Täterschaft & Teilnahme Definitionen

Beschreibung

Strafrecht (Täterschaft & Teilnahme ) Karteikarten am Täterschaft & Teilnahme Definitionen, erstellt von Hannah Kölle am 16/03/2018.
Hannah  Kölle
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Hannah  Kölle
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Zusammenfassung der Ressource

Frage Antworten
Akzessorietät Strafbarkeit wird in Anknüpfung an die Haupttat eines o. mehrerer Täter begründet
Mittäterschaft (§ 25 II StGB) Das bewusste & gewollte Zusammenwirken beider Täter auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses (hM)
gemeinsamer Tatentschluss (§ 25 II StGB) ein freiwillig begründetes Einvernehmen über das bewusste arbeitsteilige Zusammenwirken zur Begehung einer hinreichend konkretisierten Straftat
sukzessive Mittäterschaft Gegeben, wenn sich jemand in Kenntnis & Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns mit dem anderen vor der Tatbegehung zur weiteren gemeinschaftlichen Ausführung verbindet & eigene wesentliche Tatbeiträge erbringt
Exzess (Vorsatz des Mittäters; § 25 II StGB) Einige Mittäter begehen Taten, welche mit den übrigen Mittätern nicht verabredet waren
Bestimmen zur Haupttat (Anstiftung; § 26 StGB) Das Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses zu einer konkreten Tat durch eine Aufforderung (hM)
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