1. Was regelt die BAO? Die BAO ist das elementare Gesetz des österreichischen Steuerrechts. Als allgemeines Steuerrecht bzw. Verfahrensrecht regelt die BAO: · wie Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, · wie Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden und · enthält auch Vorschriften zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 2. Was zählt alles zu den Abgabenvorschriften? Zu den Abgabenvorschriften zählen die · BAO, · alle materiellen Abgabengesetze (zB EStG, UStG, KStG) · das Abgabenverfahrensgesetz (zB Abgabenexekutionsordnung) · die Landesgesetze (zB OÖ Tourismusabgabegesetz) sowie · auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen Seit 1.1.2010 gilt die BAO österreichweit auch für die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden. 3. Wie funktioniert die Wechselwirkung zwischen der BAO und den materiellen Abgabengesetzen? Die BAO gibt als allgemeines Steuerrecht bestimmte Grundregeln vor. Sollte das materielle Recht aber eine eigene Bestimmung zu einer Gesetzesmaterie haben, so geht die Bestimmung des materiellen Rechts der Regelung in der BAO vor. Die Wechselwirkung wird unter anderem erkennbar bei der Festlegung des Zeitpunktes der Entstehung eines Abgabenanspruchs. Der Zeitpunkt der Entstehung eines Abgabenanspruchs (§§4 und 5 BAO) hat Bedeutung für · den Beginn der Verjährungsfrist, · den Zeitpunkt, ab dem eine Veranlagung durchgeführt werden darf, · den Zeitpunkt, ab dem eine Abgabe fällig wird. 4. Wann entsteht der Abgabenanspruch? · Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonst. Leistung erfolgt ist (zB § 19 UStG) – materielles Abgabengesetz · Steuerschuld entsteht mit Beginn des Kalendervierteljahres (ESt, KSt Vorauszahlung §4 Abs.2 BAO) – Sonderbestimmung BAO · Steuerschuld entsteht mit Zufluss der Einkünfte (LSt, KESt Steuerabzug §4 Abs.2 BAO) – Sonderbestimmung BAO Steuerschuld entsteht mit Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§4 Abs.1 BAO) - Generalklausel 5. Wann ist eine Niederschrift aufzunehmen? Niederschriften müssen aufgenommen werden über · zulässige mündliche Anbringen, · den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, · Einvernahmen von Auskunftspersonen, · Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen Der Verlauf und der Inhalt der Amtshandlung soll durch eine Niederschrift richtig, vollständig und verständlich wiedergegeben werden. 6. Was ist eine Ermessensentscheidung? In manchen Fällen ist die Entscheidung der Abgabenbehörde durch das Gesetz nicht genau vorgeschrieben, sondern die Abgabenbehörde kann bei Setzung der Rechtsfolgen zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten wählen (Formulierungen im Gesetzestext „kann“ „ist befugt“ „darf“ „ist zulässig“). Man spricht von Ermessensentscheidungen. Beispiele: · Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern · Bewilligung von Zahlungserleichterungen · Verspätungszuschlag · Wiederaufnahme des Verfahrens · Verhängung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 7. Was besagt die wirtschaftliche Betrachtungsweise? Sofern in den Abgabengesetzen nicht auf die formalrechtliche Gestaltung abgestellt wird, ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Dies gilt vor allem bei der Umsatzsteuer und den Ertragssteuern. 8. In welchen Fällen liegt wirtschaftliches Eigentum vor? Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Sobald aber ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer das Wirtschaftsgut zB gebrauchen, verändern, verbrauchen oder veräußern darf, werden sie dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet. 9. Was versteht man unter einem Missbrauch im Sinne der BAO? Die Steuerpflicht kann nicht durch eine missbräuchliche Anwendung von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts umgangen oder gemildert werden. Ein Missbrauch ist eine rechtliche Gestaltung, · die im Hinblick auf den angestrebten Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und · ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Eine ungewöhnliche Gestaltung ist kein Missbrauch, wenn für sie außersteuerliche Gründe vorliegen (zB gewerberechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Überlegungen) 10. Was ist ein Anbringen? Eingaben an Behörden werden als Anbringen bezeichnet. Falls diese · zur Geltendmachung von Rechten (zB Beschwerden, Ansuchen um Zahlungserleichterung, Rückzahlungsanträge) oder · zur Erfüllung von Verpflichtungen (zB Steuererklärungen) dienen, sind sie grundsätzlich schriftlich einzureichen. Elektronisch dürfen Anbringen nur über FinanzOnline eingebracht werden. Mündliche Anbringen müssen von der Abgabenbehörde entgegengenommen werden wenn · dies in den Abgabenvorschriften vorgesehen ist, · es für die Abwicklung des Verfahrens zweckmäßig ist · die Schriftform dem Einschreiter nicht zugemutet werden kann 11. Was passiert, wenn ein Anbringen formell nicht ordnungsgemäß ist? Ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten formell nicht in Ordnung oder fehlt die Unterschrift so darf es von der Abgabenbehörde nicht zurückgewiesen werden. Es ist dem Einschreiter innerhalb einer angemessenen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Wird diesem Mängelbehebungsauftrag entsprochen, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht, ansonsten als zurückgenommen. 12. Welche Abgabenbehörden gibt es? Abgabenbehörden sind jene Behörden des Bundes oder der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung der gesetzlichen Abgaben und Beiträge betraut sind. Abgabenbehörden des Bundes sind das Bundesministerium für Finanzen sowie die Finanzämter und Zollämter. Die Verwaltungsgerichte, die Bundesrechenzentrum GmbH, die Großbetriebsprüfung und die Finanzpolizei sind keine Abgabenbehörden. 13. Wie ist die Finanzverwaltung des Bundes aufgebaut? Oberbehörde für alle Finanzämter, Zollämter und Großbetriebsprüfungen ist das BMF sowie die Steuer- und Zollkoordination. · 41 Finanzämter · 9 Zollämter · Großbetriebsprüfung Ab 1.1.2014 gibt es innerhalb der Finanzverwaltung keinen Instanzenzug mehr. 14. Wie ist das Bundesfinanzgericht aufgebaut und welche Aufgaben hat es? Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien und Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg und besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin und den sonstigen RichterInnen. Entscheidungen werden durch Einzelrichter oder, wenn es beantragt wird, durch Senate gefällt. Der Senat besteht aus zwei Richtern sowie zwei fachkundigen Laienrichtern. Fachkundige Laienrichter wirken an der Rechtsprechung ehrenamtlich mit und haben der gerichtlichen Ladung nachzukommen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet über Beschwerden in Rechtssachen, die · öffentliche Abgaben, oder · das Finanzstrafrecht, oder · sonstige gesetzlich festgelegte Angelegenheiten von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes betreffen Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundefinanzgerichtes sind im Internet zu veröffentlichen, damit jeder Zugriff darauf hat. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechtsdurchführungsgesetz und im Finanzstrafgesetz geregelt. 15. Wo sind die Zuständigkeitsregeln für die Finanzämter geregelt und wie gliedert sich die Zuständigkeit? Sämtliche die Zuständigkeit regelnden Bestimmungen sind im (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) AVOG 2010 zusammengefasst. Die Zuständigkeitsregelungen für die Finanzämter gliedern sich in eine sachliche und eine örtliche. 16. Wie werden die Finanzämter hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit unterschieden? Den Finanzämtern obliegt die Einhebung und Vorschreibung der Steuern. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit wird unterschieden in Finanzämter mit · erweitertem Aufgabenkreis - Das FA Graz-Stadt ist auch für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer zuständig. - Das FA Bruck Eisenstadt Oberwart ist auch für Rückerstattung von Abzugsteuern, aufgrund von DBAs, zuständig. - Aktiengesellschaften und große GmbHs, Genossenschaften und Betriebe gewerblicher Art werden bei den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für das jeweilige Bundesland und beim Finanzamt Wien 1/23 für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland veranlagt. · besonderem Aufgabenkreis, - dzt. nur FA für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in Wien · allgemeinem Aufgabenkreis - für alle übrigen Abgaben 17. Wie werden Finanzämter hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit unterschieden? Unter der örtlichen Zuständigkeit versteht man die Zuordnung eines bestimmten Gebietes zu einem bestimmten Finanzamt. Sie werden unterschieden in: · Wohnsitzfinanzamt · Betriebsfinanzamt · Lagefinanzamt 18. Wodurch unterscheiden sich Finanzämter mit allgemeinem und erweitertem Aufgabenkreis? Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis erfüllen zusätzlich zu den allgemeinen Aufgaben noch spezielle Aufgaben wie zB Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer (FA Graz-Stadt) 19. Was ist das Wohnsitzfinanzamt, das Betriebsfinanzamt, das Lagefinanzamt? · Wohnsitzfinanzamt ist jenes FA, in dessen Amtsbereich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt. Es ist zuständig für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer, die Erhebung der Lohnabgaben (DB, DZ, LSt) und der Kammerumlagen. · Betriebsfinanzamt ist jenes FA, in dessen Bereich eine Körperschaft (insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbHs) oder eine Personengesellschaften ihren Ort der Geschäftsleitung hat. · Lagefinanzamt ist jenes FA, in dessen Bereich sich die wirtschaftliche Einheit (Grundstück) befindet. Es ist zuständig für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Einheitswertfeststellung, die Bodenwertabgabe usw. 20. Wer ist Steuerschuldner im Sinne der BAO? Steuerschuldner ist grundsätzlich derjenige, der den Steuertatbestand, an den sich eine Steuerschuld knüpft, erfüllt. Abgabenschuldner können nicht nur natürliche Personen sein, sondern auch Körperschaften, wie zB die GmbH für die KSt, weiters rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB die KG für die USt und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, wie die GesbR für die USt. 21. Was versteht man unter einer Gesamtschuld? Das Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen kann. Gesamtschuldner sind Personen, · die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden · die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind 22. Wer kann Partei sein im Abgabenverfahren? Parteien im Abgabenverfahren sind ua · der Abgabenpflichtige, · im Beschwerdeverfahren jeder, der eine Beschwerde einbringt · der Empfänger eines Feststellungsbescheides, · derjenige, gegen den eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wurde · und Personen, die aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen. 23. Wer kann Parteien vor den Abgabenbehörden vertreten? Die Vertreter haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Es werden gesetzliche Vertreter, die sich aus dem Gesetz ergeben, und beauftragte Vertreter, die sich durch Bevollmächtigung ergeben, unterschieden. Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen sind zB die Eltern minderjähriger Kinder, der Vormund, der Sachwalter. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen sind zB der Vorstand einer AG, die Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand eines Vereins. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GesbR) vertreten die zur Geschäftsführung bestellten Personen. Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, aber auch Organe juristischer Personen, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte kommen nur eigenberechtigte natürliche Personen und dazu berechtigte Institutionen (zB Wirtschaftstreuhandgesellschaften) in Betracht. Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen – Ausnahme bei amtsbekannten Familienmitgliedern, Haushaltsangehörigen oder Angestellten. Zur geschäftsmäßigen Vertretung von Parteien befugt sind · Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare, · in Teilbereichen auch Bilanzbuchhalter und Vermögensverwalter Nicht befugt sind Unternehmensberater oder Versicherungsvertreter 24. Was versteht man unter Haftung? Haftung bedeutet das Einstehen müssen für eine fremde Abgabenschuld. Es wird zwischen persönlicher Haftung und Sachhaftung unterschieden. Die Abgabenbehörden können Haftungen im Rahmen des Ermessens geltend machen. 25. Welche Arten der Haftung und Haftungstatbestände gibt es? Es wird unterschieden zwischen der persönlichen und der sachlichen Haftung. Persönliche Haftungen in der BAO à Haftungsbescheid · Haftung der Vertreter von Abgabenpflichtigen für den Ausfall durch schuldhafte Pflichtverletzung; zB der Geschäftsführer einer GmbH hat Löhne ausbezahlt und die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt. · Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, nur, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. · Der Steuerpflichtige haftet für Zwangs- und Ordnungsstrafen, die gegen seinen Vertreter (ausgenommen Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder) verhängt werden (zB GmbH für Geschäftsführer). · Bei vorsätzlichen Finanzvergehen haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für die hinterzogenen Steuern. · Die Gesellschafter von Personengesellschaften haften für die Abgaben der Gesellschaft. · Der Erwerber eines Betriebes haftet für die Betriebssteuern des Vorgängers, die seit Beginn des, vor der Übertragung des Betriebes liegenden Jahres, angefallen sind. Sachliche Haftung à Beschlagnahmebescheid · Bei der sachlichen Haftung wird ein bestimmter Gegenstand zur Begleichung einer bestehenden Abgabenschuld herangezogen (zB verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände, wie Tabak, Alkohol oder Mineralöl). Dabei wird keine Rücksicht darauf genommen, in wesen Eigentum oder Besitz sich der Gegenstand befindet. 26. Was versteht man unter Geschäftsführerhaftung? (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. (2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden. (Quelle: http://www.jusline.at/9_BAO.html ) 27. Welche Rechte hat der Haftende? Der Haftende kann gegen den haftungsbescheid und gegen den der Haftung zugrundeliegenden Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Haftungsbescheid Bescheidbeschwerde einbringen. 28. Zählen Sie einige Pflichten der Abgabepflichtigen auf. · Offenlegungs- und Wahrheitspflicht · Anzeigenpflicht · Die Führung von Büchern und Aufzeichnungen · Abgabenerklärungspflicht 29. Wo bestätigt der Steuerpflichtige, dass er alles offengelegt hat? Am Ende von Steuererklärungen bestätigt der Abgabenpflichtige, dass er der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachgekommen ist. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ist Tatbestand der Abgabenhinterziehung. (Beispiel siehe Skript BAO S. 22) 30. Was versteht man unter Büchern und was unter Aufzeichnungen? · Bücher: Rechnungskreise zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich · Aufzeichnungen: Dokumentationen, die nicht in einer Bilanz münden (zB Überschussrechnungen, Wareneingangsrechnungen) 31. Wann sind Schenkungen beim Finanzamt anzuzeigen? Schenkungen sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden sind dem Finanzamt anzuzeigen, wenn · Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, oder · Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z1 bis 3 EStG 1988 dienen, oder · bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände erworben wurden und · der Erwerber oder der Geschenkgeber einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. 32. Wie und bis wann sind Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen? Die Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen ergibt sich entweder · aus dem Gesetz · oder aufgrund einer Aufforderung durch die Behörde (zB durch Zusendung von Vordrucken) Das Gesetz sieht bestimmte Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen vor. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich, wenn diese innerhalb der offenen Einreichfrist erfolgt. Wird der Fristverlängerung nicht stattgegeben, ist eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Die Einkommen- Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sind grundsätzlich bis 30. Juni des Folgejahres elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Hat der Abgabenpflichtige aber nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung, dann können die Erklärungen auch in Papierform, unter Verwendung der amtlichen Vordrucke, abgegeben werden. Die Einreichfrist verkürzt sich dann aber auf den 30. April des Folgejahres. Für Abgabenerklärungen, die von Wirtschaftstreuhändern erstellt werden, gibt es eine eigene Quotenregelung.
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