Zusammenfassung der Ressource
Prozessvorbereitende Überlegungen
- 1. Der richtige Rechtsweg
- a) ausdrücklich zugewiesen (bspw Art. 14
III 4, 34 3 GG)
- b) nicht öff-rechtl. Streitigkeit und kein anderer Rechtsweg (§13 GVG)
- 2. das richtige Zivilgericht
- a) internationale Zuständigkeit
Anmerkungen:
- -bestimmt, ob gerade dt. Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind - relevant bei Auslandsbezug - es wird IMMER Verfahrensrecht des Heimatlandes vom Gericht angewendet (relevant bei Beweislastregelungen etc.) - wenn zwischenstaatl. Vereinbarungen bestehen, werden diese angewandt (zB EuGVVO, Lugano-Abkommen) - andernfalls ZPO-Regeln über örtliche Zuständigkeit (--> Doppelfunktionalität)insbesondere §§12, 13, 17, 23 ZPO, § 122 FamFG bei Ehesache
- b) sachliche Zuständigkeit
Anmerkungen:
- - Welches Gericht entscheidet in erster Instanz? - §1 ZPO --> GVG - § 71 I GVG: LG immer dann zuständig, wenn AG nicht zuständig ist - Zuständigkeit AG: §§ 23-23b GVG - Zuständigkeitswert bestimmt sich gem. §2 ZPO nach §§ 3-9 ZPO - bei nichtvermögensrechtl. Streitigkeit (zB Unterlassung), wir das Ermessen aus § 3 ZPO nach § 48 II GKG konkretisiert
- c) örtliche Zuständigkeit
- aa) gesetzlich
- (1) allgemeiner Gerichtsstand
Anmerkungen:
- §12 ZPO: Gerichtsstand richtet sich nach Beklagten, ABER: ausschliessliche Zuständigkeit verdrängt allgemeine Zuständigkeit! (Kann nicht durch Parteivereinbarung geändert werden, § 40 II 1 Nr. 2 ZPO)
allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz (§13 ZPO); Wohnsitz = §§ 7-11 BGB; oder Aufenthaltsort (§16) oder letzter Wohnsitz (§16)
§17 ZPO: bei jur. Person oder Personenvereinigung verklagt --> Sitz
§18: Klage gegen Bund oder Land richtet sich nach Vertretungsgesetzen oder -Verordnungen
- (2) besonderer Gerichtsstand (§§ 20 ff)
Anmerkungen:
- Kläger darf nach § 35 bestimmen, welchen von mehreren gegebenen Gerichtsständen er wählt
§ 20 zB Stundenten: Universitätsort
§ 21: Niederlassungsort eines Unternehmens
§ 23: Vermögen oder streitgegenständliche Sache
§ 29: Erfüllungsort --> § 269 BGB (Hol-, Schick- und Bringschuld!)
§ 32: unerlaubte Handlung (nicht nur Handlungsort, sondern auch Erfolgsort --> P: Internetdelikt)
§ 33: Widerklage
- bb) kraft Vereinbarung und Einverständnis
- (1) Prorogation (Vereinbarung)
Anmerkungen:
- - geht für örtliche und sachl. Zuständigkeit
- regelmäßig unzulässig (§§ 38-40), außer für Kaufleute, jur. Per. und Sondervermögen
--> Restrikionen aus §40
- (2) Rügeloses Verhandeln
Anmerkungen:
- §39 ZPO: Einverständnis, wenn keine Belehrung nach §504 über Unzuständigkeit!!
- d) sonstige Überlegungen
- zB Handelskammern
- 3. die richtige Partei
Anmerkungen:
- b) Prozessführungsbefugnis
Anmerkungen:
- fremdes Recht im eigenen Namen
- aa) gesetzl. Prozessstandschaft
- bb) gewillkürte Prozessstandschaft
- a) Parteibegriff
- c) Parteifähigkeit
Anmerkungen:
- Parteifähigkeit = prozessuale Fähigkeit, Partei in einem Prozess zu sein §50 ZPO: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist
- d) Postulationsfägihkeit
Anmerkungen:
- Fähigkeit, prozesshandlungen wirksam selbst vornehmen zu können
(geht zB nicht im Anwaltsprozess!)
- aa) Parteiprozess (§ 79 ZPO)
- bb) Anwaltsprozess (§78 ZPO, Ausnahmen)
- e) Stellvertretung
- aa) Entstehung
Anmerkungen:
- - Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§§611ff, 675 BGB) --> Innenverhältnis
- § 80 ZPO schriftl. Prozessvollmacht --> Außenverhältnis
- (1) gesetzlich
Anmerkungen:
- bei nicht geschäftsfähigen Parteien
- (2) rechtsgeschäftlich
Anmerkungen:
- bei Anwaltsprozessen oder freiwillig
- bb) Umfang
Anmerkungen:
- nach §83 II nur für Anwaltsprozess Umfang bestimmt: §§ 81-82: alle den konkreten Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen
- Vereinbarungen gelten nur im Innenverhältnis, evtl. Überschreiten macht schadensersatzpflichtig
- cc) Wirkung (§ 85)
Anmerkungen:
- wie 164 BGB --> unmittelbare Verpflichtung des Vertretenen
- f) mehrere Parteien
- subjektive Klagenhäufung aka
Streitgenossenschaft
- aa) einfache Streitgenossenschaft
Anmerkungen:
- "Zweckgemeinschaft", §§59,60
Voraussetzungen:
1. Rechtsgemeinschaft (zB BGB Gemeinschaft, Bürge - Hauptschuldner, aber ACHTUNG Sonderregelung notwendige Streitgenossenschaft) oder
2. derselbe tatsächl. oder rechtl. Grund
3. Generalklausel (Gleichartigkeit der Ansprüche/Pflichten oder der tatsächl. oder rechtl. Gründe), § 60 = "Zweckmäßigkeit"
Wirkung:
§61: Handlungen der anderen Genossen gereichen weder zum Vor- oder Nachteil, weiterhin unabhängige Prozesse; Ausnahme: §62 oder 63 (zB Antrag auf Terminbestimmung)
--> ein Genosse kann obsiegen, einer unterliegen
- bb) notwendige Streitgenossenschaft
Anmerkungen:
- viel streitig, anerkannte Fälle:
- Urteil würde auch Parteigenossen binden;
- Gesamthänder einer nur gemeinsam erfüllbaren Gesamthandschuld (zB gesamthänderisch gebundenes Grundstück)
Streitig:
-gemeinschaftl. klagende Miterben (hM Notwendikeit ja)
- Pflichtversicherer und Versicherungsnehmenr (hM keine Notwendigkeit)
- OHG und Gesellschafter (hM keine Notwendigkeit)
-Miteigentümer wegen aus Eigentum fließenden Anspruchs (Rspr: nein; hL: Notwendigkeit ja)
Wirkung:
grds Unabhängigkeit, aber bei Fristen oä: hält einer der Genossen Frist ein oder ist nicht säumig, gilt das für alle
- cc) weitere Konstellationen (§§ 64-77)
- 4. richtiger Klagegegenstand
- b) Klageart
- aa) Leistungsklage
- (1) Gegenstand
Anmerkungen:
- Gegenstand: - Anspruch (§§ 194, 241 BGB), also Tun, Unterlassen oder Dulden
- Leistungsbefehl
- (2) Besonderheiten bei
künftigen Ansprüchen
Anmerkungen:
- Besonderheiten:
--> künftiger Anspruch (zB Unterlassungsanspruch oder Unterhalt)
- grds bedarf es Rechtsschutzbedürfnisses zum Zeitpunkt der Klage
- Ausnahmen: §§ 257-259
- (a) §257
Anmerkungen:
- § 257
einseitige Geldleistung, Duldung oder Räumung eines Grundstücks/Raumes, das nicht zu Wohnzwecken dient; undFälligkeit kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar
- (b) §258
Anmerkungen:
- §258
wiederkehrende Leistungen aus ein und demselben Schuldverhältnis, die in gewissen Zeitabständen fällig werden; Leistung darf nicht von einer Gegenleistung abhängen
- (c) §259
Anmerkungen:
- §259 Gläubiger weist nach, dass sich der Schuldner allem Anschein nach der rechtzeitigen Leistung entziehen werde-Anspruch muss bei Klageerhebung dem Grunde nach schon bestehen, aber kann noch nicht fällig oder aufschiebend bedingt (§158 I BGB) sein
- bb) Feststellungsklage
- (1) Gegenstand
Anmerkungen:
- -rein deklaratorisch, gibt keinen Leistungsbefehl
-negative oder positive Feststellungsklage
-gerichtet auf Anerkennung einer Urkunde oder eines Rechtsverhältnisses
- (2) Voraussetzungen
Anmerkungen:
- 1. Rechtsbeziehung
- keine Tatsachen (Beischlaf, Geisteskrankheit etc.) -->soweit diese RV beeinflussen, können sie Gegenstand der Klage werden!
2. gegenwärtig
- also nicht zukünftiger Nachlass etc.!
- vergangene RV ok, wenn aus ihnen RF in die Gegenwart oder Zukunft fließen
3. RV nicht abstrakt, sondern zwischen Personen oder zu einem Gegenstand
- (3) Zwischenfeststellungsklage (§256 II)
- (4) Feststellungsinteresse
Anmerkungen:
- --> erläutert bei "Rechtsschutzbedürfnis"
- cc) Gestaltungsklage
Anmerkungen:
- - einige Rechtsgestaltungen (also wie Anfechtung etc.) gehen nur durch Richterspruch --> Gestaltungsklage
- besondere Formvorschrift
-Beispiele: einvernehmliche Scheidung, uvm
- dd) Sonstige Klagearten
Anmerkungen:
- falls eine der vorgenannten Klagen nicht passt, verlangt EU-Recht Rechtsschutz --> mögliche Erweiterung in der Zukunft
- a) Gerichtsweg ausnahmsweise nicht eröffnet?
- aa) von Gesetz wegen
Anmerkungen:
- zB §§ 1297, 1958 BGB, 10 I 1 RVG
- bb) Rechtsprechung
Anmerkungen:
- BGHZ 97, 372 - Pillenfall (Schadensersatz wegen Kind)
- cc) Parteivereinbarung
Anmerkungen:
- besonderes Schlichtungsverfahren vorgeschaltet
- c) objektive Klagehäufung
Anmerkungen:
- Kläger macht mehrere Begehren geltend
- Voraussetzungen
Anmerkungen:
- - Personenidentität der Ansprüche (Beklagter immer gleich)
- Gericht muss für sämtliche Ansprüche örtlich wie sachlich zuständig sein
--> §5 u. §25 beachten
- Ansprüche müssen in der gleichen Prozessart (NICHT: Klageart) geltend gemacht werden
- aa) Kumulative Klagehäufung
Anmerkungen:
- - es werden mehrere Ansprüche gleichzeitig und nebeneinander geltend gemacht
-RF: Zulässigkeit und Begründetheit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen
- Achtung: bei einem Anspruch, der aus mehreren Rechtsquellen abgeleitet wird --> prozessrechtl. nur ein Anspruch! Abweichung von §194 BGB
- bb) Eventuelle Klagenhäufung
Anmerkungen:
- - ein Anspruch wird nur hilfsweise gemacht, falls der primäre Anspruch nicht erfolgreich ist
- Ansprüche müssen wirt. oder rechtl. zusammenhängen--> RF: Verjährung nach 204 I Nr.1 BGB gehemmt
- d) Rechtsschutzbedürfnis
Anmerkungen:
- - kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Kläger auf billigerem, effizienterem Wege zum Ziel kommt oder das Gericht für prozessfremde Zwecke missbraucht
P: Beurteilung der Motive des Klägers (zB bei Klage zur Erhöhung der Vergleichsbereitschaft) durch Gerichte?
- muss bis Verhandlungsende vorliegen
- idR zu bejahen
- aa) allg. Feststellungsinteresse
Anmerkungen:
- - Interesse muss rechtl. sein
- bejahrt, wenn hinsichtl. des RV Unsicherheit besteht, die die Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt oder gefährdet und diese Beeinträchtigung durch die Feststellungsklage beseitigt werden kann
--> ggü Leistungsklage SUBSIDIÄR
allerdings gibt es viele Ausnahmen
- bb) Zwischenfeststellungsklage
Anmerkungen:
- Ergebnis der Hauptklage muss vom Bestehen oder Nichtbestehen des RV abhängen
-Bsp.: Erbenfeststellung, mehrere Ansprüche aus Pachtverhältnis
- e) Rechtshängigkeit
Anmerkungen:
- § 261 III Nr. 1 - Klage unzulässig, wenn Streitsache bereits anderweitig rechtshängig ist
- aa) Klageerhebung
Anmerkungen:
- gem §253 I ist Klage erhoben, wenn
1. Klage anhängig = EInreichung der Klageschrift beim Gericht (§253 V, 261 II) --> aber noch nicht rechtshängig!
+2. Zustellung der Klageschrift an Beklagten (§§ 271 I, 166 II)
- bb) Streitgegenstand
Anmerkungen:
- (1) materieller StrGstdsbegriff
Anmerkungen:
- Streitgegenstand aus materiellem Recht hergeleitet?
P: Prozessflut --> Anspruch aus SE und Delikt könnten in verschiedenen Klagen geltend gemacht werden, auch wenn es um den selben SV geht
- (2) prozessualer StrGstdsbegriff
- (a) eingliedriger Str.
Anmerkungen:
- Bestimmung nach der verfolgten RF
P: bei identischen , aber gleich hohen Geldforderungen aus verschiedenen Ansprüchen --> Klage bereits rechtshängig
- (b) zweigliedriger Str.
Anmerkungen:
- hM:
gestützt auf Klageantrag (bzw. darin aufgestellte RFbehauptung), aber konkretisiert durch zugrundeliegenden Lebensvorgang (NICHT: SV!, sondern weiterer Begriff)
- in Einzelnen viele Streitigkeiten
- bei Leistungs- und Feststellungsklage zum gleichen Lebensvorgang: hM (Deutschland) geht bei unterschiedl. Klagearten von unterschiedlichen Streitgegenständen aus
- cc) Wirkungen
Anmerkungen:
- § 261 III
Nr. 1: Klage als unzulässig abgewiesen
Nr. 2: perpetuatio fori: Zuständigkeit des Gerichts nur bei Rechtshängigkeitsbeginn relevant, Einschränkung § 506 für AGprozess
- 5. Kosten
- a) allgemein
- aa) Gerichtskosten
Anmerkungen:
- -Gebühren des staatlichen Verfahrens
- richten sich nach Streitwert
- §22 I GKG trägt Initiator (=Kläger) Kosten und muss diese regelmäßig vorschießen (§12 I GKG)
- legt Urteil Kosten dem Beklagten auf, muss dieser nach §§ 29, 31 II GKG zahlen
- bb) außergerichtliche Kosten
Anmerkungen:
- -Kosten für Rechtsbeistand
- richten sich nach Streitwert
- trägt jede Partei erstmal selbst (Vertrag)
- geregelt in RVG
- cc) Erstattungsanspruch
Anmerkungen:
- - §§91-101
-§ 91 I 1: verlierende Partei trägt Kosten
- §92 : Quotelung bei teilweisem Obsiegen
-prozessualer Erstattungsanspruch aufgrund des Urteils bestimmt Kostentragung im Innenverhältnis der Parteien --> Titel, § 103 I
- dd) Ausländersicherheit
Anmerkungen:
- § 110: ausländischer Kläger muss auf Verlangen des Beklagten wg Prozesskosten Sicherheit leisten
Ausnahme: Staatsverträge, EU oder EWR
- b) Milderungen
- aa) Prozesskostenhilfe
Anmerkungen:
- § 114-121a
- jede Partei, in jedem Verfahren oder Verfahrensabschnitt
- (1) Hilfsberechtigte
Anmerkungen:
- §115: natürliche Personen
- eigenes Einkommen und Vermögen, weitgehend nach Sozialgesetzbuch XII
§ 116: inländische jur. Pers.
-wenn Insolvenzmasse oder Nachlass nicht reicht und beteiligten Personen vorzuschießen nicht zumutbar ist --> Verwalter führt Prozess
- (2) Erfolgsaussicht
Anmerkungen:
- §114: hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht mutwillig
- meint nicht nur Obsiegen, sondern auch Durchsetzbarkeit
- (3) Verfahren
Anmerkungen:
- Voraussetzung: Antrag, § 114 --> Form in § 117
§118: Bewilligungsverfahren
§127 I - Entscheidung als Beschluss
RF: Antragsteller wird von Gerichtskosten und den Kosten des beigeordneten Anwalts befreit (§121), aber NICHT von den dem Gegner entstandenen außergerichtl. Kosten, wenn der gewinnt (§123)
- bb) Rechtsschutzversicherung
und Prozessfinanzierer
Anmerkungen:
- Nutzen von Rechtsschutzfinanzierung umstr., einerseits wird Kostenbarriere zum Rechtsschutz verringert = + Rechtsstaat, aber andererseits - Überlastung der Gerichte bei kleinen Klagen
Prozessfinanzierer nach amerikanischen Model, die "Erfolgshonorar" einstreichen --> lohnt erst ab ca. 200.000€
- 6, Klageschrift
Anmerkungen:
- § 253
- möglichst an ein Urteil anlehnen
- a) Muss-Inhalt (§253 II)
Anmerkungen:
- - fehlen berührt Wirksamkeit der Klage!
- aa) Gericht u Parteien
Anmerkungen:
- - Gericht (evtl. Handelskammer, § 96 I GVG)
-Parteien (wie bei § 130 Nr. 1)
- bb) Bestimmtheitsgrundsatz
Anmerkungen:
- § 253 II Nr. 2 - bestimmte Angabe von Klagegegenstand, Klageantrag und Klagegrund
- meist unproblematisch, aber zB bei Teilklagen, Einforderung einer aus mehreren Teilsummen bestehender Gesamtsumme, oder diverse Urheberrechtsverletzungen
- (1) Zweck
- (a) ne eat
iudex ultra
petita partium
Anmerkungen:
- Gebot, dass Gericht nur das zusprechen darf, was auch tatsächlich beantragt wurde, "ne eat iudex ultra petita partium" (§ 308 I) --> möglichst präzise Klageschrift!!
- (b) Trennung von Erkenntnis- und
Zwangsvollstreckungsverfahren
Anmerkungen:
- Vollstrecker völlig andere Personen, bekommen oft nur eine den Tenor enthaltende Kurzfassung --> der Tenor muss also genau formuliert sein, dass das Vollstreckungsorgan genau weiß, was zu tun wird
- (2) Ausnahmen
- (a) Stufenklage
Anmerkungen:
- §254
falls Kläger Anspruch nicht beziffern/konkretisieren kann, weil Beklagter Unterlagen hat, erlaubt §254 objektive Klagenhäufung, bei der Auskunfts/Rechenschaftsanspruch, evtl. eidesstattl. Versicherung u. Anspruch gleichzeitig geltend gemacht werden
- § 301: Teilurteil bzgl. der Rechenschaft
- Sinn der Vorschrift: Kläger kann trotz mangelnder Voraussetzungen Leistungsklage rechtshängig machen und somit Verjährung verhindern!
- (b) Andere Lockerungen
Anmerkungen:
- -Leistung wird eingeklagt, deren Höhe vom Ermessen des Richters (§287) abhängt
-bspw. Schmerzensgeld, SEA, Bereicherungsrecht --> unbezifferter Klageantrag, aber ungefähre Größe
- cc) Unterschrift
Anmerkungen:
- - §130 Nr. 6 --> Pflicht
- im Anwaltsprozess durch Anwalt (§78), ansonsten Kläger oder Bevollmächtigter
- b) Sonstiger Inhalt
Anmerkungen:
- Sollinhalt:
- Angabe des Streitwerts
- evtl Äußerung zur Einzelrichterentscheidung
- Beweismittel
Weiteres:
-Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach §§331 III 2 --> ansonsten kann Verfahren nicht durch entsprechendes Urteil beendet werden!
- 7. selbstständiges Beweisverfahren
Anmerkungen:
- Grds. werden Beweise nur innerhalb des Erkenntnisverfahrens erhoben, aber bei Dringlichkeit (Zeuge zieht um, Dach muss repariert werden) erlauben §§485ff. selbstständiges Beweisverfahren
- Voraussetzung: Gegner stimmt zu oder Verlust bzw. Unzugänglichkeit des Beweisobjekts droht- Rechtshängigkeit + = Augenschein, Zeugenvernehmung und alles
- Rechtshängigkeit - = schriftl. Begutachtung möglich bei rechtl. Interesse