Erstellt von Fabio Fusaro
vor fast 7 Jahre
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Frage | Antworten |
fremde bewegliche Sache | fremde: Fremd ist eine Sachen dann, wenn sie im Eigentum eines anderen steht, was außgeschloßen ist, wenn sie herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht. bewegliche: alle Sachen die von Ihrem bisherigen Standort fortgechafft werden können. Sache: alle körperlichen Gegenständeunabhängig von ihrem Aggregatzustand. |
Wegnahme | Bruch fremden und Begründeung neuen nicht notwendig tätereigenen GEWAHRSAMS Gewahrsam: Gewahrsam ist das von einem Herrschafftswillen getragene tatsaächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung |
Zueignungsabsicht | Zueignung setzt voraus, dass der Täter sich die Sache selbst einverleoiben will oder wenn er nur den in ihr verkörperten Sachwert in sein Vermögen einverleihen will. |
umschlossener Raum | jedes Raumgebilde, welches dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das Unbefugte abhalten soll. |
Einbrechen | das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen der Schutzvorrichtungen |
Einsteigen | jedes Himeingelangen in den Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten |
Eindringen | Verbringen eines Körperteils in den Raum ohne Willen des Berechtigten |
Falscher Schlüssel | falsch ist jeder Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist |
Ein anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug | solche die von dem Täter in einer Weise angewandt werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird ohne aber aufgebrochen zu werden |
Sich verborgen halten | wenn sich jemand in einem Raum in einer Weise versteckt, dass er sich den Blicken eines arglos Eintretenden entzieht |
Behältnis | zur Aufnahme von Sachen dienende und sie umschließende Raumgebilde die nicht dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden |
Verschlossen | wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungsgemäßen Zugriff von außen gesichert ist |
Schutzvorrichtungen | von Menschenhand geschaffene, künstliche Einrichtungen, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren |
Gewerbsmäßig | handelt der Täter, wenn er sich aus wiederholenden Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Gewicht verschaffen will |
Hilflosigkeit | liegt vor, wenn jemand unfähig ist sich aus eigener Kraft gegen die Wegnahme zu wehren |
Gemeine Gefahr | Situation bei der einer Vielzahl von Menschen ein nicht unerheblicher Schaden droht bzw. sich der Schaden auf hohe Sachwerte erstreckt |
Unglücksfall | plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen mit sich bringt oder mit sich zu bringen droht |
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