Streitstände - Strafecht

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Zusammenfassung der Ressource

Frage Antworten
Fälle ärztlichen Fehlverhaltens in Zusammenhang mit objektiver Zurechnung Meinung 1: Zurechnung des Erfolges dem Erstverursacher bei leichten oder mittelschweren Kunstfehlern, da diese vorhersehbar sind Meinung 2: Keine Zurechnung, wenn der Arzt durch den Kunstfehler eine hinzukommende Gefahr geschaffen hat, an der der Patient stirbt ABER: Zurechnung (+) bei unterlassener oder unzureichender Behandlung durch den Arzt
Abgrenzung Eventualvorsatz - Bewusste Fahrlässigkeit: Willenstheorien Setzen zwei Elemente des Vorsatzes voraus Meinung 1: Gleichgültigkeitstheorie • Eventualvorsatz: Positive Gutheißung oder gleichgültige Hinnahme der bloß möglichen Nebenfolge • Bewusste Fahrlässigkeit: Nebenfolge unerwünscht und auf Ausbleiben hoffen Meinung 2: Vermeidungstheorie • Eventualvorsatz: Unerwünschte Folge als möglich vorstellen • Bewusste Fahrlässigkeit: Steuernder Wille auf Vermeidung gerichtet Meinung 3: Ernstnahmetheorie (herrschende Literatur) • Eventualvorsatz: Möglichkeit der Rechtsgutverletzung ernst nehmen (damit rechnen, abfinden) • Bewusste Fahrlässigkeit: Vertrauen auf das Ausbleiben Meinung 4: Billigungstheorie (Rspr.) • Eventualvorsatz: Erfolgseintritt möglich und innerliche Billigung • Bewusste Fahrlässigkeit: Kein Einverständnis mit Tatbestandsvoraussetzungen und ernsthaftes Hoffen auf Ausbleiben
Bombe an Auto: Welchr Irrtum? Meinung 1: Aberratio ictus • durch Konkretisierung des Wagens wurde der Nutzer des Wagens (, welcher Opfer sein soll) hinreichend konkretisiert Meinung 2: Error in persona • erforderliche Tatumstandskenntnis nicht gegeben • nur Konkretisierung des Wagens
Notwehrhandlung: Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements Meinung 1: Subjektive Theorie • Handlung mit Wille zur Verteidigung erforderlich (Wortlaut §§ 32, 34 StGB) Meinung 2: Objektive Theorie • Objektive Notwehrvoraussetzungen ausreichend • Gegenargument: Daraus folgt: Rechtfertigung der Notwehrhandlung, auch wenn der Täter Notwehrlage nicht kennt->Straflosigkeit
Einordnung des Unrechtsbewusstseins Meinung 1: Vorsatztheorie • Unrechtsbewusstsein = Bestandteil des Vorsatzes • bei Fehlen = kein Vorsatz Meinung 2: Schuldtheorie • Unrechtsbewusstsein =Bestandteil der Schuld
Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums Meinung 1: Strenge Schuldtheorie -> § 17 StGB • Vorsatz = Kenntnis der Umstände, die zum objektiven Tatbestand gehören • fehlendes Unrechtsbewusstsein nur in der Schuld -> Irrtum über Rechtwidrigkeit = Verbotsirrtum Meinung 2: Eingeschränkte Schuldtheorien -> § 16 I 1 StGB Begründungen: 1. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen, § 16 I 1 StGB direkt o Gesamtunrechtstatbestand = Vorliegen des objektiven Tatbestandes + Fehlen von Rechtfertigungsgründen o Vorsatz muss sich auf beides erstrecken o sollte kein Vorsatz hinsichtlich dem Fehlen von Rechtfertigungsgründen bestehen, dann entfällt Strafbarkeit des Vorsatzdeliktes aus § 16 I 1 StGB direkt 2. Vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie, § 16 I 1 StGB analog o Strukturelle Nähe zum Tatbestandsirrtum -> keine vorsätzliche Herbeiführung des Erfolgsunrechtes 3. Vorsatzschuldverneinende rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie, § 16 I 1 StGB analog o keine Berührung des Tatbestandvorsatzes durch irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes, sondern nur Ausschluss der Vorsatzschuld
Begriff der Zueignung Weite Manifestationstheorie: Eine Zueignung liegt vor, wenn der Täter objektiv eine Handlung vorgenommen hat, in der sich der Zueignungswille manifestiert; die Handlung kann mehrdeutig sein (Kritik: Zu weiter Anwendungsbereich des § 246 StGB im Unterlassungsbereich) Enge Manifestationstheorie: Eine Zueignung liegt nur dann vor, wenn der Täter aus der Sicht eines objektiven Beobachters eine Handlung vorgenommen hat, in der sich der Zueignungswille eindeutig manifestiert.
Wiederholte Zueignung Tatbestandslösung: Zueignung beinhaltet Enteignung; eine wiederholte Enteignung ist aber – begrifflich – unmöglich (Kritik: Wertungswiderspruch bei anfänglicher Schuldunfähigkeit z.B. Volltrunkenheit beim Diebstahl) Konkurrenzlösung: Eine wiederholte Zueignung, insbesondere eine Drittaneignung nach einer anfänglichen Selbstaneignung, ist möglich; allerdings tritt sie als mitbestrafte Nachtat auf Konkurrenzebene zurück (Kritik: Die Verjährungsfrist wird praktisch außer Kraft gesetzt!) (+) Ermöglicht eine Bestrafung von Teilnehmern, die sich erst an der Verwertungstat beteiligen; Tatbestandslösung, dass diese inkonsequent sei, wenn sie auch denjenigen Täter gem. § 246 I bestrafe, der sich nach einem im Rauschzustand begangenen Diebstahl die weggenommene Sache im nüchternen Zustand zueignen
Schutz bei Anvertrauen aus gesetzes- oder sittenwidrigen Zweck M1 (hM): Anvertrauen als rein tatsächliches Verhältnis (+) M2 (a.A.): Vertrauensbruch bei gesetztes- oder sittenwidrigen Verhältnissen soll keinen besonderen Schutz erhalten (-)
Anwendung der Subsidiaritätsklausel M1 (BGH): Anwendung bei allen Delikten, mit denen § 246 StGB zu einer prozessualen Tat verbunden ist M2 (Restriktiv): nur bei Delikten mit gleicher Schutzrichtung
Gewalt gegenüber Schlafenden, Bewusstlosen und Betrunkenen § 249 StGB M1: Achtung: Subjektive Komponente!  bloße Absicht, das Opfer unbeobachtet ausplündern zu können genügt nicht M2: nur wenn betroffene Person tatsächlich in Willensbildung beeinträchtigt ist
Finaler Kontext auch in Verbindung mit einer Gewaltanwendung durch Unterlassen § 249 StGB (+), Täter als Garant aus vorangegangenem Tun verpflichtet, die andauernde Wirkung seines Nötigungsmittels zu beseitigen, sonst stellt er existierende Gewalt in den Dienst der Wegnahme (-), keine Gleichstellung mit Täter, der aktive Gewalt einsetzt; außerdem Privilegierung des Täters, der sein Opfer bewusstlos geschlagen hat und insoweit die von ihm geschaffene Zwangssituation nicht aufheben kann
(P) Fälle der sogenannten sukzessiven Mittäterschaft und Beihilfe § 249 StGB Kann jemand, der sich allein zwischen Vollendung der Wegnahme und deren Beendigung in das Tatgeschehen einschaltet, noch als Mittäter bzw. Gehilfe des Diebstahls/Raubs belangt werden? Wenn man eine derartige Beteiligung nur im Beendigungsstadium ablehnt: Können zumindest bei einem vor Vollendung erfolgenden Eintritt dem hinzukommenden Beteiligtenschon verwirklichte Erschwerungsgründe zugerechnet werden? Rspr.: (+): „Wenn jemand Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen als Mittäter eintritt, so bezieht sich sein Einverständnis auf einen verbrecherischen Gesamtplan, und das Einverständnis hat die Kraft, dass ihm auch das einheitliche Verbrechen also solchen strafrechtlich zugerechnet wird.“ Schrifttum: Ablehnung der sukzessiven Täterschaft in allen Varianten: Mittäterschaftlich kann man nur für etwas haften, was man gemeinsam beherrscht und vor der at gebilligt hat  Zurechnung als eigene Tat; Außerdem: Ausdehnung der Tatphase bedenklich
Kausalität = „durch den Raub“ § 251 StGB M1 (hM): Voraussetzung eines vollendeten Raubs (+) M2 (a.A.): nicht notwendig, ausreichend Raubversuch durch finalen Einsatz des Nötigungsmittels
Einbeziehung des Beendigungsstadiums in die qualifikationstaugliche Tatphase § 251 StGB M1 (BGH): § 251 (+), Phase der Beutesicherung genauso gefährlich und tatspezifisch neue Rspr.: nur (+), wenn das todesverursachende Täterhandeln weiter im Dienst der Zueignung, Beutesicherung oder Bereicherung steht M2: § 251(-), Beendigungsstadium ≠ qualifikationstaugliche Tatphase ; Tatgeschehen des § 249 mit Wegnahme beschlossen: Beutesichernde Gewalt außerhalb des Tatbestandes
Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts, nachdem Täter die qualifizierende Todesfolge leichtfertig herbeigeführt hat § 251 StGB M1: § 251 materiell vollendet  Rücktritt (-)  §§ 251, 22 (+) M2 (h.M.): Rücktritt (+), Wortlaut § 24, wonach ein Täter von einem nur versuchten Grunddelikt zurücktreten kann tut er dies, so entfällt der Anknüpfungspunkt für Erfolgsqualifikation Lösung der Gegenmeinung widerspricht der allgemeinen Akzessorietät jeder Qualifikation vom Grunddelikt
Verteidigungsbereitschaft des Dritten § 252 StGB M1 (hM): ausreichend wenn Täter ihn für verteidigungsbereit hält M2 (a.A.): objektiv verteidigungsbereit sein
Frage, ob nicht nur ein solcher Dieb auf Frischer Tat betroffen wird, der von einer anderen Person wahrgenommen oder bemerkt wird, sondern auch derjenige, der durch schnelles Zuschlagen oder einen Überraschungsangriff dem Bemerktwerden zuvorkommt § 252 StGB Rspr. / h.M.: (+) auch letzteres; objektive Theorie aA T muss von O zumindest als Person wahrgenommen werden (Wahrnehmungstheorie)
Zeitliche Einschränkung § 252 StGB M1 (hM): nach Beendigung der Vortat endet Anwendungsbereich  dann § 240 StGB M2 (a.A.): Beendigung schließt Tatfrische nicht zwingend aus M3 (a.A.): Entscheidend, ob noch Notwehr gem. § 32 StGB möglich wäre
Voraussetzung einer Vermögensverfügung §§ 253, 255 StGB Verfügungslehre: (+), Vermögensverfügung = in jedem willentlichen (in einem vom Willen gesteuerten=Verhalten durch das das Genötigte bewusst sein Vermögen unmittelbar vermindert (+) Erpressung = Selbstschädigungsdelikt, Als Gewaltmittel nur vis compulsiva, Systematik: § 255 als allgemeiner TB sicher nicht ganz oben, Vorwurf, Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung zu unterlaufen, Einwand das konsequenterweise bei § 240 I (+) auch § 253 (+) Lehre der Rechtsprechung: (-), §§ 253, 255 erfassen grds. alle in Bereicherungsabsicht mit (qualifizierten) Nötigungsmitteln herbeigeführte Vermögensschädigungen (+) Also auch bei vis absoluta, die nicht ausgegrenzt werden sollte, § 255 als allgemeinerer TB, Gesetzeswortlaut (jedoch bei § 263 auch ungeschrieben), Kriminalpolitische Gründe, Differenzierende Lehre: Erfordert nur bei Sacherpressung, nicht bei Forderungserpressung eine Vermögensverfügung (+) Verfügungsmerkmal hat nur dort seinen sinnvollen Platz, wo es um die Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Diebstahl geht
Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (dem Täter nur ermöglichen) §§ 253, 255 StGB M1: nicht erforderlich  das erpresserisch herbeigeführte Einverständnis mit der Gewahrsamslockerung enthält auch das unfreiwillige Einverständnis mit dem Gewahrsamsverlust M2: erforderlich  Parallelität zu § 263 StGB
Drohung mit einem Unterlassen (einer nicht gebotenen Handlung) §§ 253, 255 StGB M1: (+), wenn Pflicht zum Handeln besteht Auch (+) ohne Pflicht, wenn vom Betroffenen nicht erwartet werden kann, dass er der Drohung standhält ABER Nur (+) (Rspr.) wenn Erpressung gem. Abs. 2 auch verwerflich ist M2: (+), wenn mit Vornahme der Handlung ein dem Adressaten sonst drohendes Übel abgewendet würde (Eingriffs- Unterlassungsdrohung)  anders Fälle, wo Adressat vor der Wahl ist, sich eine erwünschte Veränderung zu „erkaufen“
Verstärkt eine Täuschung nur die Drohung (Schadensvertiefung) -> Anwendbarkeit § 253 oder § 263 StGB M1(Rspr.) = tatbestandlich nur § 253 StGB (NICHT § 263 StGB) M2 (a.A.): § 263 im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 253 StGB zurück
§ 306a I StGB: Teleologische Reduktion bzgl. der Gefahrerheblichkeitsschwelle Meinung 1: (+), bei Fällen, in denen nach Sachlage feststeht, dass eine Realisierung der Gefahr ausgeschlossen ist Meinung 2: Voraussetzung = Gegenbeweis der Ungefährlichkeit Meinung 3: Abstellen auf Verhalten des Täters, gewissenhaft und sorgfältig, sodass bei Todeserfolg keine Fahrlässigkeit vorläge Meinung 4: § 306a I (-); Delikt, das nur wegen der Gefährlichkeit der Brandstiftung für Unbeteiligte zu rechtfertigen ist  spezifisches Unrecht nicht verwirklicht in diesem Fall BGH: Täter muss durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen ich vergewissern, dass verbotene Gefährdung mit Sicherheit nicht eintreten kann Dogmatik: konsequent = Ablehnung jeder teleologischen Reduktion
§ 306 StGB: Einigkeit über die Notwendigkeit zur tatbestandlichen Reduktion – aber wonach? Meinung 1: Wertgesichtspunkte; Orientierung: „Bedeutender Wert“ iSd §§ 315b, 315c StGB iHv 1.300€ Meinung 2: Sonstige quantitative Aspekte [Menge und Größe] (Kritik: Nicht hinreichend bestimmbar) Meinung 3: Erfordernis einer Gemeingefahr (Kritik: Verändert Straftat zu einem konkreten Gefährdungsdelikt)
§ 306a II StGB: „anderer“ Mensch auch Tatbeteiligter e.A.: (+) Wortlaut, bleibt für anderen Mittäter „anderer“ Mensch a.A.: (-) eigenverantwortliche Selbstgefährdung / einverständliche Fremdgefährdung
§ 306a II: Verweis auf § 306 Nr. 1-6 StGB – Fremdheit mit umfasst? h.M.: (-) nur Bezug auf „bezeichnete“ Sachen (Wortlaut), konkrete Individualgefährdung = andere Schutzrichtung, daraus folgt das „fremd“ unbeachtlich sein soll (Systematik) a.A.: (+) Verweis auf den gesamten Abs. 1 Nr. 1 – 6, darin auch „fremd“ enthalten
§ 306b I StGB: Großer Personenzahl BGH = 14 Personen MüKo = 20 Personen a.A. = 10 Personen Alles vertretbar
§ 306b I StGB: Rettungsfälle Zurechnungszusammenhang unterbrochen bei freiverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers Unterscheidung freies oder unfreies Eingriffsverhalten des Retters Unfrei bei Rettungspflicht h.M.: Haftung des Erstverursachers für die Folgen Frei bei keiner Handlungspflicht h.M.: Gedanke des § 35 StGB a.A.: zu eng, Erweiterung auf brandstiftungsbedingte, nötigungsähnliche Drucksituation und Retter nicht unvernünftig riskant verhalten
§ 306b II Nr. 2: Reichweite der Ermöglichungsvariante Fall: Täter setzt geschütztes Objekt in Brand, um die Versicherung zu betrügen) BGHSt 45, 211: real konkurrierende Straftat  erhöhte Verwerflichkeit aufgrund des besonderen Intentionsunwerts (Verknüpfungsbreitschaft) BVerfG: erhöhte Gefährlichkeit in „der durch ein besonderes Maß an egoistischen Bestrebungen und Rücksichtslosigkeit geprägten Entschlossenheit des Täters“ Kritik: Gesetzgeber hat diese Kombination und die erhebliche Straferhöhung nicht im Blickfeld gehabt, betrügerische Absicht = typische Begleiterscheinung des § 306a StGB
§ 315c StGB: Tatbeteiligte = geschützte andere? Meinung 1 (BGH, Lit.): (-), Überlegung, dass der Beteiligte auf der Täterseite steht und damit nicht Schutzobjekt eines die allgemeine Verkehrssicherheit schützenden Tatbestandes sein kann Meinung 2: (+), Wortlaut gibt zu dieser Restriktion keinen Anlass; Schutz der Tatbeteiligten auch bei den §§ 212, 222, 223, 229
§ 315c StGB: Möglichkeit, dass der (später) Gefährdete mit strafausschließender Wirkung in den Gefahrenerfolg einwilligen kann Rspr.: Einwilligung unbeachtlich, § 315c schützt entsprechend seinem systematischen Standort die allgemeine Verkehrssicherheit und diesbezüglich hat der Gefährdete keine Dispositionsbefugnis a.A.: Strafbarkeit nach § 315c I hängt auch von einer Individualgefährdung ab und mit einer wirksamen Einwilligung entfällt das Unrecht des Gefährdungsteiles
§ 316a StGB: Opfer = Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer Rspr.: nicht mehr Fahrer mit Abstellen des Motors Lit.: erst mit Verlassen des Kfz (s. § 14 II StVO)
§ 323a StGB Rspr. und h.M.= Abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen strafwürdiges Unrecht schon in dem selbst verschuldeten Rauschzustand als solchem liegt (P) Vereinbarkeit dieser Position mit dem Schuldprinzip e.A.: Übereinstimmung mit Schuldprinzip nur gegeben, wenn man eine bestimmte Schuldbeziehung zu der Rauschtat verlangt; STR Beschaffenheit der Beziehung a.A.: Ausreichend, dass sich die Vorhersehbarkeit auf eine zumindest vergleichbare Straftat bezieht engste Lehre: Forderung der Fahrlässigkeit bzgl. der im Rausch begangenen Tat a.A.: Verschulden muss sich zwar nicht auf die (vergleichbare) Rauschtat, aber auf die durch den Vollrausch begründete Gefahrbeziehen, in diesem Zustand irgendwas Strafbares zu tun
§ 323a StGB: Täterschaft und Teilnahme h.M.: § 323a= eigenhändiges Delikt, daher scheidet bzgl. § 323a eine mittelbare Täterschaft durch Verabreichen von Rauschmitteln an einen Ahnungslosen aus Teil der Lit.: Auch Ablehnung der Möglichkeit einer Anstiftung oder Beihilfe (Schutz von Gastwirten etc.)
§§ 113, 114 StGB: Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung Meinung 1: Verwendung verwaltungsrechtlicher Maßstäbe Arg.: Irrtumsprivileg zu Lasten des Bürgers darf es nicht geben, die hM schafft außerhalb des Gesetzesvorbehalts Eingriffsrechte (Art. 8 GG) Meinung 2 (Rspr.): Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff: Nach ihm genügt zur RMK der Vollstreckungshandlung, wenn der Amtsträger sachlich und örtlich zuständig ist die wesentlichen Förmlichkeiten, die zum Schutz der Bürgerrechte dienen, gewahrt wurden, der Amtsträger die Eingriffsvoraussetzungen pflichtgemäß gewürdigt und ggf. sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat
§§ 113, 114 StGB: Speerwirkung des § 240 StGB in Widerstandsfällen (Gewaltschwelle) Meinung 1: Rückgriff auf § 240 generell ausgeschlossen Meinung 2: Tätigkeit der Vollstreckungsbeamten auch bei bloßen Drohungen mit empfindlichen Übel schutzwürdig; Anwendung auf § 240 zugunsten des Täters § 113 III, IV analog
§ 123 StGB: Schutz der Nebenflächen von Geschäftsräumen Meinung 1 (h.M.): Auch „Zubehörflächen“ können Geschäftsräume sein und werden erfasst, wenn sie nach ihrer räumlichen und funktionalen Zuordnung für jedermann erkennbar zu ihnen gehören Meinung 2: Befriedetes Besitztum, aber so als i.E. von § 123 geschützt
§ 123 StGB - Konkurrenzen: Taten, die durch § 123 ermöglicht werden sollen, aber noch nicht im Versuchsstadium ind Meinung 1 (h.M.): Tatmehrheit, hintereinander verwirklicht ohne Überschneidung Meinung 2: Tateinheit, anvisierter Zweck und Dauerdeliktscharakter
§ 164 StGB: Adressate der Verdächtigungshandlung Meinung 1 (h.M.): Adressat muss zumindest Verpflichtung zur Weitergabe an die zuständige Behörde haben Meinung 2: Ausreichend: Anzeige bei jeder unzuständigen Behörde
§ 153: Bezugspunkt der Wirklichkeit Objektive Eidestheorie (h.M.): Übereinstimmung zwischen Aussageinhalt und objektiver Wahrheit Arg.: Gefährdungen gehen von objektiv unwahren Tatsachen aus, s. auch §§ 164, 263 StGB; Verleitung Gutgläubiger nur sinnvoll bei objektiver Lehre Subjektive Eidestheorie: Kongruenz von Aussageinhalt und Erinnerungsbilld Kritik: nicht strafbar, wenn Geschehen geschildert, dass Täter für subjektiv richtig hält Pflichttheorie: Zeuge muss sich pflichtgemäß um eine zutreffende und vollständige Aussage bemühen Kritik: § 161 StGB, läuft auf Gleichstellung von falscher und sorgfaltspflichtwidriger falscher Aussage hinaus
Auswirkungen anderer Verfahrensverstöße aus §§ 153 ff. STGB Meinung 1: Strafzumessungslösung -> Verstöße = Strafmilderungsgründe bei so schwerwiegenden Verstößen, dass man nicht mehr von einer freien Mitteilung des Wissens sprechen kann, auch hier (-) des Tatbestands Meinung 2: Tatbestandslösung -> fallen dann tatbestandlich nicht unter Schutzbereich der §§ 153 ff. Arg.: Solche Aussagen dürfen bei Wahrheitsfindung nicht berücksichtigt werden = keine Gefährdung
Beleidigungsfähigkeit von Kollektiven Meinung 1 (h.M.): Kollektivbeleidigung wird von den Strafantragsregelungen des § 194 III 2, IV für Behörden und politische Körperschaften vorausgesetzt; sollen allesamt eine beleidigungsfähige Ehre besitzen Meinung 2: Keine Kollektivbeleidigung; Kollektive haben keine eigene Ehre, da ihnen keine Personenwürde zukommt; nur Beleidigung unter Kollektivbezeichnung
Unwahrheit als Tatbestandsmerkmal des § 185 StGB Meinung 1: Beweislastregel des § 186 hineininterpretiert; Kritik: Systemwidrige Regelung Meinung 2: Echtes Tatbestandsmerkmal wie in § 187
Verkehrszeichen als Urkunde OLG Köln (-), Bezugsobjekt muss räumlich überschaubar sein; (weiterhin: abschreckendes Bild einer „zwei Kilometer langen Urkunde) H.M.: (+), Beweisinhalt von Verkehrszeichen ist bestimmt und alle Merkmale einer zusammengesetzten Urkunde sind erfüllt
§ 267 I 2. Var. StGB: Tatbestandserfüllung durch Aussteller Meinung 1 (h.M.): (+), wenn der Aussteller die freie und ausschließliche Dispositionsbefugnis über die Urkunde deshalb verloren hat, weil inzwischen einer andere ein berechtigtes Beweisinteresse an der Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat Meinung 2: § 267 schützt das Vertrauen in die Wahrheit von Ausstellererklärungen generell nicht und setzt daher in allen Begehungsformen eine Identitätstäuschung voraus
§ 267 I 3. Var. StGB: Wahrnehmung (P), ob das Gebrauchen die Möglichkeit zur unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung gerade des Urkundenoriginals voraussetzt oder ob dafür auch die mittelbare Wahrnehmung der unechten/verfälschten Urkunde durch Verwendung einer Fotokopie genügt Meinung 1 (Rspr.): Brauchen (+) bei Vorlage der Kopie einer unechten/verfälschten Urkunde Meinung 2: Voraussetzung für das Gebrauchen = Möglichkeit zur unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung gerade des Falsifikats
§ 268 StGB. Begriff der technischen Aufzeichnung (P) Anzeigegeräte, bei denen eine kontinuierliche Addition der Messwerte erfolgt und jeder Messwert in den folgenden eingeht Meinung 1: Für die Perpetuierung genügt, dass der Messwert nicht gelöscht wird, sondern auf Dauer in die jeweilige Endsumme einfließt Meinung 2 (h.M.): Fehlen der notwendigen Verkörperung in Form einer vom Anzeigegerät abtrennbaren Unterlage
Zweifel des Getäuschten Herrschende Meinung: kein Ausschluss eines Irrtums durch Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgespiegelten Tatsachen; ausreichend, wenn der Getäuschte die Wahrheit der Aussage für möglich hält und sich dadurch zur Verfügung mit motivieren lässt
Täter bezahlt verpackte Ware, nachdem er vorher in der Verpackung zusätzliche Ware versteckt hat Meinung 1: Bloßes Verstecken der Ware ≠ Wegnahme § 263 (+) an der Kasse, dort willentlicher Gewahrsamswechsel (Verfügung des Kassierers erfasst Paket im Ganzen) -> Bruch fremden Gewahrsams bzgl. unbekannten Stücks scheidet aus, Aufspaltung des Verfügungsbewusstseins nicht möglich Meinung 2: § 242 (+); Kassierer erklärt nicht (mangels Kaufvertrag), das in der Packung Verborgene dem Kunden übertragen zu wollen
Qualität des Näheverhältnisses beim Dreiecksbetrug Theorie von der rechtlichen Befugnis oder auch Ermächtigungstheorie o Der verfügende Dritte muss zivilrechtlich zu der Verfügung ausdrücklich, stillschweigend oder zumindest dem Anschein nach rechtlich ermächtigt gewesen sein Theorie von der faktischen Befugnis oder auch Lagertheorie (hM) o Ausreichend, wenn der Verfügende (rechtlich oder) auch bloß tatsächlich in der Lage gewesen ist, über das fremde Vermögen zu verfügen, sofern er dem „Lager“ des Geschädigten zugerechnet werden musste (faktisches Näheverhältnis) o Auch bei bloß untergeordnetem Mitgewahrsam, Dienstbotenstellungen…
Schutz von Vermögen, welches rechtlich nicht zusteht Meinung 1 – wirtschaftlicher Vermögensbegriff; Teile Rspr.: (+) Meinung 2 – juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: (-), Strafrecht kann nicht das schützen, was Rechtsordnung auch nicht schützt
Täuschungsbedingte Vorauszahlungen zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken, ohne die Gegenleistung zu erhalten Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Kein Anlass zur Einschränkung Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: STR o Meinung 1: Wertung der §§ 134, 138, 817 S. 2 BGB; daher kein strafrechtlicher Schutz o Meinung 2: Eigentum und Besitz sind von der Rechtsordnung geschützte Vermögensbestandteile; Einsatz zu verbotenen/sittenwidrigen Zwecken entzieht Eigentum und Besitz nicht diesen Schutz
Vorspiegeln werterhöhender Tatsachen – Erfüllungsbetrug, wenn Sache ihr Geld wert ist Meinung 1 (Rspr./hM): Kein wirtschaftlicher Schaden; § 263 schützt nur das Vermögen, nicht die Dispositionsfreiheit Meinung 2: wirtschaftliches Minus zwischen tatsächlicher Leistung und geschuldeter Leistung -> Schaden
Computerbetrug - Begriff Verwendung von Daten Meinung 1 (weite Auffassung): Jede Nutzung von Daten Meinung 2 (engere hM): Eingabe von Daten gerade in den Datenverarbeitungsprozess
Computerbetrug - Begriff unbefugt Meinung 1 (weite subjektive Auffassung) = jede Datenverwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügenden widerspricht o Kritik: keine hinreichend klare Grenzen Meinung 3 (betrugsspezifische Interpretation – hM): Orientierung an § 263 -> Verhalten muss täuschungswert haben; Verwendung der Daten muss gegenüber einen Menschen als zumindest schlüssige Vorspiegelung der Befugnis zu deuten sein Meinung 2 (computerspezifische enge Auslegung): Irreguläre Eiwirkung auf den Datenverarbeitungsprozess
Erschleichen von Leistungen Meinung 1 (Rspr.): Ausreichend für Erschleichen = ordnungswidriges Verhalten, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt Meinung 2 (hM): Umgehen oder Ausschalten von Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen (Wortsinn und Vergleich mit 4. Variante)
Untreue durch Unterlassen - Anwendbarkeit des § 13 II Meinung 1: (+); Gedanke des § 13 II, dass ein Unterlassen u.U. weniger schwer wiegt als ein Tun, kann auch für eine Untreue durch pflichtwidriges Unterlassen zutreffen Meinung 2: (-); Kein Raum für § 13 II, wenn ein Straftatbestand wie § 266 I das Unterlassen unmittelbar erfasst und insoweit Tun und Unterlassen gleich behandelt
Hilfeleistung bei der Vorteilssicherung Meinung 1: Weite Interpretation des Hilfeleistens; ausreichend: jedes Handeln in subjektiver Hilfstendenz, das nach der Vorstellung des Täters zur Vorteilssicherung geeignet ist • Kritik: Ansicht dehnt die Strafbarkeit zu weit aus und umgeht fehlende Versuchsstrafbarkeit des § 257 Meinung 2 (hM): Handlung muss objektiv zur Vorteilssicherung geeignet sein und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen werden
Abgrenzung zwischen Begünstigung und Beihilfe zur Vortat Meinung 1: Beihilfe im Beendigungsstadium (-) -> allein § 257 Meinung 2: Beihilfe im Beendigungsstadium (+) o Meinung 1(Rspr.): Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung und Frage, ob der Helfer den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern (Beihilfe) oder den Vortäter vor Entziehung des Vorteils schützten wollte (Begünstigung) o Meinung 2: Beihilfe geht vor; Begünstigung als mitbestrafte Nachtat
Strafvereitelung auf Zeit Meinung 1 (hM): „ganz“ vereitelt o Vollendung der Tat könnte nur in Ausnahmefällen eintreten, wenn es darauf ankommt, dass die Strafverfolgung völlig unmöglich gemacht wird Meinung 2: Art. 103 II GG; fraglich, ob zeitliche Verzögerung unter Vereiteln subsumiert werden kann
Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte als Vollstreckungsvereitelung Meinung 1: Anwendung des § 258 II (-) Meinung 2: Geldstrafe als höchstpersönliche Leistungspflicht
Abgrenzung zwischen strafbarer täterschaftlicher Vereitelung und nicht strafbarer Teilnahme an einer tatbestandslosen Selbstbegünstigung Meinung 1: Allgemeine Abgrenzungskriterien; straflose Teilnahme solange, wie der Vortäter die Tatherrschaft über das den Vereitelungserfolg bewirkende Geschehen hat Meinung 2 (hM): Schwergewicht auf täterschaftliche Vereitelungshandlung; erfasst auch Hilfeleistungen wie das Verschaffen eines Verstecks; straflos bleiben rein psychische Beeinflussungen
Verfolgungspflicht von Strafverfolgungsorgan bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten Meinung 1: Verfolgungspflicht (-) Meinung 2 (hM): Interessenabwägung, Strafverfolgungspflicht (+), wenn die konkret zu beurteilende Straftat nach Art oder Umfang die Belange der Öffentlich im besonderen Maße berührt (Katalogtaten § 138; Verbrechen)
Zeitliches Verhältnis zwischen Vortat und Hehlerei Meinung 1 (Rspr. + hM): Hehlerei muss der Vortat zeitlich nachfolgen o Argument: Wortlaut und Normzweck Meinung 2: Vortat und Hehlerei können auch in einem Akt zusammenfallen
Absatzerfolg Meinung 1 (Rspr.): kein Absatzerfolg o Historische Entwicklung, alte Fassung und kriminalpolitisches Bedürfnis, möglichst viele Absatzbemühungen strafrechtlich zu erfassen Meinung 2 (hM): Allgemeines Sprachverständnis versteht darunter das gelungene Weiterverschieben in eine andere Hand (Absatzhilfe kann nicht strenger bestraft werden, deswegen auch hier Absatzerfolg)
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