IRRE

Beschreibung

SPEZI/ VERBE; Uni Wien, bei C. Bernsteiner
Sarah  Keiler
Quiz von Sarah Keiler, aktualisiert more than 1 year ago
Sarah  Keiler
Erstellt von Sarah Keiler vor mehr als 6 Jahre
41
0

Zusammenfassung der Ressource

Frage 1

Frage
Bei den zahlreichen Normen der österr. Rechtsordnung liegt oftmals ein Über- und Unterordnungsverhältnis vor. Welche Aussagen hierzu sind korrekt?
Antworten
  • Nachrangige Normen müssen der jeweils unterrangigen Rechtsvorschrift Deckung finden und dürfen dieser inhaltlich nicht widersprechen.
  • An obsterster Stelle stehen die sogenannten Grundprinzipien oder Baugesetzte der Verfassung
  • Stufenbau der Rechtsordnung: Verordnungen, Urteile und Bescheide, Bundesverfassungsrecht, einfaches Gesetz
  • Stufenbau der Rechtsordnung: Bundesverfassungsrecht, einfaches Gesetz, Verordnungen, Urteile und Bescheide

Frage 2

Frage
Die Grundprinzipien oder Baugesetze bestehen in concreto aus:
Antworten
  • demokratisches Prinzip
  • patriotisches Prinzip
  • republikanisches Prinzip
  • soziales Prinzip
  • bundesstaatliches Prinzip
  • rechtsstaatliches Prinzip
  • gewaltenteilendes Prinzip
  • konservatives Prinzip
  • liberales Prinzip

Frage 3

Frage
Eine Norm steht dann im Verfassungsrang, wenn sie in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren (erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum im Nationalrat unter teilweisem Zustimmungsvorbehalt von Bundesrat oder den einzelnen Ländern) und ausdrücklich als „Verfassungsgesetz“ (bzw „Verfassungsbestimmung“) bezeichnet wird
Antworten
  • True
  • False

Frage 4

Frage
Das Bundesverfassungsrecht ist jedoch nicht in einem einzigen Gesetzestext kodifiziert. Neben der Bundesverfassung und dem B-VG gibt's auch dasStGG und die EMRK im Verfassungsrang. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche sonstige BVGs oder Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen. Was stimmt daher:
Antworten
  • Die einzelnen Normen mit Verfassungsrang sind gleichwertig und nur den oben genannten Grundprinzipien untergeordnet
  • Das österreichisches Bundesverfassungsrecht ist mithin sehr komplex, da es relativ „aufwendig“ erzeugt und nur mit großen Aufwand abgeändert werden kann
  • Lediglich „Gesamtänderungen der Bundesverfassung“ – darunter sind gravierende Eingriffe in Grundprinzipien zu verstehen – bedürfen einer Volksabstimmung.

Frage 5

Frage
Das Legalitätsprinzip...
Antworten
  • ... ist eine unwichtige Ausprägung des rechtsstaatlichen Grundprinzips
  • ... bedeutet, dass die gesamte Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf
  • ...besagt, dass sämtliche Hoheitsakte der Vollziehung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und sie dürfen selbiger nicht widersprechen.
  • ...heißt auch, dass es nach unbestrittener Auffassung ebenso für die Gerichtsbarkeit gilt
  • ...resultiert nicht in, der Verpflichtung des Gesetzgebers seine Gesetzte inhaltlich ausreichend zu formulieren, um das Handeln der Verwaltung und Gerichtsbarkeit für den Rechtsunterworfenen vorherseh- und berechenbar zu machen

Frage 6

Frage
Die Vollziehung der Gesetze durch die dazu berufenen Verwaltungsbehörden erfolgt nie durch die Erlassung individueller Rechtsnormen gegenüber den einzelnen Rechtsunterworfenen
Antworten
  • True
  • False

Frage 7

Frage
Was trifft auf die Rechtsfolgen der inhaltlichen Verletzung von höherrangigem Recht zu?
Antworten
  • Steht eine Rechtsvorschrift in inhaltlichem Widerspruch zu höherrangigem Recht, so ist die betroffene Norm grundsätzlich „nichtig“ im Sinne von nicht existent, und somit rechtswidrig, also nicht "existent" und unverbindlich und mit der Behaftung der Rechtswidrigkeit. Wie diese Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann, ist von der jeweiligen Norm abhängig
  • Steht eine Rechtsvorschrift in inhaltlichem Widerspruch zu höherrangigem Recht, so ist die betroffene Norm grundsätzlich nicht „nichtig“ im Sinne von nicht existent, sondern „bloß“ rechtswidrig, also existent und verbindlich, aber mit dem Makel der Rechtswidrigkeit behaftet. Wie diese Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann, ist von der jeweiligen Norm abhängig

Frage 8

Frage
Welche Aussagen zu individuelle Rechtsnormen sind zutreffend?
Antworten
  • Verletzt ein individueller Rechtsakt (zB Bescheid, Urteil) das ihm zugrunde liegende höherrangige Recht, so können die Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel erheben, um somit eine Überprüfung der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz zu veranlassen
  • Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verordnungen und Gesetzen (zB ob ein einfaches Gesetz ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht verletzt) obliegt hingegen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).
  • Insbesondere die gerichtliche Kontrolle von individuellen Verwaltungsentscheidungen ist aufgrund des rechtsstaatlichen Grundprinzips hinsichtlich „civil rights“ oder Verwaltungsstrafen auch gemäß des in Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Grundrechts auf ein faires Verfahren verfassungsrechtlich geboten und wird durch die seit 01.01.2014 grundlegend neu strukturierte Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet
  • Auf Antrag eines dazu Berechtigten oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen leitet der VfGH ein entsprechendes Prüfungsverfahren ein (sogenanntes „Normenkontrollverfahren“) und hebt bei vorliegender Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit die betreffende Rechtsnorm mit allgemeiner Wirkung auf

Frage 9

Frage
Welche Aussagen zu generellen Rechtsnormen sind zutreffend?
Antworten
  • Auf Antrag eines dazu Berechtigten oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen leitet der VfGH ein entsprechendes Prüfungsverfahren ein (sogenanntes „Normenkontrollverfahren“) und hebt bei vorliegender Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit die betreffende Rechtsnorm mit allgemeiner Wirkung auf
  • Verletzt ein individueller Rechtsakt (zB Bescheid, Urteil) das ihm zugrunde liegende höherrangige Recht, so können die Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel erheben, um somit eine Überprüfung der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz zu veranlassen
  • Insbesondere die gerichtliche Kontrolle von individuellen Verwaltungsentscheidungen ist aufgrund des rechtsstaatlichen Grundprinzips hinsichtlich „civil rights“ oder Verwaltungsstrafen auch gemäß des in Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Grundrechts auf ein faires Verfahren verfassungsrechtlich geboten und wird durch die seit 01.01.2014 grundlegend neu strukturierte Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet
  • Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verordnungen und Gesetzen (zB ob ein einfaches Gesetz ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht verletzt) obliegt hingegen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Frage 10

Frage
Folgende Grundanliegen des Urheberrechts sind korrekt:
Antworten
  • Schutz des Urhebers hinsichtlich seiner geistigen (ideellen) und wirtschaftlichen (materiellen) Interessen im Bezug auf das von ihm geschaffene Werk
  • Werke sind manifestierte Gedanken oder Ideen einer natürlichen Person, die im Gegensatz zu materiellen Gütern nicht in Gewahrsame genommen werden können
  • Auch ohne speziellen Rechtsbehelf kann sich der Urheber gegen die (wirtschaftliche) Verwendung seines Werks durch Dritte zur Wehr setzen und ebenso Veränderungen bzw Entstellungen verhindern
  • die geistige Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk und gewährt dem Urheber entsprechende Urheberpersönlichkeitsrechte (zB Namensnennungsrecht, Schutz vor Veränderungen)
  • der Urheber hat jedoch kein Interesse an einem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes und daher keine Verwertungsrechte

Frage 11

Frage
Der Werkbegriff im Urherberrecht ist eine "eigentümliche geistige Schöpfung". Was trifft auf diesen Werkbegriff zu?
Antworten
  • Geistige Schöpfung ist keine nach außen hin sinnlich wahrnehmbare Darstellung des geistigen Inhalts
  • Aufgrund individueller (origineller, persönlicher) Elemente muss sich die Schöpfung vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben (=Eigentümlichkeit)
  • Die Eigentümlichkeit muss sich dadurch aber nicht von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art unterscheiden

Frage 12

Frage
Verwertungsrechte...
Antworten
  • ...dienen in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Uhrheber
  • ...treten in Gestalt von Ausschlussrechten auf
  • ...resultieren darin, dass Verfügen im weiten Umfang möglich sind

Frage 13

Frage
Urheberpersönlichkeitsrechte...
Antworten
  • dienen dem Schutz der „geistigen Interessen“ des Urhebers und Verfügungen sind nur sehr eingeschränkt möglich
  • dienen dem Schutz der „geistigen Interessen“ des Urhebers und Verfügungen sind im weiten Umfang möglich

Frage 14

Frage
Welche allgemeinen Aussagen zum Verwertungsrecht sind richtig:
Antworten
  • Das Wesen: gewähren dem Urheber das allumfassende (und gegenüber jedermann durchsetzbare) Recht, das Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen
  • Das Wesen: gewähren dem Urheber das ausschließliche (und gegenüber jedermann durchsetzbare) Recht, das Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen
  • Der Urheber kann das Werk entweder ausschließlich selbst wirtschaftlich verwerten (zB Eigenverlag)
  • Der Urheber gestattet einem Dritten das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art zu nutzen und verlangt für diese Erlaubnis (=Lizenz) eine entsprechende Gegenleistung
  • Der Werkkonsum per se ist dem Urheber gerade nicht vorbehalten, sondern vielmehr jene Handlungen, die einen Werkkonsum erst ermöglich bzw vermitteln

Frage 15

Frage
Folgende einzelne Verwertungsrechte gibt es tatsächlich
Antworten
  • Vervielfältigung (§ 15 UrhG) – Herstellen von körperlichen Werkexemplaren
  • Verbreitung (§ 16 UrhG) – Feilbieten und Inverkehrbringen von körperlichen Werkexemplaren
  • Aufführung (§ 18 UrhG) – Wahrnehmbarmachen des Werks für eine an einem Ort versammelte Öffentlichkeit
  • Sendung (§ 17 UrhG) – Sendung eines Werks durch Rundfunk, oder eine ähnliche Art (zB Webradio, Live-Stream), um es damit für eine nicht an einem Ort versammelte (dislozierte) Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen
  • Zurverfügungstellung – Interaktive Wiedergabe (§ 18a UrhG) – Wahrnehmbarmachen des Werks für die Öffentlichkeit in der Art und Weise, dass es die Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (Hauptanwendungsfall: Bereitstellen von Werken im Internet zum Download oder jederzeitigem Streaming)
  • Veröffentlichung (§ 16a UrhG) – Veröffentlichen des Werkes von körperlichen Werkexemplaren
  • Bereitstellung (§ 17a UrhG) – Bereitstellung eines Werks durch audiovisuelle Medien, oder eine ähnliche Art (zB Abrufdienste), um es damit für eine Punkt zu Punkt Kommunikation möglich zu machenn

Frage 16

Frage
Welche Aussagen zur Vervielfältigung treffen zu?
Antworten
  • Jeder Vorgang, mit dem ein weiteres (körperliches) Werkexemplar hergestellt wird
  • Verfahren und Mittel des Vervielfältigungsvorganges sind relevant
  • Erfasst sind alle analogen (zB Notenblatt, Audiokassette) wie digitalen Vervielfältigungsstücke (zB CD, Speicherkarte, Festplatte)
  • Als Vervielfältigungshandlung gilt mithin auch die Audio- bzw Videoaufnahme einer Aufführung (Live-Mitschnitt)
  • Zum privaten Gebrauch dürfen natürliche Personen von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen (freie Werknutzung)

Frage 17

Frage
Öffentliche Wiedergabe (Art 3 Info-RL):
Antworten
  • Wiedergabehandlung: jede Übertragung an einen anderen als den Ursprungsort
  • Weitere Elemente, die in der Rsp des EuGH Berücksichtigung finden: • Wirtschaftlicher Zweck, Erwerbszweck, Gewinnerzielungsabsicht • Subjektiver Tatbestand: Kenntnis, Vorsatz, Absicht des Handelnden • Aufnahmebereitschaft des Publikums • „zentrale Rolle des Nutzers“
  • Wiedergabe durch einen anderen als den ersten Wiedergebenden „neues Publikum“ oder „neues spezifisches technisches Verfahren“
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