Zusammenfassung der Ressource
Frage 1
Frage
1 Grundpflichten
(1) Die [blank_start]Bediensteten[blank_end] der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen [blank_start]besonderen Aufgaben[blank_end] dazu mitberufen ist, die [blank_start]Aufgaben des Vollzuges[blank_end] (§§ 1, 6 StVollzG NRW) zu verwirklichen.
(2) Sie sollen durch [blank_start]gewissenhafte Pflichterfüllung[blank_end] und durch ihre [blank_start]Lebensführung[blank_end] vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch [blank_start]Anordnungen[blank_end], sondern durch [blank_start]eigenes Beispiel[blank_end] zur Mitarbeit im Vollzug und zu [blank_start]geordneter Lebensführung[blank_end] hinführen.
Antworten
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Bediensteten
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Mitarbeiter
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Beamten
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Angestellten
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besonderen Aufgaben
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speziellen Aufgaben
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besonderen Tätigkeiten
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Aufgaben im Vollzug
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Aufgaben des Vollzuges
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besonderen Aufgaben
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speziellen Aufgaben
-
besonderen Aufgaben des Vollzuges
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gewissenhafte Pflichterfüllung
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gewissenhafte Lebensführung
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ihre Pflichterfüllung
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geordnete Lebensführung
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Lebensführung
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Vorbildfunktion
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Pflichterfüllung
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gepflegte Erscheinung
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Anordnungen
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eigenes Beispiel
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Aufträge
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eigene Lebensführung
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eigenes Beispiel
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ihre Vorbildfunktion
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eigenes Vorbild
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gewissenhafte Pflichterfüllung
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geordneter Lebensführung
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einem geregelten Leben
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gewissenhafter Pflichterfüllung
Frage 2
Frage
2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen
(1) Gegenüber [blank_start]Gefangenen[blank_end] und [blank_start]Entlassenen[blank_end], deren [blank_start]Angehörigen[blank_end] und [blank_start]Freunden[blank_end] ist die [blank_start]notwendige Zurückhaltung[blank_end] zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer [blank_start]ordnungsgemäßen Dienstausübung[blank_end] zu begründen, ist der [blank_start]Anstaltsleitung[blank_end] zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen [blank_start]dienstlich tätig[blank_end] werden darf.
(2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen [blank_start]Geschäfte[blank_end] eingehen; sie dürfen ohne [blank_start]ausdrückliche Erlaubnis[blank_end] des Anstaltsleiters keine [blank_start]Nachrichten[blank_end] und [blank_start]Aufträge[blank_end] vermitteln und von Gefangenen weder [blank_start]Geld[blank_end] noch andere Sachen [blank_start]entgegennehmen[blank_end] oder an diese aushändigen.
Antworten
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Gefangenen
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Entlassenen
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Angehörigen
-
Freunden
-
Entlassenen
-
Gefangenen
-
Angehörigen
-
Freunden
-
Angehörigen
-
Freunden
-
Partnern
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Mitarbeitern
-
Freunden
-
Angehörigen
-
Partnern
-
Mitarbeitern
-
notwendige Zurückhaltung
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ordnungsgemäße Dienstausübung
-
notwendige Verschwiegenheit
-
ordnungsgemäßen Dienstausübung
-
notwendigen Zurückhaltung
-
ordnungsgemäßen Tätigkeit
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Anstaltsleitung
-
Fachdienststelle
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Bezirksregierung
-
dienstlich tätig
-
arbeitend tätig
-
tätig
-
Geschäfte
-
Abmachungen
-
rechtswidrige Geschäfte
-
ausdrückliche Erlaubnis
-
mündliche Bestätigung
-
Nachfragen seitens
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Nachrichten
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Geschenke
-
Wertgegenstände
-
Aufträge
-
Geschenke
-
Mitteilungen
-
Geld
-
Geschenke
-
materielle Güter
-
entgegennehmen
-
entwenden
-
in Verwahrung nehmen