8. Salmonellose beim Geflügel und beim Schwein

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Tierseuchenbekämpfung (Spezielle Tierseuchenbekämpfung) Karteikarten am 8. Salmonellose beim Geflügel und beim Schwein, erstellt von Lisa R. am 26/07/2019.
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SALMONELLOSE BEIM GEFLÜGEL Wirtsadaptierte Salmonellen: S. gallinarum pullorum = Weiße Kükenruhr S. gallinarum gallinarum = Hühnertyphus Nicht adaptierte Salmonellen: S. typhimurium, S. enteritidis (diverse andere) -> Quellen von Lebensmittelinfektionen Meldepflicht! außer für Salmonellen der Kat. I oder II -> Mitteilungspflicht
Schutzmaßnahmen gegen Salmonellen beim Geflügel - EU-Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen + anderen Zoonosen -> Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen -> Gemeinschaftsziele - VO (EG) 1177/2006 -> Verwendung antimikrobieller Mittel + Impfstoffe -> Antibiotika: nur Einsatz bei Symptomen mit übermäßigem Leiden, Verwendung muss von Behörde genehmigt werden -> Impfung: Lebendimpfstoffe nur, wenn Unterscheidung von Infizierten / Geimpften möglich, Impfverpflcihtung gegen S. enteritidis während Aufzuchtphase bei allen Legehennen
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn oder Puten Salmonella Kategorie 1: S. enteritidis, S. typhimurium Salmonella Kategorie 2: S. hadar, S. virchow, S. infantum Verdacht: Betriebseigene Kontrolle hat Salmonellen festgestellt Infektion: amtliche Untersuchung hat Kontrollen festgestellt
Begriffsbestimmungen der Betriebsarten (§1) Hühner- bzw. Putenzuchtbetrieb: min. 250 Hühner oder Puten zu Zucht- und Vermehrungszwecken Hühneraufzuchtbetrieb: min. 350 Junghennen zum Zweck der Zucht von Hühnern für Eiproduktion Legehennenbetrieb: min. 350 Legehennen Hähnchen- bzw. Putenmastbetrieb: min. 5000 Hähnchen bzw. 500 Puten zum Zweck der Fleischgewinnung Hühner- bzw. Putenbrüterei: Erbrütung von Eintagsküken
Hygiene (§2 + Anlage) - Anforderungen an Betrieb bzw. bauliche Gegebenheiten in der Anlage -> Anforderung an Betrieb: Rein-Raus-Verfahren, R+D nach Ausstallung (nach 3d Wiederbelegung), 1x jährlich Kalken des Auslaufs, Hygieneschleusen, Wasserqualität -> Bauliche Anforderungen: leichte R+D, Hygieneschleusen, Eindringen von Schädlingen verhindern, Verschleppen von Salmonellen verhindern - FuMI dürfen nur mit Bescheinigung über Salmonellen-Untersuchung abgegeben werden
Impfung (§§3, 14, 19) - Küken + Junghennen im Aufzuchtbetrieb: Pflichtimpfung gegen S. enteritidis - bei Verdacht auf S. typhimurium im Aufzuchtbetrieb -> Impfung - Einstallung von Legehennen nur nach Impfung (+ neg. Nachweis von Salmonellen Kat. 1) - Behörde kann Impfung gegen Kat. 1 oder 2 anordnen - alle Impfungen müssen der Behörde mitgeteilt werden
Betriebseigene Kontrollen je nach Betriebsart Kontrollen in bestimmten Intervallen -> siehe ausgedruckte Tabelle
§4 Mitteilungspflicht - Verdacht auf Salmonellen muss der Behörde mitgeteilt werden: -> Hühnerzuchtbetriebe/Brüterei: Kat. 1 + Kat. 2, sowie S. gallinarum pullorum -> andere Betriebe: Kat.1 + S. gallinarum pullorum Folgen der Mitteilung: -> amtliche Untersuchung und ggf. amtliche Feststellung -> Ursachenermittlung im Betrieb gemeinsam mit einem TA -> R+D des Betriebes inkl. Erfolgskontrolle -> Verbringungsverbote mit Ausnahmen
Nach der amtlichen Feststellung -> Kat. 1: Verbringungsverbote mit Ausnahmen -> Kat. 2: - Hühner behandeln/impfen/töten + unschädlich beseitigen - Eier: Verarbeitung zu Eiprodukten, Vertrieb als Klasse B, unschädlich Beseitigen - Eintagsküken: Verbringen in Hühnerzuchtbetriebe -> dort Behandlung + Impfung
Aufhebung der Schutzmaßregeln Infektion erloschen wenn: -> alle Hühner /Eintagsküken / Puten entfernt, R+D und Entwesung durchgeführt -> für Infektion mit Kat. 2: alle Hühner/Eintagsküken behandelt oder geimpft
Schutzmaßnahmen bei Salmonella gallinarum pullorum - Behörde kann Maßnahmen anordnen -> Verbringungsverbote, Behandlung, Tötung - Impfungen gegen S. gallinarum pullorum sind verboten
SALMONELLOSEN BEIM SCHWEIN Wirtsadaptierte Serovare: - S. cholerasuis -> Septikämie, Enterocolitis, Pneumonie - S. typhisuis -> intermittierende Durchfälle, Abmagerung, chronische Pneumonie Nicht adaptierte Salmonellen: S. typhimurium, S. Derby u.a. -> Quelle von LM-Infektionen MELDEPFLICHT !
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine - Verpflichtung für Halter von Mastschweinen, Untersuchungen durchzuführen zu lassen, deren Ergebnisse auszuwerten, zu dokumentierten und aufzubwahren - ggf. Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung mit Salmonellen durchführen
§2 Untersuchung - Endmastbetriebe > 50 Mastplätze -> nach Stichprobenschlüssel (Anlage 1) gleichmäßig über das Jahr zu beproben - Blutproben (frühestens 14d vor Abgabe zur Schlachtung) oder Fleischsaftproben (am Schlachtband) entnommen werden - Tierhalter ist vor Probenziehung + korrekten Versand verantwortlich
§4 Aufzeichnung und Kategorisierung - Tierhalter muss Untersuchungsergebnisse sammeln - prozentuale Auswertung der positiven Salmonellenantikörperbefunde für jedes Kalendervierteljahr oder jede Mastgruppe - Salmonellenantikörperstatus muss nach Anlage 2 unverzüglich festgestellt werden -> Kategorie 1 (niedriger Status): 0-20% der Proben positiv -> Kategorie 2 (mittlerer Status): 20-40% -> Kategorie 3 (hoher Status): >40% Untersuchungsverfahren: Indirekter ELISA zum Nachweis von AK
§6 Maßnahmen (bei Einstufung in die Kategorie 3) - bakteriologische + epidemiologische Untersuchung, um Eintragsquelle zu ermitteln - Maßnahmen zur Verminderung der Belastung: R+D, Schadnagerbekämpfung -> Art, Umfang, Durchführung + Ergebnis der Maßnahmen müssen aufgezeichnet werden (3 Jahre Aufbewahrungspflicht)
§ 7 Informationspflicht - auf Anforderung der Behörde muss Tierhalter Untersuchungsergebnisse mitteilen + Aufzeichnungen vorlegen - bei Kategorie 3 -> Mitteilung an die Behörde
§4 Impfungen - keine Impfstoffe verwenden, die die Untersuchung auf AK beeinträchtigen
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