Erstellt von p.e.roether
vor etwa 10 Jahre
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Frage | Antworten |
Scheinbestandteile | §95 Eigentlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, aber nur vorübergehend mit dem GS verbunden. Keine Bestandteile! |
Wesentliche Bestandteile | §93 Bestandteile, die nicht entfernt werden können, ohne das eine der beiden einzelnen Sachen danach zerstört oder im Wesen verändert ist. |
Grundstück | §94 I Feste Verbindung |
Gebäude | §94 II eingefügte Sachen sind wesentliche Bestandteile, solange sie nicht vorübergehend sind |
Zubehör | §97 Kein Bestandteil, dient wirtschaftlichem Zweck der Hauptsache. Rechtlich selbständig. Im zweifel selbes Schicksal wie die Hauptsache |
Verfügung | Begründung von Rechten Übertragung von Rechten Aufhebung von Rechten Verzicht von Rechten Inhaltsänderung von Rechten |
Früchte /Nutzungen | §§99,100 |
Besitz | §854 Tatsächliche Herrschaft einer Person über die Sache |
Schutzfunktion des Besitzes | §858-867 Besitz ist sonstiges Recht i.S.d §823 I §858 ist Schutzgesetz i.S.d §823 II |
Publizitätsfunktion des Besitzes | Bei beweglichen Sachen wird Besitz genutzt um auf bestehende Rechte aufmerksam zu machen. |
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