Zusammenfassung der Ressource
Frage 1
Frage
Strafgefangene über die eine besondere Sicherheitsmaßnahme gem. § 103 Abs. 4 StVG verhängt wurde sind binnen 24 Stunden von einem Arzt aufzusuchen.
Frage 2
Frage
Ein Strafgefangener wird gem. [blank_start]§ 116 Abs. 2 StVG[blank_end] von anderen getrennt untergebracht, wenn dieser einer Ordnungswidrigkeit verdächtig ist und die Trennung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung mit Strafvollzug nötig ist.
Antworten
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§ 116 Abs. 2 StVG
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§ 103 Abs. 3 Z 4 StVG
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§ 103 Abs. 2 Z 1a StVG
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§ 114 StVG StVG