Zusammenfassung der Ressource
Haftung; Insolvenzrecht;
Wettbewerbsrecht; Arbeitsrecht
- Haftung
- Vertragshaftung
- durch den Schuldner
- Schuldnerverzug §286 ff.
- Voraussetzung 1
- Eintritt der Fälligkeit
- Voraussetzung 2
- Mahnung
- Ausnahmen
- Fixgeschäfte, Leistungszeitpunkt
- nach dem Kalender bestimmt
- Schuldner verweigert Leistung
- Voraussetzung 3
- Verschulden
- Unmöglichkeit §275 ff.
- Tatsächliche Unmöglichkeit §275 I BGB (gekaufter, gebrauchter
PKW vor Übereignung Totalschaden) -> keine Leistungspflicht
- Praktische Unmöglichkeit §275 II BGB (Schmuck geht bei Schifffahrt über Bord; alte
Münzsammlung unter einem Hochhaus begraben) -> Leistungsverweigerungsrecht
- Moralische Unmöglichkeit §275 III BGB (Dozent soll Vorlesung halten;
erfährt das eigenes Haus abbrennt) -> Leistungsverweigerungsrecht
- §§280,283-285 Anspruch
auf Schadensersatz, wenn
Schuldner die Unmögl. zu
vertreten hat
- §326 Abs1
Gegenleistung muss
nicht erbracht werden
-> keine Zahlung!
- §§326 Abs4,346,348
Rückforderung bereits
erbrachter Leistungen
(z.B. Anzahlung)
- §326 Abs2 Ist der Gläubiger
für Unmöglichkeit
verantwortlich muss er
Gegenleistung bringen
- Schlechterfüllung §§323, 324, 437
- Gewährleistungsrechte/Sachmängelhaftung beim KV Sachmängel (§434 BGB)
- fehlerhafte Ware
- Lieferung des falschen Produkts
- Montagemangel
- falsche Werbeaussagen
- Lieferung von zu wenig
- mangelhafte Montageanleitung
- Sonstige
- Positive Vertragsverletzung
pVV §282, §241
- z.B. Monteure zerschlagen Glasscheibe -> §§282,241 Abs2 BGB
- Culpa in Contrahendo
C.i.C. §311 Abs2, §241 Abs2
- “Schuld bei Vertragsentstehung” §311 BGB
- Beide Vertragspartner haben
Sorgfalts- & Wahrheitspflichten
- Bsp: vor Kauf verspritzt
Farbeimer die Kleidung
- §§311 Abs2,
241 Abs2 BGB
- Gläubigerverzug §293, §300
- §§293 ff. BGB insbesondere §300 BGB Es kommt
nicht auf ein Verschulden des Gläubigers an
- Folgen
- §300 Schuldner haftet nur
für grobe Fahrlässigkeit
- 304 Ersatz von
Mehraufwendungen
durch Gläubiger
- Gefährdungshaftung
- Produkthaftung
- Produkthaftung nach ProdHaftG
- Hersteller haftet für fehlerhafte
Produkte §1 ProdHaftG
- kein Verschulden notwendig
- Fehler bereits, wenn nicht die
übliche Sicherheit vorhanden
- Beweislast hat geschädigter
§1Abs 4, jedoch erleichtert
- Hersteller auch Händler
oder Teileproduzenten
- Gewöhnlicher
Verbrauch §1 Satz2
- Unabdingbar §14
- Straßenverkehr
- Umwelthaftung
- Haftungsbegrenzung
- zeitlich
- §13 zehn Jahre
- betragsmäßig
- Personenschäden §10
Obergrenze 85 Mio €
- Sachschäden §11
Selbstbeteiligung
- Verjährung
- 3 Jahre ab Kenntnisnahme
- Prüffolge
- Rechtsgutverletzung (Körper, Gesundheit..)
- Produkte (§2)
- Fehler (§3)
- Hersteller (§4)
- Kausalität
- Delikthaftung
- Haftung aus unerlaubter Handlung (§§823 ff. BGB)
- Prüfkriterien
- Schuldhaft (vorsätzlich od. fahrlässig)
- Widerrechtlich
- Pflichtverletzung
- Kausalität
- Schaden (in €)
- Rechtsfolge
- Schadensersatz §249 BGB
- Schmerzensgeld §253 BGB
- Unterlassung §1004 BGB
- Verjährung
- §199 Abs. 2 BGB
- 30 Jahre bei körperl. Schaden & 10 Jahre sonstiges
- Beginn mit dem Ereignis oder der Handlung
- Gesellschaftshaftung
- Personengesellschaft
- Einzelunternehmer
- uneingeschränkt, auch mit Privatvermögen
- GbR
- jeder Gesellschafter wie oben (Vollhafter)
- OHG
- jeder Gesellsch. Uneingeschränkt,
unmittelbar, solidarisch, gesamtschuldnerisch
- KG
- Komplementär (=Vollhafter)
Kommanditist (=Teilfhafter)
- Kapitalgesellschaft
- GmbH
- GmbH haftet voll; Gesellschafter nur
mit Einlage (mind. 25.000)
- UG
- UG haftet voll; Gesellsch. Nur mit Einlage
i.H.v. 1 – 25.000 € (kl. Schwester von GmbH)
- AG
- AG haftet mit gesamten Vermögen;
Aktionäre nur mit Einlage
- Genossenschaft
- Genossenschaft haftet bis zur
Haftsumme (=Mindesteinlage);
Genossenschaft mit
unbeschränkter Haftung
- Rechtsfolgen
- Schaden durch Verzug
- Kein Interesse an Leistung wegen Verzug
(z.B. Brautstrauß)
- Ablehnung der Leistung &
Schadensersatz §281 BGB
- Schadensersatz §280 BGB
- Unmögl. während des Verzugs
- Schadensers. auch ohne
Verschulden §287 BGB
- Geldschulden
- Verzugszinsen §288 BGB
- Mahnverfahren
- Gerichtliches Mahnverfahren
- Antrag beim Amtsgericht des Antragstellers (=Wohnsitz) Außer Bayern: Coburg
- Kaufmännisches Mahnverfahren
- 1. Mahnung (Zahlungserinnerung,
freundlich, Kontoauszug)
- 2. Mahnung (ausdrücklich, mit Nachfristsetzung)
- 3. Mahnung (erneute Frist, Androhung die Forderung
durch Postnachnahme oder Inkassoinstitut einzuziehen)
- 4. Mahnung (letzte Mahnung, Androhung gerichtliche Maßn., letzte Frist)
- beiliegender Zahlschein, ÜW-Formular
- bei nicht kalendermäßig vereinbartem Zeitpkt.
setzt die 1. Mahnung den Schuldner in Verzug
- Rechte des Käufers
bei Mängeln §437 BGB
- 1. Schritt – Nacherfüllungsrecht des Käufers
§439 BGB (Ersatzlieferung oder Nachbesserung)
- Fristsetzung -> nach Ablauf der Frist
- Rücktritt §349
- Minderung §441
- Schadensers. statt Leistung §281
- Aufwendungsersatz §284
- Gesetzliche Gewährleistung
- Frist – 2 Jahre §438 Abs1 Nr. 3 nach 6
Monaten Beweislastumkehr §476 BGB
- (Bei gebrauchten Sachen -> 1 Jahr verkürzt - §475 BGB)
- Insolvenzrecht
- Insolvenzgründe
- Zahlungsunfähigkeit
- Antrag Schuldner od. Gläubiger
- man kann seinen Zahlungsverpfl. nicht mehr nachkommen
- wesentlich: 10% mehr
Verbindlichkeiten; Ü3 Wo überfällig
- Drohende Zahlungsunfähigkeit
- Antrag durch Schuldner
- Prognose durch Finanzplan
- Illiquidität ist wahrscheinlich
- Überschuldung
- Antrag Schuldner od. Gläubiger
- Verbindlichkeiten größer Vermögen
- Maßgabe ist eine Sonderbilanz
(Verkehrswerte=Liquidationswerte)
- Insolvenzantrag
- 1. Bei Erfüllung eines Grundes
- 2. Beim Insolvenzgericht
- 3. Durch Gläubiger oder Schuldner
- 4. Insolvenzverschleppung (Haftung,
Schadensersatzansprüche, Straftatbestand)
- Folgen
- Bis zur gerichtlichen Entscheidung: Fortführung mit
Insolvenzverwalter oder Unternehmer unter Aufsicht
- Gerichtsurteil wird...
- zurückgewiesen
- 1) Mangels Masse (Verfahrenskosten sind
nicht gedeckt) -> Liquidation (=Auflösung)
- 2) der Grund besteht nicht -> Fortführung
- eröffnet
- Veröffentlichung mit Meldefrist für
Gläubiger neuer Berichts- & Prüfungstermin
- Entscheidung ob Sanierung oder Liquidation
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- für Verbraucher & Einzelunternehmer
- Voraussetzung: Vermögensverhältnisse überschaubar
(weniger als 20 Gläubiger; keine Arbeitsverhältnisse)
- Möglichkeit eines Restschuld- Bereinigungs-
Verfahrens (Restschuldbefreiung)
- Restschulden werden nach 6 Jahren erlassen
- Wettbewerbsrecht
- Ziele/Arten
- Sicherung des Wettbewerbs
- GWB Kartellgesetz
- Sicherung des fairen Wettbewerbs
- UWG
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen/Kartellrecht
- Verbote von Kartellen
- Kontrolle von Marktbeherrschung
- Zusammenschluss kontrolle
- Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
- §1 GWB Alle Kartelle sind verboten
- Ausnahmen
- §2 GWB
- Forderung des wirtschaftl. & techn. Fortschritts
- Vorteil für Verbraucher
- §3 GWB
- Mittelstandskartelle
- §30 GWB
- Preisbindungen zweiter Hand bei Verlagserzeugnissen
- Marktbeherrschung und wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- Missbrauchsaufsicht (§19 Abs 1 GWB)
- §19 Abs 2 GWB Formen der Missbrauchs
- 1. Behinderung der Wettbewerbsmöglichkeiten
- 2. und 3. überteuerte Preise
- 4. Verweigerung der Mitnutzung von Einrichtungen
(Strom, Telefonnetze, Bahngleise, Gasleitungen,...)
- Diskriminierungsverbot
- 1. keine unterschiedl. Behandlung der UN
- 2. keine besonderen Vergünstigungen für best. UN
- 3. Marktstellung bei Verhandlungen
mit Lieferanten nicht missbrauchen
- 4. kein Dauerhafter Verkauf unter Einstandspreis
- Boykottverbot
- keine Liefer- oder
Bezugssperren
- keine Drohung,
Benachteiligung, Zwang
- Zusammenschlusskontrolle
- Zusammenschluss/Fusion (§37 GWB)
- Verbot von Zusammenschlüssen (§36 GWB)
- Verhinderung von
marktbeherrschenden Unternehmen
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
- Generalklausel - Schutz vor
unlauteren Wettbewerbshandlungen
- §1 UWG von...
- Wettbewerbern
- Verbrauchern
- sonstigen
Marktteilnehmern
- kleine Generalklausel §3 = Verbot
des unlauteren Wettbewerbs
- §4 Verbot der Verunglimpfung
- §5 Verbot von irreführender Werbung
- §6 Vergleichende Werbung
- §7 Verbot von unzumutbaren
Belästigungen (Telefonanrufe)
- Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher
Ansprüche (§12 Abs. 1,2,3)
- 1. Stufe nach Absatz 1 (außergerichtlich)
- wenn Unterlassungserklärung unterschrieben; sicherzustellen, dass
Handlung nicht wiederholt wird; Ansonsten Vertragsstrafe (1.000-5.500
€); Anspruchsgegner kann einstweilige Verfügung bewirken
- Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
- 2. Stufe nach Absatz 2 + 3 (gerichtlich)
- Einstweilige Verfügung (gilt bis zur Verhandlung) bei Verstoß: bis zu
250.000€; gerichtliche Klage (Hauptverfahren); Zuständig: Landgericht §13
- Arbeitsrecht
- Individualarbeitsrecht
- Einstellung
- Betriebsrat §99 BetrVG
- Betriebsrat muss bei Einstellung angehört werden
- Probezeit
- max. 6 Monate
- 14 Tage Kündigungsfrist §622 Abs. 3 BGB
- Befristeter Arbeitsvertrag
- vorliegen eines sachlichen Grundes §14 (1) TzBfG
- bei Neueinstellungen bis zu 2 Jahres §14 (2) TzBfG
- Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
- Betriebliche Sozialleistungen
- gesetzlich
- SV-Beiträge
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit
- Mutterschutz
- tarifrechtlich
- Urlaubslänge
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Sonderurlaub
- freiwillig
- Betriebsrente
- Kantine
- Firmenauto
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Mindesturlaub 24 Werktage pro Jahr bei 6-Tage-Woche §3 Abs. 1 BUrlG
- Teilurlaubsanspruch §5 BUrlG
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Besonderer Kündigungsschutz
- Beschäftigungsverbote 6 Wochen vor
& 8 Wochen nach der Entbindung
- Beschäftigungsverbote bei schwerer körperlicher
Arbeit und gesundheitsgefährdenden Arbeitsplätzen
- Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit verboten
- Schwerbehindertengesetz (SGB IX)
mind. 50% Schwerbehinderung
- §71 Beschäftigungspflicht 5%, wenn jährlich mind. 20
Arbeitsplätze bestehen -> Ausgleichsabgabe §77
- Zusatzurlaub von5 Arbeitstagen zu (§125 SGB IX)
- §§85-92 besonderer Kündigungsschutz
- §94 Schwerbehindertenvertretung innerhalb des Betriebes
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Beschäftigungsverbot bei bes.
Gefahren, Belastungen, Akkordarbeit
- Urlaub: altersabhängige Regelung
25-30 Werktage (§19 JArbSchG)
- Arbeitszeit &
Ruhepausen
- Jugend- und Auszubildendenvertretung §60 BetrVG
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Ziel des AGG (§1)
- Vermeidung von Benachteiligungen
- Folge eines Verstoßes gegen das AGG
- Beschwerderecht
- Entschädigungsanspruch
- Leistungsverweigerungsrecht
- Schadensersatz
- Maßregelungsverbot
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen
- Befristung
- das Arbeitsverhältnis endet automatisch
- Meldepflicht bei der Arbeitsagentur
- Aufhebungsvertrag
- zweiseitige Willenserklärung
(Privatautonomie)
- kein Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- keine Anhörung
des Betriebsrates
- Abfindung kann
ausgehandelt werden
- Kündigung
- empfangsbedürftige Willenserklärung
- Schriftform zwingend §623
- Ordentliche Kündigung
- für den Arbeitnehmer
- problemlos, aber Fristen §622 BGB
- für den Arbeitgeber
- nicht problemlos (KSchG)
- Fristen (§622 BGB)
- verlängerte Fristen
(Abschnitt 2) gelten nur
für den Arbeitgeber
- Regelung "vor Vollendung
des 25. Lebensjahres" ist
lt. EU-Recht unzulässig
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- §1 Persönliche Voraussetzungen
- Dauer des AV mind. 6 Monate (ab Eintritt)
- §23 Betriebliche Voraussetzungen
- mehr als 10 Beschäftigte
- Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.
- betriebsbedingt
- Auftragsrückgang,
Rationalisierung
- personenbedingt
- zurückgehende
Leistungsfähigkeit,
Kraftfahrer verliert
Führerschein,
- verhaltensbedingt
- Fehlverhalten des An
liegt vor; vorher muss
abgemahnt werden
- Mitwirken des Betriebsrates §102 BetrVG
- Anhörung des Betriebsrates vor jeder Kündigung
- fehlt die Anhörung ist die Kündigung unwirksam
- ordentliche Kündigung: Widerspruchsrecht ->
Weiterbeschäftigungs-anspruch bis zur Verhandlung
- außerordentliche Kündigung:
lediglich Äußerung von Bedenken
- Arbeitszeugnis §630 BGB
- einfach
- qualifiziert
- Beurteilung von Leistung und Verhalten
- Tätigkeitsnachweis
- Äußere Form
- Briefpapier, maschinenschriftlich, fehlerfrei, richtiges
Austrittsdatum, Unterschrift des Vorgesetzten
- Tätigkeitsbeschreibung
- ausführlich, auch Fort- und Weiterbildung
- Soziale Kompetenz
- doppeldeutige Aussagen? wurde etwas weggelassen?
- Führungsbeurteilung
- Arbeitsstil, Führung, Motivation, Delegation
- Auflösungsgrund
- auf eigenen Wunsch, Dank für die Zusammenarbeit, alles Gute für die Zukunft
- Kollektives Arbeitsrecht
- Betriebsverfassungsrecht
- Betriebsrat
- mind. 5 AN auf deren Wunsch §1 BetrVG
- auf 4 Jahre gewählt §21 BetrVG
- Mitwirkungs und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (§87-113)
- Soziale Angelegenheiten
- Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
- Personelle Angelegenheiten
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Mitwirkungsrechte
- Informationsrecht §§80, 90
Abs1, 99 Abs1
- Vorschlagsrecht
§§90, 92 Abs2, 96
- Anhörungsrecht §102
- Beratungsrecht §§90, 92 Abs1, 97
- Mitbestimmungsrechte
- Zustimmungsverweigerungsrecht
§§99 Abs 2 und 3, 103
- Vetorecht - Initiativrecht
§§87, 94 Abs1, 95, 112
- Anzahl der
Betriebsratsmitglieder
- gestaffelt nach §9
- Freistellung ab 200 MA nach §38
- Tarifvertragsrecht
- schriftl. Vertrag zw.
tariffähigen Parteien
- Gewerkschaften und
AG-Verbände
- Regelung von arbeitsrechtlichen
Rechten und Pflichten
- Verbands- &
Firmentarifverträge
- Mantel- bzw. Rahmentarifverträge (Arbeitszeit, Urlaub, usw.)
- besondere Tarifverträge (Gehalt,
Sonderzuwendungen,..)
- Arbeitskampfrecht
- Mittel um den Tarifabschluss
durchzusetzen
- Arbeitskampfmittel
- Streik
- Arbeitsnehmer legen kollektiv die Arbeit nieder
- Aussperrung
- Arbeitgeber lässt AN nicht zur Arbeit zu