Zusammenfassung der Ressource
Frage 1
Frage
1 Grundpflichten
(1) Die [blank_start]Bediensteten[blank_end] der [blank_start]Vollzugsanstalten[blank_end] müssen sich immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen [blank_start]besonderen[blank_end] [blank_start]Aufgaben[blank_end] dazu mitberufen ist, die [blank_start]Aufgaben[blank_end] [blank_start]des[blank_end] [blank_start]Vollzuges[blank_end] (§§ 1, 6 StVollzG NRW) zu verwirklichen.
(2) Sie sollen durch [blank_start]gewissenhafte[blank_end] [blank_start]Pflichterfüllung[blank_end] und durch ihre Lebensführung [blank_start]vorbildlich[blank_end] wirken und so die Gefangenen nicht nur durch [blank_start]Anordnungen[blank_end], sondern durch [blank_start]eigenes[blank_end] [blank_start]Beispiel[blank_end] zur Mitarbeit im Vollzug und zu [blank_start]geordneter[blank_end] [blank_start]Lebensführung[blank_end] hinführen.
Antworten
-
Bediensteten
-
Vollzugsanstalten
-
vorbildlich
-
Anordnungen
-
besonderen
-
Aufgaben
-
Aufgaben
-
des
-
Vollzuges
-
gewissenhafte
-
Pflichterfüllung
-
eigenes
-
Beispiel
-
geordneter
-
Lebensführung
Frage 2
Frage
2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen
(1) Gegenüber [blank_start]Gefangenen[blank_end] und [blank_start]Entlassenen[blank_end], deren [blank_start]Angehörigen[blank_end] und [blank_start]Freunden[blank_end] ist die notwendige [blank_start]Zurückhaltung[blank_end] zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer [blank_start]ordnungsgemäßen[blank_end] [blank_start]Dienstausübung[blank_end] zu begründen, ist der [blank_start]Anstaltsleitung[blank_end] zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen [blank_start]dienstlich[blank_end] tätig werden darf.
(2) Die Bediensteten dürfen unter [blank_start]keinem[blank_end] [blank_start]Vorwand[blank_end] mit den Gefangenen [blank_start]Geschäfte[blank_end] eingehen; sie dürfen ohne [blank_start]ausdrückliche[blank_end] [blank_start]Erlaubnis[blank_end] der Anstaltsleitung keine [blank_start]Nachrichten[blank_end] und [blank_start]Aufträge[blank_end] vermitteln und von Gefangenen weder [blank_start]Geld[blank_end] noch andere Sachen [blank_start]entgegennehmen[blank_end] oder an diese [blank_start]aushändigen[blank_end].
Antworten
-
Gefangenen
-
Entlassenen
-
Angehörigen
-
Freunden
-
Zurückhaltung
-
Anstaltsleitung
-
dienstlich
-
Geschäfte
-
Nachrichten
-
Aufträge
-
Geld
-
entgegennehmen
-
aushändigen
-
ordnungsgemäßen
-
Dienstausübung
-
keinem
-
Vorwand
-
ausdrückliche
-
Erlaubnis
Frage 3
Frage
3 Lauterkeit des dienstlichen Verhaltens
Die Bediensteten dürfen ihre [blank_start]dienstliche[blank_end] [blank_start]Stellung[blank_end] und die [blank_start]Beziehung[blank_end] der [blank_start]Anstalt[blank_end] zu Personen, die für die Anstalt [blank_start]Waren[blank_end] liefern oder [blank_start]Leistungen[blank_end] bewirken oder Gefangene [blank_start]beschäftigen[blank_end], nicht zu ihrem [blank_start]eigenen[blank_end] [blank_start]Vorteil[blank_end] nutzen. Sie dürfen für Verrichtungen aus Anlass der [blank_start]Ausübung[blank_end] ihres [blank_start]Dienstes[blank_end] ohne Zustimmung der [blank_start]Aufsichtsbehörde[blank_end] keinerlei [blank_start]Vergütung[blank_end] oder [blank_start]sonstige[blank_end] [blank_start]Vorteile[blank_end] annehmen.
Antworten
-
Beziehung
-
Anstalt
-
Waren
-
Leistungen
-
beschäftigen
-
dienstliche
-
Stellung
-
eigenen
-
Vorteil
-
Dienstes
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Ausübung
-
Aufsichtsbehörde
-
Vergütung
-
sonstige
-
Vorteile