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Question | Answer |
Abgrenzung rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (Gefälligkeitsvertrag) oder reines Gefälligkeitsverhältnis | Herrschende Meinung: Vorliegen eines Rechtsbindungswille; maßgeblich: Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung insbesondere für den Empfänger Interessenlage der Parteien Wert der anvertrauten Sache Die mit der Übernahme einer rechtsgeschäftlichen Bindung übernommenen Risiken |
Ausschluss des § 985 BGB bei § 241a BGB | Herrschende Meinung: (+), Verbraucher zwar kein Eigentümer, darf sie aber behalten und nutzen Andere Ansicht: (-),aber nur wenn der Verbraucher die Sache ohne Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen herausgeben kann und der Unternehmer sie auf seine eigenen Kosten abholt Arg.: (-) nicht mit Gesetzgeberwille vereinbar, den Verbraucher von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und das wettbewerbswidrige Verhalten des Unternehmers aus Gründen der Abschreckung mit einer effektiven Sanktion zu belegen Teleologische Reduktion, wenn unbestellte Lieferung ausnahmeweise nicht wettbewerbswidrig |
Schuldrechtlicher Anspruch = sonstiges Recht iSd § 823 I BGB | Meinung 1 (hM): (-), Forderung verpflichtet im Gegensatz zum absoluten Recht nicht jedermann, sondern nur den Schuldner Meinung 2: (+), Schutz der Forderungszuständigkeit, d.h. Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen des Gläubigers |
STR, Gebundenheit des Schuldners an einmal eingetretene Konkretisierung | Herrschende Meinung: Berufung auf den Willen des Gesetzgebers: Bindung das Schuldners an die einmal eingetretene Konkretisierung, Gläubiger sei aber verwehrt, eine gleichwertige Sache zurückzuweisen Andere Ansicht: § 243 II BGB = Schutzvorschrift für den Schuldner und es muss ihm möglich sein, die Konkretisierung rückgängig zu machen und eine andere Sache aus der Gattung zu liefern; freilich trägt dann der Schuldner auch wieder die Leistungsgefahr |
Ist bei der Holschuld der Ablauf einer angemessenen Abholfrist notwendig, bevor die Konkretisierung nach § 243 BGB eintritt? | Meinung 1: Fristablauf für Konkretisierung nicht erforderlich Arg.: Schuldner darf wegen eines Hindernisses auf Seiten des Gläubigers der Vorteil der Konkretisierung nicht vorenthalten werden Ausnahme: Vereinbarung einer Frist Meinung 2: Ablauf einer angemessenen Frist notwendig |
Abgrenzung Gattungsschuld beim mangelhaft erfüllten Stückkauf | Eine Ansicht: Unmöglichkeit tritt ein, § 275 I BGB BGH: Frage bei Gleichwertigkeit, Gleichartigkeit und Ersetzbarkeit der Sache (+), Einzelfall |
§ 254 II 2 BGB: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung | Meinung 1: Rechtsgrundverweisung, d.h. der Geschädigte muss sich das Mitverschulden des Dritten nur innerhalb eines schon bestehenden Schuldverhältnisses zurechnen lassen Arg.: Gleichstellung von Gläubiger und Schuldner hinsichtlich der Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen iRd § 254 BGB finden auch über den Wortlaut hinaus auch die §§ 831, 31 BGB Anwendung Meinung 2: Rechtsfolgenverweisung, sodass der Geschädigte sich das (Mit-)Verschulden seines gesetzlichen Vertreters unabhängig davon zurechnen lassen muss, ob die Schädigung innerhalb eines bereits zuvor bestehenden Schuldverhältnisses erfolgt Arg.: Geschädigter darf keinen Vorteil daraus ziehen, dass eine Hilfspersonen eingesetzt hat |
Abgrenzung § 275 BGB zu § 435 BGB bei fehlendem Eigentum des Verkäufers | Meinung 1 (hM): Nichtverschaffung des Eigentums an der Kaufsache = Fall der Nichtleistung bzw. der Unmöglichkeit; Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts Arg.: Verpflichtung des Verkäufers zur Eigentumsübertragung = Hauptleistungspflicht, § 433 I 1 BGB Wortlaut des § 435 BGB „in Bezug auf diese Sache“ Meinung 2: Rechtsmangel iSv § 435 BGB; Anwendung der Vorschriften über Rechtsmängelhaftung Arg.: Verlängerte Verjährungsfrist soll erhalten bleiben Käufer soll nicht schlechter stehen als der, der aus dem Eigentum des Dritten und nicht aus einem anderen dinglichen Recht in Anspruch genommen wird |
Str. keine Garantiehaftung, auch bei anfängliche Unmöglichkeit | Teil der Lehre: § 122 BGB analog, auch dann wenn der Schuldner die Unkenntnis der anfänglichen Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, da dies wertungsgemäß einem Eigenschaftsirrtum entspreche Herrschende Meinung: (-) wegen unterschiedlicher Risikoverteilung |
Worin besteht die Pflichtverletzung bei nachträglicher Unmöglichkeit | Meinung 1: Leistung wird aufgrund von Unmöglichkeit nicht erbracht Meinung 2: Nichtleistung bei nachträglicher Unmöglichkeit nicht pflichtwidrig, weil Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen ist |
Nichtleistung aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit | Keine Pflichtverletzung = Welcher Grund für Haftung? Meinung 1: Vorvertragliche Pflicht, Leistungsfähigkeit zu informieren Meinung (hM): Haftungsgrund = Nichterfüllung des wirksamen Leistungsversprechens |
Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit - Lösungsmodelle | Möglichkeit 1: Überwiegende Verantwortung des Gläubigers: Gegenleistungsanspruch bleibt (§ 326 II 1 analog) ist aber nach § 254 analog um den Verantwortungsbeitrag (Gläubiger) zu kürzen Überwiegendes Verschulden des Schuldners: Gegenleistungsanspruch erlischt und Gläubiger steht ein Anspruch auf SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 zu, der nach § 254 entsprechend zu kürzen ist Möglichkeit 2: Gegenleistungsanspruch des Schuldners bleibt § 326 II analog bestehen; Gläubiger hat Anspruch auf SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283, der nach der Differenztheorie zu berechnen ist; Kürzung der Ansprüche nach § 254 und Verrechnung Möglichkeit 3 Gegenleistungsanspruch des Schuldners § 326 II analog besteht; Gläubigeranspruch auf SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283, der nach Surrogationstheorie berechnen ist und um Verantwortungsbeitrag des Gläubigers gem § 254 mindern ; anschließende Verrechnung mit vollem Gegenleistungsanspruch Möglichkeit 4 (hM) Gegenleistungsanspruch geht unter § 326 I 1; Gläubigeranspruch §§ 280 I, III, 283, Kürzung § 254 |
Anforderung an die Fristsetzung (gem. § 281 I, § 323 I BGB) | Meinung 1: Zeitraum, der bestimmt oder bestimmbar ist Arg.: Ausreichend: „sofortiger“, „unverzüglicher“, „umgehender“ Formulierungen, die deutlich machen, dass nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht Meinung 2: „Harte Frist“ mit präzisem Endpunkt Arg.: Sicherheit |
Rechtsnatur der Erfüllung | = Bewirkt, wenn der geschuldete Leistungserfolg eingetreten ist und dieser auf dem Handeln des Schuldners oder eines leistungsberechtigten Dritten beruht STR, Erforderlichkeit eines subjektiven Moments Vertragstheorie: Erforderlichkeit einer auf die Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichtete vertragliche Einigung der Parteien, die selbstständig neben das Erfüllungsgeschäft tritt Theorie der realen Leistungsbewirkung: Herbeiführung des Leistungserfolges maßgeblich (hM) Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Notwendigkeit einer einseitigen Leistungszweckbestimmung durch den Leistenden |
= Bewirkt, wenn der geschuldete Leistungserfolg eingetreten ist und dieser auf dem Handeln des Schuldners oder eines leistungsberechtigten Dritten beruht STR, Erforderlichkeit eines subjektiven Moments Vertragstheorie: Erforderlichkeit einer auf die Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichtete vertragliche Einigung der Parteien, die selbstständig neben das Erfüllungsgeschäft tritt Theorie der realen Leistungsbewirkung: Herbeiführung des Leistungserfolges maßgeblich (hM) Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Notwendigkeit einer einseitigen Leistungszweckbestimmung durch den Leistenden | (P) Leistungserfolg erfordert rechtsgeschäftliche Mitwirkung des Minderjährigen, insbes. bei Übereignung M1 (hM): Nur unmittelbare rechtliche Nachteile, Erfüllungswirkung nur mittelbare Folge = § 107 BGB (+) M2: Unterscheidung zwischen unmittelbaren - mittelbaren Folgen problematisch, da mittelbare Nachteile sehr schwerwiegend sein können, daher § 107 BGB (-) Erfüllungsvertrag erforderlich? (P): Nach der Vertragstheorie bedarf es einer zusätzlichen rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner über die Erfüllung hM: Keine vertragliche Vereinbarung erforderlich, reicht entweder bloße Leistungsbewirkung oder zusätzlich dazu einseitige Tilgungsbestimmung durch den Schuldner Empfangszuständigkeit? (P): grds. Leistung an den Gläubiger erforderlich; Voraussetzung: dass Gläubiger empfangszuständig ist - Minderjährige? M1 (hM): Minderjährigem fehlt Empfangszuständigkeit; Leistung an ihn bewirkt nicht Eintritt der Erfüllungswirkung M2: Elterl. Vermögenssorge nicht berührt, weil Vermögen des Minderjährigen nicht verringert, sonder nur verändert |
Leistung an Erfüllungs statt – Rechtsnatur der Vereinbarung | = Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt Meinung 1 (früher): Vereinbarung aufgrund § 365 BGB als entgeltlicher Austauschvertrag, der auf Erlass der ursprünglichen Forderung gegen Hingabe der Ersatzleistung gerichtet ist. Meinung 2 (heute): reiner Erfüllungsvertrag; Inhalt, dass die erbrachte Leistung als Erfüllung der Schuld gelten soll |
Zwischen der Annahme der Leistung erfüllungshalber und der Verwertung ist es dem Gläubiger verwehrt, die ursprüngliche Forderung gegen den Schuldner geltend zu machen - Begründung | Herrschende Meinung: Forderung wird gestundet Andere Ansicht: Verneinung der Klagbarkeit zur Verhinderung, dass kein Schuldnerverzug mehr eintreten kann |
Str, ob wenn Gläubiger nach Fristablauf weiterhin Erfüllung verlangt hat, ohne erneute Fristsetzung zum Rücktritt wechseln kann. | § 281 IV BGB analog und reziprok, d.h. Wegfall des Rücktrittsrechts bei Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs nach Fristablauf §§ 262, 263 II BGB analog. Diese Lösung würde voraussetzen, dass es sich um eine Wahlschuld handelt (-) § 264 II BGB analog würde dem Schuldner, der nach Fristablauf nicht weiß, ob der Gläubiger Erfüllung verlangen wird oder den Rücktritt erklärt, helfen, weil er dem Gläubiger dann eine angemessene Frist zur Vornahme der Wahl setzen könnte und nach erfolglosen Fristablauf selbst wählen könnte. Herrschende Meinung § 242 BGB, d.h. Unwirksamkeit des Rücktritts in Ausnahmefällen, in denen der Gläubiger unmittelbar nach dem Erfüllungsverlangen den Rücktritt erklärt. Rücktritt also regelmäßig auch dann möglich und wirksam, wenn nach Fristablauf noch Erfüllung bestanden wurde. |
Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch bei Überweisung auf falsches Konto | Meinung 1: Bankkunde hat gegenüber seiner Bank das Recht, die Gutschrift auf dem Koto zurückzuweisen; Rechtsgrundlage § 333 BGB analog; Rechtsfolge: Gutschrift wird nach Zurückweisung rückgängig gemacht keine Erfüllung; Bereicherungsanspruch nur gegen die Bank in Form der Nichtleistungskondiktion Meinung 2: etwaiges Zurückweisungsrecht betrifft nur das Inkassoverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und seiner Bank; Zurückweisungsrecht nur für den Fall, dass es im Valutaverhältnis gar keinen Rechtsgrund gibt |
Gestörte Gesamtschuld | Meinung 1: Nicht privilegierter Schädiger haftet in voller Höhe und hat keinen Ausgleichsanspruch gegen privilegierten Schädiger -> volle Haftung im Innen- und Außenverhältnis Meinung 2: Ausgleichsanspruch zulassen, Gesamtschuldverhältnis fingieren Kritik: Entwertung der Privilegierung Meinung 3: Privilegierter Schädiger soll Rückgriffsanspruch gegen Geschädigten haben Kritik: Regresszirkel Meinung 4: Kürzung des Anspruchs des Geschädigten gegen nicht privilegierten Schädiger um fiktiven Anteil des privilegierten Schädigers Vertragliche Privilegierung Eine vertragliche Privilegierung ist nach einer Meinung ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter; die Rechtsprechung schließt sich der oben genannten zweiten Auffassung an; die herrschende Lehre der vierten Auffassung |
Behandlung der gestörten Gesamtschuld im Verhältnis Eltern-Kind | Meinung 1: § 1664 BGB ist bei Verletzung der Aufsichtspflicht nicht anwendbar, weil es bei der Aufsichtspflicht nach ihrem eigenen Schutzzweck (Schutz Dritter vor Gefahren durch das Kind) keinen Raum für einen subjektiven Maßstab gibt Folge: Gesamtschuld nicht „gestört“, da Eltern voll haften und der Regress nach § 426 BGB nicht ausgeschlossen ist Meinung 2: § 1664 BGB ist zwar auch bei Aufsichtspflichtverletzungen anwendbar, aber es besteht keine (gestörte) Gesamtschuld; daher keine Kürzung der Außenhaftung des Dritten, weil in den Fällen, in denen die Mithaftung an § 1664 BGB scheitert, der privilegierte Mitschädiger schon gar nicht in die Regelung des § 840 I BGB hineinwächst |
Haftungsmaßstab bei Schädigungen in Ausführung einer Gefälligkeit (z.B: Mitfahrerfälle) | STR, ob es bei der allgemeinen Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit verbleibt oder ob Haftungsmilderungen in Betracht kommen Meinung 1 (Teile des Schrifttum): Haftung bei Gefälligkeiten per se auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen Arg.: Gesamtanalogie zu den §§ 521, 599 und 690 BGB Meinung 2 (Rspr. + h.L.): Ablehnung einer pauschalen Haftungsmilderung; flexible Lösung im Einzelfall Arg.: Kein allgemeiner Rechtsgedanke der §§ 521, 599, 690 BGB einer milderen Haftung bei unentgeltlichem Tätigwerden Grds. allgemeine Haftung (§ 276 BGB), so dass der Schuldner auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen muss Im Einzelfall: Stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit möglich; Voraussetzungen, dass die geschädigte Seite sich redlicherweise auf ein entsprechendes Ansinnen einlassen muss, wenn sie vor dem Schadensfall darauf angesprochen worden wäre |
STR, Frage, unter welchen Voraussetzungen Angehöriger bestimmter Berufe (Ärzte, RA) für unrichtige Auskünfte, Gutachten oder Testate gegenüber Dritten haften | Rspr.: Rückgriff auf die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter Schrifttum: Expertenhaftung als Vertrauenshaftung; Grundsätze der c.i.c. |
Haftung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen wegen der Verletzung von Schutzpflichten iSd § 241 II BGB | Herrschende Meinung: Es können keine vertragsrechtlichen Schutzpflichten begründet werden nur deliktsrechtliche Ansprüche Anerkannte Ausnahme: § 311 II, III BGB Andere Ansicht: Schon bei Vorliegen gesteigerte sozialer Kontakte, Haftung bei Schutzpflichten möglich Arg.: Anwendbarkeit des § 278 BGB und generelle Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden bei Gefälligkeitsverhältnisses |
Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz nach § 281 BGB | Meinung 1 (hM): für Exkulpation des Schuldners kommt es darauf an, ob dieser die Nichtleistung bei Fristablauf zu vertreten hat, da dies die für § 281 BGB relevante Pflichtverletzung ist Meinung 2: Schuldner muss für den gesamten Zeitraum von der ursprünglichen Nichtleistung bei Fälligkeit bis zum Firstende nachweisen, dass er die Nichtleistung nicht vertreten muss |
Kommt es im Rahmen des § 278 BGB auf die Verschuldensfähigkeit des Schuldners oder auf die seines Erfüllungsgehilfen an? | Meinung 1: Verschuldensfähigkeit des Erfüllungsgehilfen ist maßgeblich, da dem Schuldner das Verhalten des Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird Meinung 2: Maßgeblich ist Verschuldensfähigkeit des Schuldners |
Einordnung des sog. Betriebsausfallschadens | Meinung 1: Produktionsausfall ist gem. §§ 437 Nr. 3, 280 II, 286 BGB ersatzfähig Arg.: Käufer, der eine Leistung, wenn auch eine mangelhafte erbringt, soll nicht schlechter stehen als derjenige, der keine Leistung erbringt Meinung 2 (hM): Schadensersatz neben der Leistung, denn er bleibt auch bei Nachholung der mangelfreien Leistung bestehen; Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB mit der Folge, dass eine Mahnung nicht erforderlich ist Arg.: Schaden = Folge einer Schlechtleistung und nicht Folge einer verzögerten mangelfreien Leistung |
Einordnung des Nutzungsausfallschadens | Meinung 1 (hM): Anspruch auf einfachen SE, allein § 280 I BGB BGH: Käufer bei Lieferung mangelhafter Ware schutzwürdiger, weil Nichtleistung direkt bemerkt würde und so schneller eine Mahnung erfolgen kann Meinung 2: Weil mangelfreie Sache zu spät geliefert = Verzögerungsschaden, § 286 BGB |
Schadensersatz statt der Leistung: Maßgeblicher Zeitpunkt der Schadensentstehung | Meinung 1: Erfassung der Schäden, die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstanden sind, d.h. Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Gläubiger seinen Anspruch auf die Leistung verliert Meinung 2 (Rspr.): Ersatzfähigkeit aller Beeinträchtigungen des Erfüllungsinteresses, unabhängig davon, wann sie entstanden sind, d.h. Gläubiger kann verlangen wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte |
Ersatz des entgangenen Gewinnes | Meinung 1 (Rspr.): Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 vorliegen, entgangener Gewinn = Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses zu sehen -> SE statt der Leistung Meinung 2: Verzögerungsschaden, wenn sich die Weiterveräußerung infolge der Verzögerung endgültig zerschlagen hat |
Fristwahrung durch mangelhafte Leistung | Meinung 1: nochmalige Fristsetzung ist bei mangelhafter Leistung innerhalb einer zur Erfüllung gesetzter Frist nicht erforderlich; durch mangelhafte Leistung wird gesetzte Frist nicht gewahrt Meinung 2: Setzung einer weiteren Frist bzgl. Nacherfüllung; denn nach Annahme der Leistung greift das Gewährungsrecht ein |
§ 346 II 2 1. HS. BGB: Anwendung, wenn Rücktrittsgegner Rücktrittsgrund verschuldet oder verursacht hat und vereinbarte Gegenleistung liegt deutlich unter dem objektiven Wert | Literatur: Teleologische Reduktion um zu vermeiden, dass der Rücktritt sich in einem solchen Fall zum Vorteil des Rücktrittsgegners auswirkt BGH: Verkäufer der Sache unter Wert verkauft, wird durch die Regelung benachteiligt, weil er mit dem Abschluss des Kaufvertrags gezeigt hat, dass die Sache für ihn keinen höheren Wert als den Kaufpreis hat |
Legitimität eines Rückspringens der Leistungsgefahr bei Rückabwicklung des Schuldverhältnisses | Gesetzgeber: Rücktritt beruht auf einer Pflichtverletzung des Rücktrittsgegners, dieser ist dadurch weniger schutzwürdig, als Berechtigter, der auf Endgültigkeit des Erwerbs vertrauen durfte Wortlaut: Gesetzliches Rücktrittsrecht auch bei § 313 III BGB, da hier keine Pflichtverletzung teleologische Reduktion Sinn und Zweck: Für jede Fahrlässigkeit einstehen lassen, zufälliger Untergang = Gefahr beim Rücktrittsgegner |
Greift die Privilegierung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB auch bei Verschlechterung bzw. Untergang nach Kenntniserlangung (oder Kennenmüssen) vom Rücktrittsgrund | Meinung 1: Teleologische Reduktion; Berechtigter muss ab Kenntnis des Rücktrittsrechts mit der Rückabwicklung rechnen und darf nicht mehr auf die Endgültigkeit des Erwerbs vertrauen -> keine Privilegierung Meinung 2: Privilegierung greift auch bei Verschlechterung bzw. Untergang nach Kenntniserlangung Arg.: Wortlaut: Keine Unterscheidung Auch nach Erlangung der Kenntnis weiter zur vertragsgemäßen Benutzung berechtigt |
Zeitpunkt des Rechtserwerbs – § 328 BGB | Meinung 1: Annahme des Vertrags durch den Dritten Kritik: Gerade keine Beteiligung des Dritten; Bedeutung einer „Annahmeerklärung“ nur bei § 333 BGB Meinung 2: § 328 BGB Auslegung der Parteivereinbarung -> Vertragszweck |
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Zurechnung des Mitverschuldens des Gläubigers | Meinung 1 (hM): Mitverschulden des Gläubigers muss sich der Dritte nicht anrechnen lassen, denn auch beim echten Vertrag zugunsten Dritter steht der Dritte nicht besser als der Gläubiger (§ 334) Meinung 2: Mitverschuldensanrechnung nur unter den Voraussetzungen der §§ 254 II, 278, also wenn der Gläubiger Erfüllungshilfe oder gesetzlicher Vertreter ist |
Kann der Dritte bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten? | Meinung 1: Dritter kann SE neben der Leistung verlangen, aber keine Rechte geltend machen, die sich auf das gesamte Schuldverhältnis auswirken Meinung 2: Dritten kommt eine parteiähnliche Stellung zu |
Selbstvornahme im Kaufrecht: Kann der Gläubiger Ersatz der aufgewendeten Kosten § 326 II 2, IV BGB analog verlangen, wenn er den Mangel selbst behebt? | Meinung 1: § 326 II 2, IV BGB ist unmittelbar anwendbar, da der Käufer durch die Selbstvornahme für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung verantwortlich ist Arg.: Kann kein Wertungswiderspruch zum „Recht zur zweiten Andienung“ sein Meinung 2: § 326 II 2 BGB nicht anwendbar, da sich diese Vorschrift auf § 326 II 1 BGB bezieht |
Vertragliche Abtretungsverbote: Ex-tunc-Wirksamkeit der Zession durch Zustimmung | Meinung 1 (hM): Zustimmung = Aufhebung des vertraglichen Abtretungsverbotes, weshalb ihr nur ex nun Wirkung zukommt Meinung 2: Abtretungsverbot dient Schutz des Schuldners; -> Unwirksamkeit analog §§ 185, 184 rückwirkend geheilt |
Vertrag zwischen Altschuldner und Übernehmer, § 415 BGB - dogmatische Einordnung | Verfügungstheorie: Schuldner und Übernehmer disponieren mit Einigung über Inhalt der Forderung und verfügen damit als Nichtberechtigte über Forderung des Gläubigers -> Wirksamkeit abhängig von Zustimmung des Gläubigers nach § 185 BGB Vertrags- oder Angebotstheorie: Keine eigenständige rechtliche Bedeutung der Abrede; Gläubiger wird Schuldübernahmevertrag iSd § 414 BGB erst angetragen; Genehmigung = Annahme Kritik: Wortlaut |
Kein Einsatz am vertraglich vereinbarten Platz = Sachmangel, § 434 | BGH (alt): Keine Gewährleistungsrechte, Ansprüche allein aus c.i.c. Literatur: Sachmangel iSd § 434 I • Arg.: Verwendbarkeit der Kaufsache liegt grds. Im alleinigen Risikobereich des Käufers (anders bei besonderer Vereinbarung) |
Maß an Verständlichkeit von Montageanleitungen, § 434 II 2 | Meinung 1 (hM): Berechtigte Erwartungen des durchschnittlichen Kunden • Kritik: nicht hinnehmbar, erheblichen Teil der Kunden an Anleitung scheitern zu lassen Meinung 2: Nur gewisse Grundfertigkeiten, die auch von technischem Laien erwartet werden können |
Bloßer Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung ausreichend für Sachmangel | Literatur: Keine Beschaffenheitsvereinbarung, weil bloßer Verdacht der Verseuchung keinen Bezug zu den physischen Eigenschaften der Kaufsache habe Besser: Nicht jeder Verdacht soll ausreichen, um Verkäufer mit §§ 434, 437 zu belasten (+), wenn Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht und sich vom Käufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumen lässt |
Identitätsaliud | = Lieferung einer falschen Sache bei einem Stückkauf bspw. Lieferung eines Autos statt eines Staubsaugers Anspruch auf vertragliche Erfüllung oder auf Nacherfüllung? Meinung 1: kein Nacherfüllungsanspruch; fälschlich gelieferte (stark) abweichende Sache kann nicht als Erfüllung angesehen werden Meinung 2 (hM): Lieferung eines Identitätsaliuds = mangelhafte Leistung -> Nacherfüllungsanspruch • Führt bei Höherwertigkeit des gelieferten aliuds zu Wertungsproblemen, wenn Käufer die Erfüllung akzeptiert |
Gleichstellung der Zuweniglieferung auch im Rahmen des § 323 V (§ 434 III) | Meinung 1 (hM): Anwendung des § 323 V 2 Ausschluss nur, wenn die Mengenabweichung unerheblich ist Meinung 2: Ausschluss des Rücktritts gem. § 323 V 1 Rücktritt dann, wenn er an Teilleistung kein Interesse hat • Arg.: Primärer Zweck des § 434 III |
Einordnung des Nutzungsausfallschadens - § 437 | Literatur: §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 -> mangelfreie Leistung wurde zu spät erbracht BGH und hM: §§ 437 Nr. 3, 280 I • Arg.: Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache schutzwürdiger als im Fall der Nichtleistung, Mangel wird erst später bemerkt, wenn Sache bereits ihrer Verwendung zugeführt wurde |
Beurteilung von Schäden, die aufgrund des Mangels an der Kaufsache selbst eintreten (= weiterfressender Mangel) - § 437 | Eigentumsverletzung möglich, § 823 I ABER erfasst nur Schäden, die nicht mit ursprünglichem Mangel stoffgleich sind Vertraglicher SEAnspruch, wenn nicht stoffgleich –STR. AGL Eine Ansicht: § 437 Nr. 3 iVm §§ 280 I, III, 281 • Arg.: Nacherfüllungsanspruch umfasst Beseitigung des Weiterfresser-Schadens (hM) sachgemäß Andere Ansicht: § 437 Nr. 3 iVm § 280 I • Arg.: Ersatz des Integritätsinteresses Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen = Fristsetzungserfordernis des § 281 auf deliktische Ansprüche zu übertragen |
Unmöglichkeit der Ersatzlieferung beim Stückkauf | Meinung 1: Beschränkung des Nacherfüllungsanspruchs auf Alternative der Nachbesserung • Lieferung einer anderen Sache als der konkret vereinbarten ist nicht Vertragsinhalt Meinung 2 (hM): Grds. Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 439 I Alt. 2 BGB; Vorliegen der Unmöglichkeit ist in jedem Einzelfall separat zu prüfen • Wortlaut § 439 I: Nacherfüllung durch Lieferung „einer“ mangelfreien Sache -> Verzicht auf Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf • Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall |
Folgeproblem: Voraussetzungen der Ersatzlieferung beim Stückkauf | Meinung 1: Beim Stückkauf vertretbarer Sachen Meinung 2: Beim Stückkauf, soweit dieser mit einem Gattungskauf funktionell vergleichbar ist • Interessenlage der Parteien Meinung 3: Beim Stückkauf, soweit die Kaufsache ersetzbar und die Ersatzsache gleichwertig und gleichartig ist • Ersetzbarkeit bestimmt nicht nach Parteiwillen • Objektive Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit in Sollbeschaffenheit |
Leistungs- bzw. Erfüllungsort der Nacherfüllung | Meinung 1: Ergibt sich nach den Umständen der ursprünglichen Leistung • Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs Meinung 2: Bestimmungsgemäßer Belegenheitsort der Sache, unabhängig davon, wo die ursprüngliche Leistung erbracht wurde • Verkäufer schuldet auch Vornahme des Transportes Meinung 3 (BGH): • Zunächst Anwendung des § 269 I: Parteivereinbarung • Bei Fehlen vertraglicher Abreden: Umstände des Einzelfalls, insbesondere Natur des Schuldverhältnisses • Letztlich: Ort, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat |
Verbrauchsgüterkauf: Rechtsfolge von Umgehungsgeschäften | M1: Vorgeschobener Kaufvertrag zwischen Verbrauchern könnte als Scheingeschäft gewertet und ein Verbrauchsgüterkauf angenommen werden • Kritik: Händler (Stellvertreter) kann Käufer bei fehlender Vertretungsmacht nicht wirksam Eigentum verschaffen M2: Zwei wirksame Verträge (Privatkäufer – Käufer; Händler – Käufer); Folge: Käufer kann ausgeschlossene Mängelrechte auf vertraglicher Grundlage ggü. Händler geltend machen • (P) Konstruktion des Vertrages mit dem Händler M3: Behandlung des vom Händler vertretene Verbrauchers als Unternehmer iSd § 14; Folge: Geltendmachung der Mängelrechte ggü. Privatverkäufer • Unangemessen im Hinblick auf Verbrauchereigenschaft des Verkäufers M4: Herleiten einer zusätzlichen Haftung des Händlers aus § 475 I 2 oder § 242 gegenüber dem Käufer • Obsolet, wenn speziellere Anspruchsgrundlage des Käufers gegen Händler vorhanden M5: Anspruch in § 311 III 1 – Käufer wird so gestellt werden, wie er bei einem unmittelbaren Vertragsschluss mit dem gewerblichen Händler stünde (+), wenn eigenes wirtschaftliches Interesse |
Echtes Factoring – Rechtsnatur | Meinung 1 (hM): Forderungkauf nach § 453 I durch den Factor Meinung 2: Darlehen gem. § 488, welcher der Factor dem Unternehmer gewährt, wobei der Factor die abgetretene Forderung an Erfüllungs statt annimmt |
Komplikationen bei Minderung (Tausch) | Meinung 1 (hM): Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs in Geld Meinung 2: Fehlende Rechtsgrundlage |
Dogmatische Einordnung (Schenkung) | Realvertrag -> erst durch Vollzug der Zuwendung Meinung 1 (hM) Keine Leistungspflicht, nur rechtlicher Grund für Behaltendürfen Meinung 2: Auch Pflicht zur Vornahme der Zuwendung, Erfüllung bei Abschluss des Vertrags |
Gemischte Schenkung - Rechtliche Behandlung | Meinung 1 – Trennungstheorie: Aufteilung des Rechtsgeschäfts in zwei Teile • Anwendung der §§ 516 ff. erfolgt nur auf den unentgeltlichen Ausschnitt Meinung 2 – Einheitstheorie: Keine Aufteilung des Rechtsgeschäfts • Kumulative Anwendung der in ihm vermengten Vertragstypen • Bei widersprechenden Vorschriften greift diejenige Norm, die dem gewollten Vertragszweck am nächsten kommen Meinung 3 – Zweckwürdigungstheorie: Parteivereinbarung richtet sich auf eine einzige Leistung, die zwischen verschiedenen Vertragstypen steht (sog. Typenverschmelzung) • Abstellung auf wirtschaftlichen Zweck der Abrede (abgeleitet aus dem Vertrag) o Bei Überwiegen eines Teils erfolgt eine Anwendung der dazugehörigen Vorschriften o Bei Willen der Parteien, die jeweiligen Bereiche getrennt zu behandeln, besteht auch dazu die Möglichkeit o Anhaltspunkt für überwiegenden Bereich: Vergleich der Werte der ausgetauschten Leistungen o Bei Unteilbarkeit der Leistungen: Formvorschrift des § 518 gilt insgesamt |
Schenkungsannahme lediglich rechtlich vorteilhaft | Meinung 1 (Früher): Gesamtbetrachtungslehre • Gesamtbetrachtung des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes • Auswirkung des rechtlichen Nachteils des Verfügungsgeschäftes auf Verpflichtungsgeschäft • Kritik: Verstoß gegen Trennungs- und Abstraktionsprinzip Meinung 2 (Heute): Aufgabe der Gesamtbetrachtungslehre • Separate Beurteilung der rechtlichen Vorteilhaftigkeit |
Haftung bei Schäden an sonstigen Rechtsgütern des Beschenkten auch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit? | Meinung 1 (Teil der Lit.): Interessenwertung des § 521, nur Verletzung von Leistungspflichten • Kritik: Besondere Schutzwürdigkeit Meinung 2 (hM): § 521 anwendbar, nur für Schutzpflichtverletzungen mit Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand ebenso für konkurrierende deliktische Ansprüche |
Geltung der Grenze von 100 € für Kleinreparaturen (Miete) | Meinung 1: Grenze gilt für ein ganzes Jahr Meinung 2: Grenze gilt für die einzelne Reparatur Meinung 3: Der zu tragende Reparaturaufwand darf 6-8 % der Bruttomieter nicht übersteigen |
Zulässigkeit der Anfechtung nach § 199 II ab Überlassung (Rechtsfolge bei Mietmängeln) | Meinung 1 (hM): Ablehnung des Ausschlusses des Anfechtungsrechts • Kein Bedürfnis für diese Einschränkung Meinung 2: Haftungsausschlüsse der §§ 536b, 536c würden durch den Rückgriff auf § 119 II unterlaufen |
Ansprüche aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II) | Meinung 1 (hM): nur bei Arglist des Vermieters Meinung 2: Anspruchskonkurrenz, weil mit dem mietrechtlichen Gewährleistungsrecht im Vergleich zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht keine Privilegierung des Vermieters bezweckt gewesen sei • Kritik: würde zu einer Haftung auch für solche Schäden führen, die aus einem dem Mieter bekannten Mangel resultieren (gerade nach § 536b S.1, 2 ausgeschlossen) |
Mietminderung – Art der Einwendung | Meinung 1 (hM): rechtsvernichtende Einwendung Meinung 2: rechtshindernde Einwendung (bei einer geminderten Tauglichkeit entsteht der Zahlungsanspruch des Vermieters gar nicht erst) |
Konkurrenzverhältnis des § 536a II zu § 539 I | Meinung 1 (BGH und Teile des Schrifttums): § 536a II enthält für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung eine abschließende Sonderregelung • Sinn und Zweck des § 536a II: Vorrang des Vermieters bei Beseitigung eines Mangels Meinung 2: nebeneinander anwendbar |
Rechtsnatur (Leasing) | Meinung 1 (hM): Einordnung als atypischen Mietvertrag, mit der Konsequenz, dass grundsätzlich das Mietrecht anzuwenden ist, allerding unter Beachtung der finanzierungsleasingtypischen Modifikationen Meinung 2: Vertrag sui generis, auf den jedoch nach überwiegender Ansicht das Mietrecht analoge Anwendung finden soll |
Unentgeltliche Überlassung von Rechten (z.B. Urheberrechten) | Meinung 1: Im Pachtrecht ausdrücklich erfasst, §§ 598 ff. beziehen sich nur auf unentgeltliche Überlassung von Sachen Meinung 2 (hM): Lückenschluss durch analoge Anwendung der §§ 598 ff. • Rechtsleihe wurde aufgrund fehlenden praktischen Bedürfnisses nicht geregelt |
Sind Zinsen zu zahlen für zwischenzeitliche Nutzung des Darlehens, trotz Nichtigkeit gem. § 138 des Darlehensvertrags | Meinung 1 (Rspr.): § 817 S. 2 kein Zinsanspruch Meinung 2 (hL): Angemessenen Zins fordern können, Folge aus Wertersatzpflicht, § 818 II |
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