Karteikarten
Öff.Recht - POR Streitigkeiten
Karten in diesem Stapel (15)
- 1Befugnis der Polizei- und Ordnungsbehörden gegen andere hoheitlich handelnde Behörden und Organe vorzugehenMeinung 1: (+), staatliche Verwaltungsträger gem. Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden
Meinung 2: (-), Eingreifen in fremde Zuständigkeitsordnungen -> diese werden unzulässigerweise tangiert - 2Behördliche einzuhaltende Rangfolge für die StörerauswahlMeinung 1: Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer; Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Doppelstörers vor dem einfachen Störer
Meinung 2: Keine Rangfolge; lässt sich nicht auf dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der polizeilichen Befugnisnorm entnehmen - 3Doppelfunktionale MaßnahmenRspr.: Schwerpunkt der Maßnahme im Einzelfall
Tendenz: Vorrangige Anwendung von Bundesrecht - 4Behinderung polizeilicher Tätigkeit: RadarfallenWarnungen von Privatpersonen vor Zivilstreifen oder Radarfallen
Rspr.: Behinderung eines ausschließlich staatlichen Rechts auf Gefahrenabwehr und Sanktion; Effektivität polizeilichen „Blitzens“ und Rechtsdurchsetzung gefährdet
Lit.: gesetzlich nicht verboten, motivieren Verkehrsteilnehmer zu rechtmäßigem Verhalten und unterstützen damit die staatliche Aufgabe der Rechtsdurchsetzung - 5Wann rechtfertigt die Wahrnehmung von Anhaltspunkten einen bestimmten Schluss auf die Zukunft?Wahrscheinlichkeitsrechnung der Entscheidungstheorie: abstrakte Gefahraussagen, aber polizeiliches Handeln hat konkrete Gefahr zum Gegenstand, hier unbrauchbar
Anknüpfung an konkreten Fall: Feststellung der maßgeblichen Tatsachen; Vorrang von Erkundungs- vor Präventionsmaßnahmen
Ermittlung der Gefahrindizien + Abwägung der verbleibenden Anhaltspunkte
Umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit
Im Einzelfall gefährdete Rechtsgüter müssen hinreichend konkret definiert sein und abgewogen werden - 6Latente Gefahr= Zustand, der zwar noch nicht aktuell gefährlich ist, wohl aber zu späterer Zeit oder unter gewandelten Verhältnissen gefährlich werden können
Herrschende Meinung: keine Gefahr solange sie sich noch nicht realisiert hat - 7Allgemeine Rechtfertigungsgründe des Strafrechts als BefugnisnormenEine Ansicht: Beide Materien regeln den gleichen Sachverhalt und sind daher nebeneinander anwendbar
Arg.: Unberührtheitsklausel, Einheit der Rechtsordnung
Andere Ansicht: unterschiedliche Materien, Öffentlich-rechtliche als speziellere Materie
Arg.: keine planwidrige Regelungslücke
Differenzierende Ansicht: Öffentlich-rechtlich ist ein Handeln zulässig, wenn die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Befugnisnorm erfüllt sind; Strafrechtlich ist ein Handeln zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen. - 8Gewahrsam und Sicherstellung - Anordnungs- vs. AusführungsermächtigungAnordnungsermächtigung = VA
Ausführungsermächtigung = Vornahme von Realakten
Weite Ansicht: alle Standardmaßnahmen haben neben der Anordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Ausführung der Befehle
ABER: grds. Trennung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsverfahren - 9Rechtscharakter der SicherstellungEine Ansicht: Grundelement = VA; Wegnahme = Vollstreckungsmaßnahme
Andere Ansicht: Anordnungs- und Ausführungsermächtigung, umfasst auch Vollstreckung durch Realakt - 10Verfahrensrechtliche Anforderungen an eine VorführungOrdentliche Gerichte: Freiheitsbeschränkung iSd Art. 104 I GG
Polizeigesetze: Art. 104 II GG; richterliche Anordnung oder Gefahr im Verzug - 11Durchsuchung: Grundrechtsträger auch der, der die Wohnung gegen den Willen des Berechtigten erlangt hatMaßgeblich: Nutzer der Räumer mit (tatsächlicher, nicht rechtlicher) Zustimmung des Berechtigten nutzt oder sich verschafft hat
- 12Verarbeitungs- und Verwertungsverbote bei rechtswidriger InformationserhebungStrafprozessrecht: stets unzulässig; Beweisverwertungsverbot erst, wenn die zu Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstoße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden
Polizeigesetze: Normen nur für rechtmäßig erhobene Daten; Ausnahmen gesetzlich anzuordnen, wenn eine Information mit freiwilliger (!) Zustimmung des Betroffenen verwendet wird oder eine Information zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter verwendet wird - 13Ansprüche des "Anscheinsverantwortlichen"• Bei nachträglichem Fehlen einer Gefahr?
• Bei fehlender Zurechnung der Gefahrindizien?
Meinung 1: ex-ante Gefahrindizien (+) ex-post (-) ->analoge Anwendung § 39 OBG NRW
Meinung 2: unabhängig von ex-post oder ex-ante, Grundgedanken des § 40 OBG NRW -> wer hat Gefahrindizien gesetzt? - 14Kosteneintreibung durch Leistungsbescheid durchsetzen dürfen,gilt dann der Gesetzesvorbehalt?Lit.: (+) Folge: Kosten durch Erhebung einer Leistungsklage vor dem VerwGericht beigetrieben werden müssen
Rspr.: (-) wenn mit Leistungsbescheid eine Leistung zurückgefordert wird, welche durch VA gewährt wurde oder zwischen den Beteiligten bereits vor Erlass des Leistungsbescheids ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestand - 15Abgrenzungsprobleme: Abschleppen von PKWMeinung 1: Sicherstellung iSd § 43 PolG/§ 24 Nr. 13 OBG
Kritik: Gegen Sicherstellung: Eine Inverwahrungsnahme des sichergestellten Gegenstandes ist weder beabsichtigt noch sachlich gerechtfertigt; ist aber von § 44 beabsichtigt
Meinung 2: Maßnahme des Verwaltungszwangs,
STR, ob Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang
o Gegen Ersatzvornahme
o Notwendige Deckungsgleichheit besteht nicht zwischen auferlegter und durchgesetzter Handlung
o Gegen unmittelbaren Zwang
o Konsequenz, dass eine Heranziehung des Vollstreckungsschuldners zu den Kosten des Maßnahme nicht möglich ist
o Verwerfung einer Ersatzvornahme nicht zwingend
o Deckungsgleichheit, wenn man den Aussagegehalt des im Verkehrsschild enthaltenen Wegfahrgebots im Sinne eines abstrakten Räumungsgebotes deutet, das sowohl durch ein Wegfahren als auch durch ein Wegziehen gedeutet wird
Informationen
- Beschreibung
- Die Streitigkeiten des öffentlichen Rechts im Bereich Polzei- und Ordnungsrecht als Karteikarten auf einen Blick. Nun auch für unterwegs!
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- myJurazone
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