Erstellt von myJurazone
vor etwa 10 Jahre
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Frage | Antworten |
Ersatzfähigkeit von Abwicklungsschäden aus § 823 I oder § 280 I | Fälle, in denen die Ehe aufgrund der Treueverletzung geschieden wurde und hierdurch Schäden eingetreten sind Meinung 1: (+), das Argument aus § 120 III FamFG greift hier nicht Meinung 2: (-), Widerspruch der Ersatzfähigkeit solcher Schäden mit der Abschaffung der Verschuldensscheidung |
Gläubigerstellung der Ehegatten in Folge des § 1357 | Meinung 1: Gläubigergemeinschaft iSd § 432; Schutz des handelnden Ehegatten vor Entziehung der Nutzung des Rechtsgeschäftsgegenstandes durch den anderen Ehegatten Meinung 2 (hM): Gesamtgläubigerschaft iSd § 428; lebensnahe Auslegung |
Eigentumserwerb bei Erwerb während der Ehezeit | Meinung 1: Eigentumserwerb der Ehegatten nach § 1357 I 2 analog • Folge: Beide Ehegatten werden gemeinsam Eigentümer Meinung 2 (hM): Eigentumserwerb nach den allgemeinen Regeln |
Vermögen als Ganzes - § 1365 | Einzeltheorie (hM): ausreichend, wenn der Gegenstand, über den kontrahiert wird, faktisch einen sehr großen Anteil des Gesamtvermögens des Vertragspartners ausmacht [außerdem Kenntnis des Vertragspartner, sonst Wirksamkeit des Vertrages] Gesamttheorie: Übertragung aller Vermögensgegenstände des Veräußernden |
Berücksichtigung der vorbehaltenen Nutzungsrechte als Vermögenswert bei der Beurteilung des verbliebenen Vermögens | Meinung 1 – Vollstreckungstheorie: Kriterium der Vollstreckbarkeit; Einbeziehung (+), wenn der andere Ehegatte auf den vorbehaltenen Vermögenswert Vollstreckungszugriff nehmen kann Meinung 2 – Wertbezifferungstheorie: Abstellen auf Vermögensqualität des zurückbehaltenen Vermögensgegenstandes |
Verbot über Haushaltsgegenstände – Verfügung über Gegenstände, die dem anderen gehören oder im Miteigentum stehen | Meinung 1 (hM): § 1369 analog • Lücke (+), da in der Regelung die Verfügung über das Eigentum des anderen Ehegatten nicht aufgenommen wurde • Erst-Recht-Schluss Meinung 2: §§ 932 ff. zum Schutz des anderen Ehegatte ausreichend |
Die unbenannte Zuwendung – Der Anspruch aus § 313 | Meinung 1: Rechtsgrund für die Zuwendung = familienrechtlicher Kooperationsvertrag sui generis; bei Trennung fällt Rechtsgrund weg Meinung 2: bei jeder einzelnen Zuwendung handelt es sich um einem Zuwendungsvertrag sui generis, der zur Grundlage hat, dass die nicht eingetragene Lebensgemeinschaft Bestand hat Meinung 3: Besondere familienrechtliche Beziehung, die die Geschäftsgrundlage dafür bietet, dass Leistungen unentgeltlich erbracht werden; bei Wegfall muss Gegenleistung erfolgen |
Zulässigkeit der Bestimmung des Erben durch einen Dritten | Meinung 1: Ausschluss von Willkür, Werturteil erlaubt durch definierte Kriterien Meinung 2 (BGH): Bestimmung im Sinne einer freien/eingeschränkten Auswahl durch Dritten nicht zulässig, Bezeichnung ohne eigenes Ermessen möglich |
Gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners in einer heterosexuellen, nichtehelichen Lebensgemeinschaft | Meinung 1 (hM): Kein gesetzliches Erbrecht; keine planwidrige Regelungslücke für eine analoge Anwendung des Erbrechts des Ehegatten Meinung 2: Analoge Anwendung des Ehegattenerbrechts; Regelungslücke kann angenommen werden in der Ehe als „Relikt vergangener Zeiten“ |
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Testamentes | Meinung 1: Zeitpunkt der Testamentserrichtung • Wiederaufleben einer einmal nichtigen WE nicht ohne weiteres möglich Meinung 2 (h.L.): Zeitpunkt des Erbfalls • Wirkung der Verfügung erst zu diesem Zeitpunkt • Gewandelte gesellschaftliche Moral |
Rechtsfähigkeit der Miterbengemeinschaft (§§ 2032 ff.) | Meinung 1: Rechtsfähigkeit (+) Meinung 2 (h.L., BGH): Rechtsfähigkeit (-) • Miterbengemeinschaft ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet |
Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments | Meinung 1 (früher): Alle Zuwendungen an eine Person, zu der außerehelicher sexueller Kontakt besteht, sind nichtig; Ausnahme, wenn es neben dem sexuellen Kontakt noch weitere achtenswerte Motive gab Meinung 2 (Rspr. vor Inkrafttreten des ProstG): Nichtigkeit der reinen „Hergabe für die Hingabe“ Meinung 3 (h.L. nach Inkrafttreten des ProstG): Sittenwidrigkeit nur noch in einigen (extremen) Ausnahmefällen; Einzelfallabhängig |
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