Erstellt von annelie1986
vor mehr als 9 Jahre
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Zustandekommen von Verträgen Werden Erklärungen abgegeben die nicht auf die Rechtsfolge " Vertragsabschluss" abzielen, handelt es sich nicht um Angebot und Annahme. Man spricht dann von Fehlen des Rechtsbindungswillens.Beispiele: bloße Gefälligkeitshandlungen (Z.B. Blumengießen beim Nachbarn) die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum (z.B. Zeitungsinserate, Schaufensterauslagen, Prospekte) Kaufmänisches Bestätigungsschreiben und AuftragsbestätigungKaufmänisches Bestätigungsschreiben: Verträge werden zwischen zwei Kaufleuten mündlich abgeschlossen. Im Nachgang fasst eine Partei den Inhalt schriftlich zusammen und sendet das Schreiben an die andere Partei zur Kenntnis. Der Inhalt des Schreibens wird Vertragsinhalt auch wenn Abweichungen zur mündlichen Vereinbarung bestehen, wenn der Empfänger nicht sofort widerspricht.Auftragsbestätigung: Ein Vertrag ist dabei im Vorfeld nicht zustande gekommen, vielmehr handelt es sich nur um die Annahme eines Angebots. Anfechtungsgründe Inhaltsirrtum (Von einem Inhaltsirrtum spricht man gemäß § 1 19 Abs. 1 Alt. 1 BGB, wenn der Erklärende zwar erklärt was er will, dabei aber über die Bedeutung des Erklärten im Unklaren ist. ) Beispiel: B will 6 Tonnen Kies für eine Baustelle kaufen. Da er denkt ein Dutzend entspräche 6, bestellt er ein Dutzend Tonnen Kies. Erklärungsirrtum (Verschreiben, Versprechen, Vergreifen) Ein Süßwarenhersteller bestellt regelmäßig 250 Sack Zucker im Monat. Bei der letzten Bestellung gibt er aus Versehen 2500 Sack Zucker an.Eigenschaftsirrtum (Beispiel: Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Käufer an einen Ring aus Gold glaubt und deswegen kauft. Ist der Ring tatsächlich aus Messing, dann irrt der Käufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache. )Arglistige Täuschung: Der Anfechtsgegner muss durch vorsätzliches Verschleiern von Tatsachen den Anfechtenden zum Vertragsschluss veranlasst haben.Beispiel: Der Autohändler sichert dem Käufer eines Gebrauchtwagens zu, dass es sich um ein unfallfreies handelt. Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit Der Gerichtsstand begründet die Zuständigkeit eines Gerichts, an welchem die gegen eine Person gerichteten Klagen zu erheben sind.Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person befindet sich an deren Wohnsitz, bzw. bei einer juristischen Person an dem Sitz der Verwaltung.Sachliche Zuständigkeit der ZivilgerichteIn Betracht kommt die Zuständigkeit des Amts- oder des Landesgerichts. In der Regel entscheidet der Streitwert. Bis 5000€ ist der Amtsgericht zuständig.Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht zuständig für Ansprüche aus Mietverhältnis über Wohnraum und bei Familiensachen.Das Landesgerecht ist zuständig für Amtshaftungsansprüche.Gerichtsbarkeiten:Die deutsche Judikative ist in verschiedene Gerichtsbarkeiten aufgeteilt. Für die Anrufung des zuständigen Gericht kommt es drauf an, in welchem Rechtsgebit gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden soll.Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst die Zivil, Straf und Rechtsstreitigkeiten privater Natur.Vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden öffentliche rechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden aber auch Streitigkeiten der Behörden untereinander entschieden.Arbeitsgericht Arbeitsvertragsparteien, TarifvertragsparteienSozialgerichtsbarkeit ( Bürger und Sozialversicherungsträger)Finanzgericht (Steuer und Abgaberechts) Produkthaftung Produkte nach ProdHaftG sind bewegliche Sachen, die dann als fehlerhaft bezeichnet werden, wenn sie die Sicherheitserwartungen eines Verbrauchers nicht erfüllt. Der Hersteller haftet nach ProdHaftG für Personenschäden und Schäden an anderen als der fehlerhaften Sache. Es gilt ein sehr weiter Herstellerbgriff, weshalb unter Umständen auch Importeur nach ProdHaftG haftet. Bestimmte Haftungsausschlüsse sind vorgesehen, z.B, wenn der Hersteller das Produkt nicht in Verkehr gebraucht hat. Die Haftung gilt nur für privat genutzte Sachen und bei Schäden entsteht eine Selbstbeteiligung von 500€. Kaufvertrag Der Kaufvertrag ist wie grundsätzlich alle Verträge des Schuldrechts im BGB, ein Verpflichtungsgeschäft.Erfüllung des Vertrages (Übergabe und Übereinigung von Ware und Geld) sog. Erfüllungsgeschäft.Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft sind streng auseinanderzuhalten und haben unabhängig voneinander Bestand.Der Kaufvertrag ist wirksam, auch wenn Ware und Geld och nicht geleistet wurden. Anderseits ist das Erfüllungsgeschäft wirksam, auch wenn der Kaufvertrag unwirksam(z. B. durch Anfechtung) sein sollte. Dieses Prinzip unserer Rechtsordnung nennt man Abstraktionsprinzip.Rechtsmangel: Ein Rechtsmangel (§435 BGB) liegt vor, wenn ein Dritter Rechte an der Sache geltend machen kann (z.B. Patent oder Urheberrecht)Ein Sachmangel($434 BGB) nicht vereinbarte Beschaffenheit, sich nicht für die vertragliche vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.Nacherfüllung (§439 BGB) der Käufer hat dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Dabei kann er die Art der Nacherfüllung wählen. Arten der Nacherfüllung sind Mangelbeseitigung und Nachlieferung einer neuen Sache.Rücktritt (§440,323,326 V BGB)Der Käufer ist nur wegen eines erheblichen Mangels zum Rücktritt berechtigt. Danach sind die Vertragsparteien verpflichtet, die bereits empfangene Leistung(Geld, Ware) zurückzugeben. Ebenfalls ausgeschlossen sind neben dem Rücktritt sodann die Rechte auf Nacherfüllung und Minderung.Minderung (§ 441 BGB)Statt zurücktreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.Schadenersatz (§280 BGB)Schadenersatz kann neben Rücktritt und Minderung oder stattdessen verlangt werden. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung gilt auch für diese Rechtsfolge.
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