Erstellt von Raphael Hackmann
vor etwa 7 Jahre
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Frage | Antworten |
Handlung | Jedes willensgesteuerte Verhalten des Täters (Rengier, Strafrecht AT, § 7, Rn. 8; Kindhäuser, Strafrecht AT, § 5, Rn. 20) |
Kausalität | Nach der conicio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konrekte Erfolg entfiele (Kühl, Strafrecht AT, § 4, Rn. 9) |
Körperliche Misshandlung | jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (Rengier, Strafrecht BT II, § 13, Rn. 7) |
§ 303 Sachbeschädigung | I. Tatbestand 1. Obj. Tatbestand a) Fremde Sache b) beschädigen oder zerstören |
Fremde Sache | Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist dieser, wenn er sich nicht im Alleineigentum des Täters befindet. |
Beschädigen |
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