrlässigkeit : Fahrlässigkeitsvorwurf ist Vereinbarkeit des Irrtums (Maßstab wie bei
Vereinbarkeit des Verbotsirrtums)
- 3) Blanketttatbestand: Vorsatz beschränkt sich auf die Umstände, die zu dem
zusammengelesenen Tatbestand gehören: TB-Irrtum nur insoweit möglich; Irrtum über
Existenz oder Wirksamkeit der Ausfüllungsnorm= verbotsirrtum; Täter braucht Ausfüllung
der Verweisung im Blanketttatbestand nicht laienhaft nachvollziehen
- Vorsatzanforderungen bei Blankettmerkmalen
- Überwiegend wird das so gesehen: Vorsatz
brauche sich nur auf den Inhalt der
blankettausfüllenden Norm zu beziehen
- Diese Auslegung widerspricht §16 I 1. Sie verkürzt den
dort genannten Vorsatzgegenstand. §16 I 1 bezieht die
Kenntnis auf alle Umstände, die zum gesetzlichen
Tatbestand gehören
- => Dem §16 I 1 entspricht daher nur eine Auslegung, die den Vorsatz auf alle im objektiven Tatbestand genannten Merkmale bezieht
- Schließt Irrtum gem. §16 I 1 den Vorsatz aus?
- Juristisch-ökonomisch gesehen ist die
Befreiung von der Verbindlichkeit ein
Äquivalent für das zur Erfüllung der
Verbindlichkeit Hingegebene
- Rein wirtschaftlich betrachtet ist die
Befreiung einer Verbindlichkeit aber
weniger wert als das, was zu ihrer
Erfüllung hingegeben wurde
- deskriptive Tatbestandsmerkmale
beschreiben sinnlich wahrnehmbare
Umstände; verlangt wird die
Kenntnis der tatsächlichen
Umstände
- normative Tatbestandsmerkmale
beschrieben die der sinnlichen
Wahrnehmung entzogenen
rechtlichen Umstände; eine
Parallelwährung in der Laiensphäre
reicht aus