Erstellt von Hannah Kölle
vor mehr als 6 Jahre
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Frage | Antworten |
Akzessorietät | Strafbarkeit wird in Anknüpfung an die Haupttat eines o. mehrerer Täter begründet |
Mittäterschaft (§ 25 II StGB) | Das bewusste & gewollte Zusammenwirken beider Täter auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses (hM) |
gemeinsamer Tatentschluss (§ 25 II StGB) | ein freiwillig begründetes Einvernehmen über das bewusste arbeitsteilige Zusammenwirken zur Begehung einer hinreichend konkretisierten Straftat |
sukzessive Mittäterschaft | Gegeben, wenn sich jemand in Kenntnis & Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns mit dem anderen vor der Tatbegehung zur weiteren gemeinschaftlichen Ausführung verbindet & eigene wesentliche Tatbeiträge erbringt |
Exzess (Vorsatz des Mittäters; § 25 II StGB) | Einige Mittäter begehen Taten, welche mit den übrigen Mittätern nicht verabredet waren |
Bestimmen zur Haupttat (Anstiftung; § 26 StGB) | Das Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses zu einer konkreten Tat durch eine Aufforderung (hM) |
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